Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 24.03.2022, Az.: 1 K 267/19
Feststellung des Grundstückswerts für Wohnungseigentum
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 24.03.2022
- Aktenzeichen
- 1 K 267/19
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2022, 40576
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BFH - AZ: II R 17/22
Rechtsgrundlage
- § 182 Abs. 2 Nr. 1 BewG
Fundstellen
- DStRE 2023, 288-291
- ErbStB 2022, 297-298
- GuG 2023, 186-188
- RdW 2022, 893-896
- ZEV 2022, 624
Tatbestand
Streitig ist, ob der Grundstückswert für das Wohnungseigentum xxx in zutreffender Höhe festgestellt wurde.
Das Objekt xxx ist zusammen mit neun weiteren Eigentumswohnungen durch Schenkung am 20. September 2016 auf die Klägerin übergegangen. Mit Einheitswertbescheid vom 6. August 1996 wurde für dieses Objekt (Grundstücksart: Einfamilienhaus, Wohnungs- und Teileigentum) im Wege der Nachfeststellung auf den 1. Januar 1996 ein Einheitswert von 33.000 DM festgestellt. Die zehn übertragenen Eigentumswohnungen befinden sich in zwei aneinandergebauten Wohnanlagen mit jeweils sechs Wohneinheiten, wobei aus einem der beiden Häuser bereits nach Fertigstellung in den Jahren 1995 und 1996 zwei Wohnungen an Dritte verkauft wurden. Durch die Schenkung erlangte die Klägerin Eigentum an allen Wohnungen in der Wohnanlage mit der Hausnummer xxx und an vier der sechs Wohnungen in der Wohnanlage xxx. Für jede Wohnung ist ein Wohnungsgrundbuchblatt angelegt.
Mit Schreiben vom 18. Mai 2017 forderte das Finanzamt ... die einheitliche Grundbesitzstelle des Beklagten, des Finanzamts ... (künftig FA), zur Feststellung eines Grundbesitzwerts auf den 20. September 2016 für das Objekt xxx auf. Als Anlage zum Schreiben wurde u.a. eine Kopie des Übergabevertrages vom 20. September 2016 sowie verschiedene Erklärungen zur Feststellung des Bedarfswerts übersandt. Nach § 1 Nr. 2 des Übergabevertrages wurden die im Wohnungsgrundbuch von xxx verzeichneten Miteigentumsanteile an dem Grundstück xxx verbunden mit dem Sondereigentum an den dort jeweils verzeichneten Wohnungen mit Sondernutzungsrechten auf die Klägerin übertragen. Während des finanzgerichtlichen Verfahrens legte das FA eine Anforderung zur Feststellung eines Grundbesitzwerts auf dem 20. September 2016 des Finanzamts ... vom 21. März 2022 für das Objekt xxx vor.
Die Klägerin hatte dem Finanzamt ... eine Erklärung für das bebaute Grundstück in xxx eingereicht. Für die jeweiligen Eigentumswohnungen fügte sie eine Anlage Grundstück zur Feststellungserklärung (1. Gebäude) bzw. jeweils ein Einlageblatt Anlage Grundstück zur Feststellungserklärung (weitere Gebäude) bei und beantragte eine Bewertung im Sachwertverfahren für die zehn Eigentumswohnungen als ein Objekt.
Das FA bewertete die hier streitige Eigentumswohnung als selbstständiges Objekt, wobei es hierfür zunächst den Immobilienpreiskalkulator der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte in Niedersachsen heranzog. Neben dem Geltungsjahr und der Lage des Grundstücks legte es hierbei die Objektart (Eigentumswohnung), das Baujahr 1995 und die Wohnfläche (91 m2) zugrunde. Den sich hieraus ergebenden Wert i.H.v. 125.000 € stellte das FA mit Bescheid vom 2. Juni 2017 auf den Stichtag 20. September 2016 als Grundbesitzwert für das Objekt fest.
Im von der Klägerin hiergegen geführten Einspruchsverfahren reichte diese ein Immobilien-Wertgutachten für das Objekt xxx des Bauchsachverständigen xxx vom 23. November 2018 ein, wonach es sich bei dem Wertermittlungsobjekt um ein Mehrfamilienhaus handele und der Verkehrswert 880.000 € betrage.
