Art. 8 VerStBerHHS
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten in der Freien und Hansestadt Hamburg zum Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Land Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- VerStBerHHS,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 62050
(1) Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt. (1)
(2) Die Satzung des Versorgungswerks ist von diesem in der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrages geltenden Fassung unter Hinweis auf diesen Staatsvertrag im Amtlichen Anzeiger (Teil II des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes) bekannt zu geben.
Hamburg, den 16.09.2002
Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
Dr. Wolfgang P e i n e r
Hannover, den 26.09.2002
Für das Land Niedersachsen
Für den Ministerpräsidenten
Die Ministerin für Wirtschaft, Technologie und Verkehr
Dr. Susanne K n o r r e