Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 02.03.2012, Az.: L 11 AS 31/17

Mehrbedarfszuschlag bei dezentraler Warmwassererzeugung

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
02.03.2012
Aktenzeichen
L 11 AS 31/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2012, 42650
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover - 12.02.2013 - AZ: S 7 AS 1271/12
SG Hannover - 12.02.2013 - AZ: S 7 AS 1272/12

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten werden die Urteile des Sozialgerichts Hannover vom 12. Februar 2013 (S 7 AS 1271/12 und S 7 AS 1272/12) aufgehoben. Die Klagen gegen den Bescheid vom 27. Oktober 2011 (in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 29. Februar 2012 und des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2012 - betreffend den Bewilligungszeitraum Oktober 2011, Aktenzeichen des Beklagten: H.) sowie gegen den Bescheid des Beklagten vom 27. Oktober 2011 (in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 29. Februar 2012 und des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2012 - betreffend den Bewilligungszeitraum November 2011 bis April 2012, Aktenzeichen des Beklagten: I.) werden abgewiesen. Kosten sind für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe des Mehrbedarfszuschlags bei dezentraler Warmwassererzeugung nach § 21 Abs 7 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).

Der 1953 geborene Kläger lebte in den vorliegend streitbefangenen Bewilligungszeiträumen (1. bis 31. Oktober 2011 sowie 1. November 2011 bis 30. April 2012) in einer Mietwohnung, für die er 370,14 Euro Miete zahlte. In dieser Miete waren Heizkosten i.H.v. 50,- Euro sowie sämtliche Nebenkosten enthalten. Das vom Kläger darüber hinaus direkt vom Energieversorger bezogene Gas verwendete er ausschließlich zum Kochen sowie zur Erzeugung von Warmwasser, wobei nicht bekannt ist, zu welchem Anteil der Gasverbrauch auf die Warmwassererzeugung bzw. auf das Kochen entfiel. Technische Einrichtungen, die den jeweiligen Verbrauch getrennt erfassten, waren nicht vorhanden.

Der Beklagte bewilligte dem Kläger in den streitbefangenen Zeiträumen laufende Leistungen nach dem SGB II, wobei er neben der Miete (370,14 Euro) auch einen Mehrbedarf wegen dezentraler Warmwassererzeugung i.H.v. 8,- Euro (Oktober bis Dezember 2011) bzw. 8,60 Euro (ab Januar 2012) berücksichtigte (vgl. für den Monat Oktober 2011: Bescheid vom 27. Oktober 2011 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 29. Februar 2012 und des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2012; für die Monate November 2011 bis April 2012: Bescheid vom 27. Oktober 2011 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 26. November 2011 und 29. Februar 2012 sowie des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2012).

Mit seinen am 2. April 2012 beim Sozialgericht (SG) Hannover erhobenen Klagen (S 21 AS 1271 und 1272/12) hat der Kläger zuletzt noch begehrt, den Beklagten zur Zahlung eines um 12,40 Euro höheren Mehrbedarfs wegen dezentraler Warmwassererzeugung zu verurteilen. Er (der Kläger) habe für den Abrechnungszeitraum 19. Mai 2011 bis 19. Mai 2012 für die Gasversorgung durchschnittlich 21,17 Euro pro Monat gezahlt. Der Beklagte habe als Mehrbedarf wegen dezentraler Warmwassererzeugung dagegen lediglich 8,- bzw. 8,60 Euro gewährt. Dass der Anteil der auf die Warmwassererzeugung bzw. das Kochen entfallenden Energie mangels eines separaten Gaszählers nicht erfasst werden könnte, dürfe nicht zu seinen Lasten gehen. Vielmehr habe der Beklagte die gesamten an den Energieversorger gezahlten Beträge zu übernehmen.

Das SG hat den beiden Klagen stattgegeben und dem Kläger unter Abänderung der angefochtenen Bescheide für die Monate Oktober 2011 bis April 2012 weitere 12,40 Euro pro Monat zugesprochen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dass der Kläger Anspruch auf Übernahme des gesamten Gasabschlags habe. Zwar entfalle ein Teilbetrag des Gasabschlags auf die eigentlich aus den Regelbedarfsleistungen zu bestreitende Kochenergie. Allerdings sei der auf die Warmwassererzeugung entfallende Teilbetrag weder über eine technische Einrichtung gemessen worden noch könne er im Wege der Schätzung ermittelt werden. Diese Unmöglichkeit, die tatsächlichen Kosten der Warmwassererzeugung zu ermitteln, könne nicht zu Lasten des Klägers gehen. Schließlich habe das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R - bereits entschieden, dass im Rahmen der vom Grundsicherungsträger nach § 22 Abs 1 SGB II zu übernehmenden angemessenen Heizkosten kein Pauschalabzug für Kochgas vorgenommen werden dürfe, wenn in dem u.a. für Heizenergie gezahlten Gasabschlag auch ein nicht näher abgrenzbarer Teilbetrag für Kochgas enthalten sei (Urteile vom 12. Februar 2013 - S 7 AS 1271/12 und S 7 AS 1272/12).

