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  • ab 01.01.2003 (aktuelle Fassung)

Art. 8 VerStBerHHS

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten in der Freien und Hansestadt Hamburg zum Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Land Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
VerStBerHHS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
62050

(1) Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt. (1)

(2) Die Satzung des Versorgungswerks ist von diesem in der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrages geltenden Fassung unter Hinweis auf diesen Staatsvertrag im Amtlichen Anzeiger (Teil II des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes) bekannt zu geben.

Hamburg, den 16.09.2002

Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg

Dr. Wolfgang P e i n e r

Hannover, den 26.09.2002

Für das Land Niedersachsen

Für den Ministerpräsidenten

Die Ministerin für Wirtschaft, Technologie und Verkehr

Dr. Susanne K n o r r e

(1) Red. Anm.:

In Kraft getreten am 1. Januar 2003 (Bek. vom 8. Januar 2003, Nds. GVBl. S. 14).