Hierzu gab der amtliche Bausachverständige des FA am 23. Januar 2019 eine Stellungnahme ab. Der Sachverständige xxx habe die 10 Eigentumswohnungen in ihrer Gesamtheit als Mehrfamilienhaus bewertet. Sowohl die Ertragswertberechnung des Gutachters als auch die Vergleichsangebote bezögen sich auf Mehrfamilienhäuser. Ein Verkehrswertgutachten für die Grundstücksart Wohnungs- und Teileigentum sei nicht erbracht worden. Im gewöhnlichen Geschäftsverkehr würden Grundstücke zu den Höchstpreisen veräußert. Für die 10 Eigentumswohnungen seien daher die Einzelwerte zu bestimmen. Der Umstand, dass 10 Einzelobjekte in einem einheitlichen Vertrag übertragen worden seien, rechtfertige keine Preisreduzierung bzw. die Änderung der Grundstücksart, denn der Vermögenswert sei sowohl vor der Übertragung als auch danach unverändert gleichgroß geblieben. Im Ergebnis seien die tatsächlichen Verhältnisse von Wohnungs- und Teileigentum und das Marktgeschehen für diese Grundstücksart vom Gutachter vernachlässigt worden. Somit liege ein anderer Sachverhalt der Wertberechnung zugrunde. Daher sei das Gutachten in der vorliegenden Ausführung nicht korrekt und könne für die Grundbesitzbewertung keine Berücksichtigung finden.
Mit Schreiben vom 20. Februar 2019 forderte das FA vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte ... (künftig GAG) Vergleichspreise für das Objekt auf den Besteuerungszeitpunkt 20. September 2016 an. Das Grundstück weise folgende Grundstücksmerkmale auf:
- Objektart (Gebäudeart): Eigentumswohnung
- Lage: xxx
- Grundstücksgröße: insgesamt 1.500 m2, anteilig Wohnungseigentum: 144 m2
- Wohnfläche: 91 m2
- Baujahr (lt. Akte): 1995
- vorgenommene Modernisierungsmaßnahmen: keine
- Anzahl der Geschosse: 1
- Ausstattung: mittel
- Garagen: nein
- Keller: nein
Ausweislich der Mitteilung von Vergleichspreisen gem. § 183 Abs. 1 Bewertungsgesetz (BewG) beschloss der GAG in seiner Sitzung am 26. März 2019, dass zum Besteuerungszeitpunkt 20. September 2016 auf Basis der Daten der Kaufpreissammlung sowie unter Würdigung aller wertbeeinflussenden Umstände und der lokalen Marktsituation geeignete Vergleichspreise i.S.d. § 183 Abs. 1 BewG i.V.m. R B 183 Abs. 2 Erbschaftsteuerrichtlinie (ErbStR) vorliegen. Zur Ableitung von Vergleichsfaktoren seien geeignete Kaufpreise und Daten aus der Kaufpreissammlung des Gutachterausschusses für Grundstückswerte verwendet worden. Kaufpreise seien geeignet, wenn die wertbeeinflussenden Grundstücksmerkmale und der Vertragszeitpunkt hinreichend übereinstimmten oder die Abweichungen in sachgerechter Weise berücksichtigt werden könnten. Es werde daraufhin gewiesen, dass das Bewertungsobjekt nicht besichtigt worden sei. Der Gutachterausschuss habe in seiner Kaufpreissammlung eine Selektion nach vergleichbaren Kauffällen durchgeführt. Hierbei sei von einem minimalen Verkaufszeitpunkt 1. Januar 2014 und einem maximalen Verkaufszeitpunkt 20. September 2016 ausgegangen worden. Die Selektion der Kaufpreissammlung habe mehrere Verkaufsfälle ergeben, die als Vergleichspreise verwendbar seien. Die Kaufpreise seien ins Verhältnis zur Wohnfläche gesetzt worden. Abweichungen der aufgeführten Vergleichsgrundstücke hinsichtlich ihrer wertbeeinflussenden Grundstücksmerkmale (Lagewert, wertrelevantes Baujahr, Wohnfläche) seien mithilfe von Korrekturfaktoren bzw. Umrechnungskoeffizienten berücksichtigt worden, die anhand eines speziellen Auswertungsverfahrens ermittelt worden seien. Besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale seien dagegen nicht berücksichtigt worden.