Der erkennende Senat hat auf die vom Beklagten geführten Nichtzulassungsbeschwerden die Berufungen gegen beide Urteile zugelassen (Beschlüsse vom 10. Januar 2017 - L 11 AS 341/13 NZB und L 11 AS 342/13 NZB). Die beiden Berufungsverfahren (L 11 AS 31/17 und L 11 AS 32/17) sind sodann zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden (Beschluss vom 9. Februar 2017).

Der Beklagte begründet die Berufung damit, dass es bei den in § 21 Abs 7 SGB II vorgesehenen Pauschalbeträgen bleiben müsse. Die tatsächlichen Kosten der Warmwassererzeugung könnten mangels entsprechender technischer Vorrichtungen gerade nicht punktgenau ermittelt werden. Die Übernahme der vollen monatlichen Gasabschläge würde zu einer nicht gerechtfertigten und vom Gesetzgeber nicht gewollten Besserstellung des Klägers führen.

Dem schriftlichen Vorbringen des Beklagten lässt sich der Antrag entnehmen,

die Urteile des SG Hannover vom 12. Februar 2013 (S 7 AS 1271/12 und S 7 AS 1272/12) aufzuheben und die Klagen abzuweisen.

Dem schriftlichen Vorbringen des Klägers lässt sich der Antrag entnehmen,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger hält die angefochtene Entscheidung unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 26. Mai 2011 - B 14 AS 54/10 R - für zutreffend. Beim Fehlen von Bezugspunkten für eine realitätsnahe Schätzung des Energieanteils, der für das Kochen in der Regelleistung enthalten sein soll, müsse ein Abzug von den Gaskosten unterbleiben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die den Kläger betreffende Verwaltungsakte des Beklagten, die beiden erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten S 7 AS 1271/12/L 11 AS 31/17 und S 7 AS 1272/12/L 11 AS 32/17 sowie auf die Gerichtsakte S 7 AS 10/12 (SG Hannover) verwiesen. Sie sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

Der Senat entscheidet über die Berufung mit Zustimmung der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 SGG, vgl. Zustimmungserklärungen der Beteiligten vom 23. Januar 2017).

Die mit den Beschlüssen des Senats vom 10. Januar 2017 zugelassenen Berufungen sind zulässig und begründet. Der Kläger hat für die beiden streitbefangenen Bewilligungszeiträume (1. bis 31. Oktober 2011 sowie 1. November 2011 bis 30. April 2012) keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II. Insbesondere hat er keinen Anspruch auf einen höheren Mehrbedarf wegen dezentraler Warmwassererzeugung.

Der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld II ergibt sich aus § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II. Der Kläger hat das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht. Er ist erwerbsfähig und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Er war in den streitbefangenen Bewilligungszeiträumen auch hilfebedürftig i.S.d. § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 i.V.m. § 9 SGB II, da er ausweislich der vorliegenden Verwaltungsvorgänge damals weder über oberhalb der einschlägigen Freibeträge liegendes Vermögen verfügte noch Einkommen erzielte.

Der Beklagte hat dem Kläger zutreffend Arbeitslosengeld II in Höhe des einschlägigen Regelbedarfs (§ 20 Abs 2 Satz 1 SGB II) sowie seiner - in vollem Umfang berücksichtigten - Kosten der Unterkunft gewährt. Auch der dem Kläger gewährte Mehrbedarf wegen dezentraler Warmwassererzeugung i.H.v. monatlich 8,- Euro (für die Monate Oktober bis Dezember 2011) bzw. 8,60 Euro (Januar bis April 2012) erweist sich als rechtmäßig. Entgegen der Auffassung des SG besteht kein Anspruch auf einen höheren Mehrbedarf.

Nach § 21 Abs 7 SGB II wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 SGB II anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils 1. 2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4, 2. 1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr, 3. 1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder 4. 0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht oder ein Teil des angemessenen Warmwasserbedarfs nach § 22 Absatz 1 SGB II anerkannt wird.

