Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2003 (aktuelle Fassung)

Art. 2 VerStBerHHS

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten in der Freien und Hansestadt Hamburg zum Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Land Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
VerStBerHHS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
62050

(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Versorgungswerks nach Artikel 1 und der sonstigen Leistungsberechtigten ergeben sich, soweit dieser Staatsvertrag keine abweichenden Bestimmungen enthält, aus dem Niedersächsischen Gesetz über die Versorgung der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten und der Satzung des Versorgungswerks in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie aus den satzungsgemäß getroffenen Maßnahmen seiner zuständigen Organe.

(2) Bei der Berechnung von Antragsfristen nach dem Niedersächsischen Gesetz über die Versorgung der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten oder der Satzung des Versorgungswerks ist für Mitglieder des Versorgungswerks nach Artikel 1 das In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages maßgebend.