Wegen der ausgewählten Vergleichsobjekte wird auf die Tabelle in der Mitteilung des GAG vom 26. März 2019 auf Seite 2 verwiesen (Bl. 104 der Heftung des Verwaltungsvorgangs). Als Durchschnittswert der Vergleichspreise wurde dem FA danach ein Wert von 133.036 € mitgeteilt.
Die Klägerin wurde vom FA mit Schreiben vom 9. April 2019 drauf hingewiesen, dass der GAG mehrere Vergleichspreise mitgeteilt habe und der Durchschnittswert der Vergleichspreise höher sei als der bisher festgestellte Grundbesitzwert. Außerdem wurde die Klägerin in dem Schreiben darauf hingewiesen, dass der Bescheid, wenn keine Rücknahme des Einspruchs erfolge, gemäß § 367 Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung (AO) zu ihrem Nachteil geändert werde, indem der höhere vom GAG mitgeteilte Durchschnittswert der Vergleichspreise als Grundbesitzwert angesetzt werde.
Mit Einspruchsbescheid vom 14. Oktober 2019 erhöhte das FA den Grundbesitzwert für das Objekt auf 133.036 € und wies den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, werde ein Vergleichspreis vom Gutachterausschuss mitgeteilt, sei dieser vorrangig als Grundbesitzwert anzusetzen.
Abweichend von den gesetzlichen Bewertungsmethoden sei ein niedrigerer gemeiner Wert (Verkehrswert/Marktwert) am Bewertungsstichtag festzustellen, wenn der Steuerpflichtige diesen nachweise (§ 198 BewG). Den Steuerpflichtigen treffe die Nachweislast für einen niedrigeren gemeinen Wert und nicht eine bloße Darlegungslast. Als Nachweis sei regelmäßig ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken erforderlich. Das Gutachten sei jedoch für die Feststellung des Grundbesitzwerts nicht bindend, sondern unterläge der Beweiswürdigung durch das FA. Enthalte das Gutachten Mängel, z. B. methodische Mängel oder unzutreffende Wertansätze, sei es zurückzuweisen, wobei ein Gegengutachten durch das FA nicht erforderlich sei. Im vorliegenden Fall seien dem FA vom GAG für das im Wohnungseigentumsgrundbuch eingetragene Wohnungseigentum Vergleichspreise mitgeteilt worden. Der Durchschnittswert der mitgeteilten Vergleichspreise betrage für das Objekt 133.036 €. Dieser sei vorrangig vor anderen Bewertungsmethoden als Grundbesitzwert festzustellen, wenn nicht ein niedrigerer gemeiner Wert gemäß § 198 BewG nachgewiesen werde. Das von der Klägerin eingereichte Gutachten sei für die Grundstücksart Mehrfamilienhaus erstellt worden und vernachlässige damit die tatsächlichen Verhältnisse, nämlich das Vorliegen von Wohnungseigentum, so dass der Wertberechnung im Gutachten nicht der korrekte Sachverhalt zu Grunde liege. Aufgrund dieser Mängel sei das Gutachten zurückzuweisen und könne für die Feststellung des Grundbesitzwertes keine Berücksichtigung finden.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage beruft die Klägerin sich weiterhin auf das von ihr im Einspruchsverfahren eingereichte Gutachten des Sachverständigen xxx, aus dem sich ein Gesamtgrundstückswert von 880.000 € und für das strittige Objekt ein Wert i.H.v. 97.659 € ergebe. Das FA habe zu Unrecht den von der Klägerin begehrten Ansatz des Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des Grundbesitzwerts abgelehnt. Zwar sei unstreitig, dass aufgrund einer direkt im Anschluss an die Errichtung der Gebäude in 1995 abgegebenen Teilungserklärung Wohnungseigentum vorläge, der Begriff Wohnungseigentum werde durch das FA vorliegend jedoch falsch ausgelegt. Eine Teilungserklärung, wodurch Wohnungseigentum entstehe, ziele immer auf eine einzelne Wohnung ab. Die Klägerin habe im vorliegenden Fall jedoch nichts anderes als Mietwohngrundstücke übertragen