Der Beklagte hat dem Kläger rechtsfehlerfrei den pauschalen Mehrbedarf i.H.v. 2,3 % des für den Kläger geltenden Regelbedarfs nach § 20 Abs 2 Satz 1 SGB II gewährt. Schließlich sieht das Gesetz in § 21 Abs 7 Satz 2 Nr 1 SGB II für den Regelfall ausdrücklich die Gewährung dieses Pauschalbetrags vor. Die Entscheidung des Gesetzgebers für Pauschalbeträge führt - wie bei Pauschalen generell - dazu, dass in vielen, möglicherweise sogar in den meisten Fällen die tatsächlich anfallenden Beträge (hier: für dezentrale Warmwassererzeugung) ihrer Höhe nach gerade nicht genau mit den gewährten Pauschalbeträgen übereinstimmen. Diese einer jeglichen Pauschalierung immanente Folge begründet nicht die Fehlerhaftigkeit oder Rechtswidrigkeit der Pauschalierung. Vielmehr unterliegt eine Pauschalierung von Sozialleistungen keinen grundsätzlichen oder sogar verfassungsrechtlichen Bedenken, auch nicht im Bereich existenzsichernder Leistungen (vgl. etwa: Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 -, BVerfGE 125, 175 m.w.N.; BSG, Urteil vom 1. Dezember 2016 - B 14 AS 21/15 R - [zitiert nach dem Terminsbericht 46/16 des BSG]; ausführlich: Spellbrink, Zur Zukunft der pauschalierten Leistungsgewährung im SGB II nach der Entscheidung des BVerfG vom 9.2.2010, Sozialrecht aktuell 2010, 88). Dies gilt auch für die im vorliegenden Fall streitbefangene Pauschalierung der Leistungen für die Warmwassererzeugung, zumal § 21 Abs 7 Satz 2 2. Halbsatz SGB II ausdrücklich die Gewährung abweichender Beträge vorschreibt, wenn im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht. Eine strikte Deckelung der Leistungen auf die in § 21 Abs 7 Satz 2 SGB II genannten Pauschbeträge existiert somit nicht.

