Art. 1 VerStBerHHS
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten in der Freien und Hansestadt Hamburg zum Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Land Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- VerStBerHHS,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 62050
(1) Mitglieder des Versorgungswerks der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Land Niedersachsen (im Folgenden: Versorgungswerk) sind:
- 1.die selbständigen und die nicht selbständigen Steuerberater und Steuerbevollmächtigten, die der Steuerberaterkammer Hamburg als Mitglied angehören;
- 2.die persönlich haftenden Gesellschafter, Partner, Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer von Steuerberatungsgesellschaften, die nicht Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind, wenn die Steuerberatungsgesellschaft Mitglied der Steuerberaterkammer Hamburg ist.
(2) Die Ausnahmevorschriften und Übergangs- und Überleitungsregelungen des Niedersächsischen Gesetzes über die Versorgung der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten vom 20. Dezember 1999 (Nds. GVBl. S. 436) finden entsprechende Anwendung.