bekommen. Maßgebend könne also nur der Gesamtwert dieses Immobilienvermögens am Stichtag (20. September 2016) sein. Es handele sich aus Sicht der Beschenkten um ein einziges Mietobjekt mit zehn Wohneinheiten. Ohne das Vorliegen einer Teilungserklärung würde der Immobilienwert unstreitig sowohl nach dem Bewertungsgesetz als auch der Immobilienwertermittlungsverordnung nach dem Ertragswertverfahren in seiner Gesamtheit bewertet und entsprechend besteuert werden. Der Argumentation des FA, es müsse aufgrund der Teilungserklärung eine Einzelbewertung der Mietwohnungen erfolgen, könne nicht gefolgt werden. Der Ansatz einer Einzelbewertung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn tatsächlich nur eine einzelne Eigentumswohnung zu bewerten sei. Das Wertermittlungsobjekt umfasse jedoch insgesamt zehn Wohneinheiten, die in ihrer Gesamtheit zu betrachten seien. Eine Einzelbewertung führe im Ergebnis zu einem 20 % bis 30 % höheren Wert, den das übertragene Immobilienvermögen an diesem Stichtag tatsächlich nicht gehabt habe. Der Ansatz des FA unterstelle, dass sich der Wert eines Immobilienvermögens alleine durch Beurkundung einer notariellen Teilungserklärung erhöhen lasse. Dieses sei jedoch nicht der Fall. Tatsächlich ließen sich höhere Kaufpreise bei einer Einzelvermarktung nur durch einen entsprechenden Vermarktungsaufwand und die Ansprache zusätzlicher Käuferzielgruppen erzielen.
Wenn die Auffassung des FA zutreffen würde, müsse folgerichtig jedes Mehrfamilienhaus, unabhängig davon, ob eine Aufteilung nach WEG vorliege oder nicht, so bewertet werden, als würden die Mietwohnungen einzeln als Eigentumswohnung verkauft. Dieses sei bekanntlich nicht der Fall, weshalb Mehrfamilienhäuser mit mehreren Wohneinheiten sachrichtig nach dem Ertragswertmodell bewertet würden. Aus dem Wortlaut des § 182 Abs. 2 BewG ergebe sich, dass das Vergleichsverfahren bei Vorliegen von Wohnungseigentum im eigentlichen Sinne anzuwenden sei. Da im vorliegenden Fall jedoch ein Mietwohngrundstück im eigentlichen Sinne vorliege, sei in teleologischer Auslegung der Intention des Gesetzgebers ein Mietwohngrundstück im grundsätzlichen Sinne gegeben, so dass gemäß § 182 Abs. 3 Nr. 1 BewG das Ertragswertverfahren vorrangig anzuwenden sei.
Unabhängig von dieser Bewertungsfrage könne hier der durch das FA angesetzte Grundbesitzwert, welcher abgeleitet werde aus Vergleichspreisen vom GAG nicht sachgerecht sein. Im vorliegenden Fall seien zehn Wohnungen in einem Vorgang übertragen worden. Ein gedanklicher Käufer würde wohl kaum den Preis für zehn einzelne Eigentumswohnungen zahlen, sondern dieses unter Renditegesichtspunkten betrachten. Die Vergleichspreise gäben jedoch nur Werte aus verschiedenen Verkäufen in einem vergleichbaren Zeitraum wieder. Für die hier vorliegende Übertragung seien die folgenden Punkte zwingend zu berücksichtigen:
1. Die Einzelbewertung des FA gehe nicht auf das Vermarktungsrisiko ein (Vermarktungsdauer und Vermarktungskosten). In nachgefragten Immobilienmärkten sei dieses Risiko überschaubar, in schwächeren Immobilienmärkten und bei sinkenden Marktpreisen bestehe dieses Risiko sehr wohl.
2. Würden die Wohnungen für einen schnellstmöglichen Verkauf als Paket am Immobilienmarkt angeboten, würde ein Interessent ein Portfolioabschlag bei den Preisverhandlungen durchsetzen können.
3. Es existiere keine funktionierende Eigentümerhausverwaltung, da sich am Stichtag alle Wohneinheiten im Eigentum einer Person befanden. Eine entsprechende Hausverwaltung müsse also erst noch aufgebaut werden, folgerichtig werde hierdurch eine Wertminderung bewirkt.
