§ 3 PIDAbk - Zusammensetzung der Ethikkommission (1)
Bibliographie
- Titel
- Abkommen zwischen den Ländern Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gemeinsame Einrichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Ärztekammer Hamburg
- Redaktionelle Abkürzung
- PIDAbk,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21061
Der Ethikkommission gehören acht Mitglieder an. Frauen und Männer haben zu gleichen Teilen Berücksichtigung zu finden. Als Sachverständige der Fachrichtung Medizin gemäß § 4 Absatz 1 Satz 3 PIDV sind eine Humangenetikerin oder ein Humangenetiker, eine Fachärztin oder ein Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, eine Pädiaterin oder ein Pädiater und eine ärztliche Psychotherapeutin oder ein ärztlicher Psychotherapeut zu berufen. Darüber hinaus sind jeweils eine Sachverständige oder ein Sachverständiger der Fachrichtung Ethik und der Fachrichtung Recht zu berufen. Als weitere Mitglieder gehören der Ethikkommission jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe der Menschen mit Behinderungen an, die sich in einer in den Mitgliedsländern des Abkommens hierfür maßgeblichen Organisation engagieren.
Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem § 12 in Kraft tritt, ist nach Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes zu dem Abkommen zwischen den Ländern Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gemeinsame Einrichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Ärztekammer Hamburg vom 26. Februar 2014 (Nds. GVBl. S. 68) im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.