Entgegen der Auffassung des Klägers und des SG kommen im vorliegenden Fall keine weitergehenden Ansprüche nach § 21 Abs 7 Satz 2 2. Halbsatz SGB II in Betracht. Es ist nicht bekannt, welche konkreten Beträge der Kläger im streitbefangenen Zeitraum für die dezentrale Warmwassererzeugung aufgewandt hat. In den von ihm monatlich entrichteten Beträgen für die Gasversorgung (vom Kläger zuletzt mit durchschnittlich 21,17 Euro pro Monat beziffert, vgl. Sitzungsniederschrift vom 22. Februar 2013) waren nämlich neben den Aufwendungen für die dezentrale Warmwassererzeugung auch die Aufwendungen für sog. Kochgas enthalten. Eine getrennte Erfassung des jeweils für das Kochen bzw. für die Warmwassererzeugung verwendeten Gasanteils ist nicht erfolgt. Ebenso wenig ist eine valide Schätzung des auf die Warmwassererzeugung entfallenden Gasverbrauchs möglich (vgl. S. 5 der angefochtenen Urteile des SG, wonach die Stadtwerke J. auf telefonische Anfrage des SG keine Erfahrungswerte benennen konnten, in welchem Verhältnis der Verbrauch von Kochgas zu der für Warmwassererzeugung erforderlichen Gasmenge steht). Für die Annahme eines im Einzelfall abweichenden Bedarfs i.S.d. § 21 Abs 7 Satz 2 2. Halbsatz SGB II ist es jedoch erforderlich, dass sich die im Einzelfall abweichenden Verbrauchswerte bzw. die entsprechenden Kosten betragsmäßig konkret ermitteln lassen (in aller Regel mittels technischer Einrichtungen wie z.B. einem separaten Zähler, vgl. etwa: Bayerisches Landesssozialgericht - LSG -, Urteil vom 18. September 2014 - L 11 AS 293/13 -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Mai 2013 - L 9 AS 541/13 B -; Beschluss vom 27. Januar 2014 - L 19 AS 2013/13 NZB -; Urteil vom 30. Januar 2014 - L 6 AS 1667/12 -; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Juli 2016 - L 25 AS 535/16 -). Die vom Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsmacht für die Warmwassererzeugung festgesetzten Pauschalbeträge können nicht aufgrund allgemeiner Erwägungen zu möglicherweise anfallenden, konkret der Höhe nach jedoch unbekannten Kosten außer Kraft gesetzt werden. Vielmehr folgt aus der Regelungssystematik des § 21 Abs 7 SGB II (Festsetzung von Pauschalen für den Regelfall; Härtefallregelung für einen im Einzelfall abweichenden Bedarf), dass von den festgesetzten Pauschalbeträgen abweichende Leistungen nur bei einem Nachweis der im Einzelfall tatsächlich entstandenen, konkret bezifferbaren und von den Pauschalbeträgen abweichenden Energiekosten in Betracht kommen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des BSG zur Höhe der angemessenen Heizkosten nach § 22 Abs 1 SGB II. Das BSG hat zwar insoweit entschieden, dass der Grundsicherungsträger von den gemäß § 22 Abs 1 SGB II als Heizkosten zu übernehmenden Gasabschlägen keinen Abzug für das in der Gaslieferung enthaltene Kochgas vornehmen darf, wenn der auf das Kochgas entfallende Anteil nicht konkret bestimmt werden kann (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R -). Allerdings liegt § 22 Abs 1 SGB II (Heizkosten) im Vergleich zu § 21 Abs 7 SGB II (Kosten der Warmwassererzeugung) die "umgekehrte" Regelungssystematik zugrunde: Während nach § 22 Abs 1 SGB II die Heizkosten grundsätzlich in tatsächlicher Höhe zu übernehmen sind (bei einer Deckelung lediglich durch die Angemessenheitsgrenze), sieht § 21 Abs 7 SGB II für die Warmwassererzeugung grundsätzlich Pauschalen vor. Somit beantwortet die Entscheidung des BSG vom 19. Oktober 2010 ausschließlich die Frage, ob pauschale Abzüge zulässig sind, wenn von den gem. § 22 Abs 1 SGB II als Heizkosten zu übernehmenden tatsächlichen Energiekosten nicht ermittelbare Teilbeträge auf das sog. Kochgas entfallen. Für die Warmwassererzeugung hat sich der Gesetzgeber dagegen - wie bereits dargelegt - von vornherein für die Gewährung von Pauschalbeträgen entschieden, so dass Ermittlungen zum tatsächlichen Verbrauch bzw. zu den tatsächlich anfallenden Kosten im Regelfall gerade nicht erforderlich sind. Wenn und solange im konkreten Einzelfall nicht nachgewiesen ist, dass im Einzelfall tatsächlich höhere bzw. niedrigere Kosten für die Warmwassererzeugung anfallen, darf nicht von den vom Gesetzgeber festgesetzten Pauschalbeträgen abgewichen werden. Das vom Kläger im Beschwerdeverfahren angeführte Urteil des BSG vom 26. Mai 2011 - B 14 AS 54/10 R - führt ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis. Dieses Urteil betraf Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Vollstreckung von Erstattungs- bzw. Rückforderungen und erlaubt somit keine Rückschlüsse auf die vorliegend streitbefangene Pauschalierung von Mehrbedarfen für dezentrale Warmwassererzeugung.

Ebenso wenig ist die Höhe der dem Kläger gewährten Pauschalbeträge zu beanstanden. Nach § 21 Abs 7 Satz 2 Nr 1 SGB II beträgt die zu gewährende Pauschale 2,3 % des maßgeblichen Regelbedarfes, d.h. für die Zeit ab Januar 2012 monatlich 8,60 Euro pro (2,3 % von 374,- Euro; Rundung nach § 41 Abs 2 SGB II). Für die Monate Oktober bis Dezember 2011 ergibt sich rechnerisch aus § 21 Abs 7 Satz 2 Nr 1 SGB II zwar eigentlich anstatt der gewährten 8,- Euro ein Betrag von 8,37 Euro (2,3 % von 364,- Euro; Rundung nach § 41 Abs 2 SGB II in der seit 1. April 2011 geltenden Fassung). Allerdings galt im Jahr 2011 noch die Übergangsvorschrift des § 77 Abs 5 SGB II, wonach die Mehrbedarfsbeträge nach § 21 SGB II bei nicht vollen Euro-Beträgen bei einem Betrag von unter 0,50 Euro abzurunden waren (hier: Abrundung auf 8,- Euro).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), da - soweit ersichtlich - zu den Anforderungen an einen im Einzelfall abweichenden Bedarf i.S.d. § 21 Abs 7 Satz 2 2. Halbsatz SGB II noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung ergangen ist.-