4. Eigentumswohnungen verfügten bei einem Verkauf üblicherweise über eine Instandhaltungsrücklage, die beim Verkauf auf den Käufer übergehe. Sie werde gebildet, um künftige Instandhaltungskosten an dem Gemeinschaftseigentum zu decken. Im vorliegenden Fall müssten die Wohnungen ohne Instandhaltungsrücklage verkauft werden. Dies bedinge, dass die Käufer kurz bis mittelfristig zu Sonderumlagen herangezogen würden, um notwendige Instandhaltungsmaßnahmen zu finanzieren. Dieses Merkmal würde bei Preisverhandlungen berücksichtigt und Preisabschläge nach sich ziehen.
5. Alle Wohnungen seien vermietet. Bei einem Einzelverkauf kämen auch private Eigennutzer als Interessenten in Frage. Diese müssten jedoch zunächst eine Eigenbedarfskündigung durchführen, um die Bezugsfreiheit herzustellen. Dies berge das Risiko juristischer Auseinandersetzungen, da sich die Mieter unter Umständen auf Sozialklauseln berufen könnten, die eine zeitnahe Räumung der Wohnungen gefährdeten und somit zu einer Kaufpreisminderung führten. Dass ein Erwerber an allen zehn Wohneinheiten zeitgleich eine Eigenbedarfskündigung durchführe, sei unzulässig.
6. Die vom Gutachterausschuss mitgeteilten Vergleichspreise ließen keine Rückschlüsse auf wertbeeinflussende Umstände zu, wie:
- Lage eines Objektes (z. B. an einer stark frequentierten Hauptverkehrsstraße gelegen),
- Tiefgaragenstellplätze o. ä. vorhanden,
- Zustand der Wohnung insgesamt: Ist umfassende Renovierung notwendig oder gerade erst erfolgt,
- Vorhandensein von Kellerräumen,
- Vorhandensein eines Balkons bzw. Dachterrasse,
- Verkäufe innerhalb einer Familie?
Von der Klägerin sei ein konkret auf das übertragene Mietobjekt bezogenes Gutachten vorgelegt worden. Das FA habe dagegen lediglich eine Wertfindung vorgenommen, die auf Zahlen basiere, die mit dem übertragenen Mehrfamilienhaus keinen Zusammenhang aufwiesen. Zudem habe der Bausachverständige des FA in seiner Stellungnahme vom 25. Februar 2019 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er eine Besichtigung des Objektes nicht vorgenommen habe. Das Niedersächsische Finanzgericht habe in seinem Urteil vom 11. April 2014 in dem Verfahren 1 K 107/11 entschieden, dass die Anwendung des Immobilienpreiskalkulators nicht ausreichend sei. Im Kern bleibe festzuhalten, dass auch die Vergleichspreise des GAG nichts anders als der Immobilienpreiskalkulator auf anderer Datenbasis seien.
Die Klägerin hat mit Schreiben vom 6. Juli 2021 eine Stellungnahme des Sachverständigen xxx zur Aussagekraft der vom GAG mitgeteilten Durchschnittswerte eingereicht. Der Sachverständige xxx führt aus, dass vom Gutachterausschuss kein Abgleich mit den tatsächlichen Eigenschaften des Wertermittlungsobjektes vorgenommen worden sei. Es sei keine Besichtigung erfolgt und es habe auch kein Abgleich der wertbeeinflussenden oder besonderen objektspezifischen Merkmale stattgefunden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Sachverständigen xxx vom 2. Juli 2021 (Blatt 101 ff. der FG-Akte) verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
xxx
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Eine Bewertung des Objekts analog zu einem Mietwohngrundstück scheide aus. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass nicht lediglich eine Eigentumswohnung, sondern zehn Eigentumswohnungen in einem Vorgang übertragen worden seien. Für jede der Eigentumswohnungen läge jeweils ein gesonderter Miteigentumsanteil vor. Zudem bestehe keine räumliche Verbindung der Wohnungen. Die Eigentumswohnungen könnten unabhängig voneinander genutzt werden. Für jede der Wohnungen bestehe die Option der Vermietung oder der Vermarktung unabhängig von der jeweiligen Nutzung der anderen Wohnungen. Das von der Klägerin eingereichte Gutachten des Sachverständigen sei für die Grundstücksart Mehrfamilienhaus erstellt worden. Die tatsächlichen Verhältnisse von Wohnungsteileigentum mit insgesamt zehn wirtschaftlichen Einheiten seien dabei vernachlässigt worden. Hieran vermöge auch die subjektive Sicht der Klägerin, ihr sei ein Mehrfamilienhaus übertragen worden, nichts zu ändern. Nach der Rechtsprechung des BFH müsse der Steuerpflichtige den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts so durch ein Sachverständigengutachten führen, dass ihm von der Behörde und ggf. dem Gericht ohne Bestellung weiterer Sachverständiger gefolgt werden könne.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Das FA hat zu Recht einen Grundstückwert für das Wohnungseigentum xxx i.H.v. 133.036 € festgestellt.
