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  • ab 01.01.2003 (aktuelle Fassung)

Art. 5 VerStBerHHS

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten in der Freien und Hansestadt Hamburg zum Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Land Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
VerStBerHHS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
62050

(1) Die vom Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr ausgeübte staatliche Aufsicht über das Versorgungswerk wird im Benehmen mit der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder nach Artikel 1 und der sonstigen Leistungsberechtigten berührt sein können.

(2) Das Versorgungswerk leitet der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg jeweils den geprüften Jahresabschluss nebst Lagebericht zu.