1. Für Zwecke der Schenkungsteuer ist nach § 12 Abs. 3 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) Grundbesitz i. S. d. § 19 Abs. 1 BewG mit dem nach § 151 ff. BewG auf den Bewertungsstichtag (§ 11 BewG) festgestellten Wert anzusetzen, auch Bedarfswert genannt (vgl. § 12 Abs. 3 ErbStG i. V. m. § 138 Abs. 5 Satz 1 BewG).
a) In diesem Verfahren der Bedarfswertung entscheidet die für die Besteuerung zuständige Stelle, hier Schenkungsteuerstelle, durch den verwaltungsinternen Vorgang der Anforderung des Bedarfswerts gegenüber der Bewertungsstelle des Lagefinanzamts bindend über den Bedarf für den Bedarfswert-Feststellungsbescheid, hier den Grundbesitzwertbescheid, das heißt darüber, ob dieser erforderlich bzw. für die Besteuerung von Bedeutung ist (§ 151 Abs. 1 letzter Satz BewG). Dabei kann offen bleiben, ob das FA hier zur Recht bereits im Verwaltungsverfahren vom Vorliegen einer entsprechenden Anforderung des Finanzamts ... für das hier strittige Objekt ausgehen durfte, obwohl die Anforderung vom 18. Mai 2017 ein anderes Objekt bezeichnete, die mit diesem Schreiben übersandten Anlagen jedoch auch das strittige Objekt mitbeinhalteten. Insoweit ist nach Ansicht des erkennenden Senats ausreichend, dass das FA im Termin zur mündlichen Verhandlung eine Anforderung des Finanzamts ... für das strittige Objekt zur Feststellung eines Grundbesitzwerts vom 21. März 2022 vorgelegt hat, denn der Bedarf für den Erlass eines Feststellungsbescheids muss bei Eintritt der Bestandskraft des Feststellungsbescheids gegeben sein (vgl. Halaczinsky in Rössler/Troll, BewG, § 151 Rz 28). Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Feststellungsverfahren über den Grundbesitzwert kann das für die Steuererhebung zuständige Finanzamt seine Entscheidung jederzeit ändern (vgl. FG Berlin-Brandenburg-Urteil vom 23. Oktober 2019 3 K 3179/19, EFG 2020, 431).
b) Das FA hat zu Recht angenommen, dass das vorliegende Objekt als Wohnungseigentum nach § 182 Abs. 2 Nr. 1 BewG im Vergleichswertverfahren zu bewerten ist. Eine Bewertung im Ertragswertverfahren nach § 184 BewG scheidet entgegen der Auffassung der Klägerin aus.
Nach § 182 Abs. 2 Nr. 1 BewG ist Wohnungseigentum grundsätzlich im Vergleichswertverfahren zu bewerten. Hingegen sind Mietwohngrundstücke nach § 182 Abs. 3 Nr. 1 BewG im Ertragswertverfahren zu bewerten. Mietwohnungstücke sind gem. § 181 Abs. 3 BewG Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent, berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche, Wohnzwecken dienen, und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser oder Wohnungseigentum sind. Das Wohnungseigentum entsteht zivilrechtlich mit der Anlegung des Wohnungseigentumsgrundbuchblatts, schenkungsteuerrechtlich gilt das Wohnungseigentum bereits dann als entstanden, wenn die Teilungserklärung beurkundet ist und die Anlegung des Grundbuchbuchblatts beantragt werden kann (vgl. Kraus in Stenger/Loose, Bewertungsrecht, § 181 Rz 122). Vorliegend ist aufgrund der bereits im Anschluss an die Errichtung des Gebäudes im Jahre 1995 abgegebenen Teilungserklärung unstrittig Wohnungseigentum an dem zu bewertenden Objekt entstanden. Das Vorliegen von Wohnungseigentum schließt die Annahme eines Mietwohnungsgrundstücks aus.
Eine andere Sichtweise ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht damit begründbar, dass ihr insgesamt 10 Wohneinheiten übertragen wurden. Nach der Rechtsprechung des BFH, welcher sich der erkennende Senat anschließt, bildet grundsätzlich jedes Wohnungseigentum eine wirtschaftliche Einheit, die mit Eintragung in das Grundbuch entsteht (vgl. BFH-Urteil vom 24. Juli 1991 II R 132/88, BStBl 1993 II, 87). Die Führung mehrerer rechtlich selbständiger Wohnungseigentumsrechte auf einem gemeinsamen Wohnungsgrundbuch und/oder das tatsächliche Aneinandergrenzen bzw. Übereinanderliegen führt nicht dazu, dass diese Wohnungseigentumsrechte eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies kann nur ausnahmsweise dann der Fall sein, wenn die Raumeinheiten entweder unmittelbar neben- oder unmittelbar untereinander angeordnet sind, sie also so miteinander verbunden sind, dass sie sich - gedanklich aus dem Gesamtbauwerk herausgelöst - als ein Raumkörper darstellen (vgl. BFH-Urteil vom 1. April 1987 II R 79/86, BStBl II 1987, 840). Dies soll nach der Rechtsprechung des BFH allerdings erst dann der Fall sein, wenn etwa rechtlich selbständige Einheiten baulich umgestaltet und fortan als eine Wohnung genutzt werden (vgl. BFH-Urteil vom 1. August 1990 II R 46/88, BStBl II 1990, 1016). Anders verhält es sich, wenn ein rechtlich einheitliches Wohnungseigentumsrecht besteht, das sich auf mehrere Wohnungen erstreckt. In diesen Fällen sind die Wohnungen grundsätzlich zu einer Einheit zusammenzufassen (vgl. BFH-Urteil vom 1. August 1990 II R 46/88, BStBl II 1990, 1016).
Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit der insgesamt auf die Klägerin übertragenen Wohnungen nicht erfüllt, da für jede der an die Klägerin übertragenen Eigentumswohnungen jeweils ein gesonderter Miteigentumsanteil vorliegt und keine räumliche Verbindung zwischen den Wohnungen besteht.
c) Bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens sind nach § 183 Abs. 1 BewG Kaufpreise von Grundstücken heranzuziehen, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmalen mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmen (Vergleichsgrundstücke). Grundlage sind vorrangig die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs mitgeteilten Vergleichspreise.
Danach sind die vom GAG mitgeteilten Vergleichspreise im Streitfall maßgeblich. Der Gesetzgeber hat die Ermittlung von Vergleichspreisen und -faktoren explizit den Gutachterausschüssen aufgegeben, da diesen auf Grund ihrer besonderen Sach- und Fachkenntnis und ihrer größeren Ortsnähe sowie der in hohem Maße von Beurteilungs- und Ermessenserwägungen abhängigen Wertfindung eine vorgreifliche Kompetenz bei der Feststellung von Vergleichspreisen und -faktoren zukommt. Eine fachliche Überprüfung durch - mit geringerer Sachkunde ausgestattete - Gerichte würde dem widersprechen. Mit diesem Rechtsgedanken hat der BFH (vgl. Urteile vom 11. Mai 2005 II R 21/02, BFHE 210, 48, BStBl II 2005, 686; vom 26. April 2006 II R 58/04, BFHE 213, 207, BStBl II 2006, 793 und vom 16. Dezember 2009 II R 15/09, BFH/NV 2010, 1085) auch entschieden, dass die von den Gutachterausschüssen nach § 145 Abs. 3 Satz 2 BewG ermittelten und den Finanzämtern mitgeteilten Bodenrichtwerte für die Beteiligten im Steuerrechtsverhältnis verbindlich und einer gerichtlichen Überprüfung regelmäßig nicht zugänglich sind (vgl. Senatsurteile vom 17. September 2015 1 K 147/12, EFG 2016, 185; vom 7. Dezember 2017 1 K 219/15, EFG 2018, 619). Die gerichtliche Überprüfung von Mitteilungen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte ist auf offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt (Senatsurteil vom 17. September 2015 1 K 147/12, EFG 2016, 185; FG Köln-Beschluss vom 11. April 2019 4 V 405/19, juris; Halaczinsky in Rössler/Troll, BewG, § 183 Rn. 6; Vorbeck DStR 2020, 322).
Vorliegend ist die Mitteilung des GAG vom 27. März 2019 nicht offensichtlich unrichtig. Das in der Mitteilung gem. § 183 Abs. 1 BewG bezeichnete Bewertungsobjekt, bei dem es sich um die streitgegenständliche Eigentumswohnung handelt, stimmt mit dem in dem Antragsschreiben des FA an den Gutachterausschuss vom 6. Dezember 2018 genannten Objekt überein. Die Mitteilung ist auch zu dem vom FA angefragten Bewertungszeitpunkt, dem 20. September 2016, ergangen.
Der Einwand der Klägerin, die vom Gutachterausschuss mitgeteilten Vergleichspreise ließen keine Rückschlüsse auf wertbeeinflussende Umstände, die sich aus der Lage und dem Zustand der Wohnung ergeben, zu, vermag keine offensichtliche Unrichtigkeit zu begründen. Dies gilt insbesondere auch für den von der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung hervorgehobenen Umstand, dass im Falle der Veräußerung des Objekts ein Erwerber sich mit der absoluten Stimmrechtsmehrheit der Klägerin in der Eigentümerversammlung konfrontiert sähe. Der GAG hat in seiner Mitteilung von Vergleichspreisen gem. § 183 BewG vom 26. März 2019 die von ihm aufgeführten Kaufpreise ausdrücklich als Vergleichspreise und die daraus abgeleiteten Werte als Vergleichsfaktoren bezeichnet. Er hat also die von ihm aufgeführten 15 Vergleichsobjekte mit dem strittigen Objekt als vergleichbar angesehen, wobei eine Übereinstimmung in jeglicher Hinsicht vom Gesetz nicht gefordert wird. Das Erfordernis hinreichender (nicht absoluter) Übereinstimmung der Vergleichsgrundstücke mit dem zu bewertenden Grundstück in § 183 Abs. 1 Satz 2 BewG dient nicht nur der Verwaltungsvereinfachung, sondern auch dazu, den Kreis der Vergleichsgrundstücke nicht über Gebühr einzuengen (vgl. Halaczinsky in Rössler/Troll, BewG, § 183 Rn. 3). Im Übrigen wurden Abweichungen der Vergleichsgrundstücke hinsichtlich ihrer wertbeeinflussenden Grundstücksmerkmale (Lagewert, wertrelevantes Baujahr, Wohnfläche) mit Hilfe von Korrekturfaktoren bzw. Umrechnungskoeffizienten durch den Gutachterausschuss berücksichtigt. Die Finanzämter müssen vorrangig auf die von den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte mitgeteilten Vergleichspreise zurückgreifen. Liegen - wie im vorliegenden Fall - mehrere Vergleichspreise vor, ist der Durchschnittswert anzusetzen.
Somit ist das FA zu Recht davon ausgegangen, dass der Grundstückswert des Objekts nach § 183 Abs. 1 BewG 133.036 € betrug.
d) Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit am Bewertungsstichtag niedriger ist als der nach den §§ 179, 182 bis 196 BewG ermittelte Wert, so ist nach § 198 BewG dieser Wert anzusetzen.
aa) Die nach dieser Vorschrift dem Steuerpflichtigen zugewiesene Nachweislast geht über die reine Darlegungs- und Feststellungslast hinaus (vgl. BFH-Urteile vom 5. Dezember 2019, II R 9/18, BFHE 267, 380, BStBl II 2021, 135; vom 15. März 2017, II R 10/15, BFH/NV 2017, 1153; vom 11. September 2013, II R 61/11, BStBl II 2014, 363; Sächsisches FG-Urteil vom 14. Februar 2020, 6 K 350/19, EFG 2021, 1039). Der Wert kann außer durch einen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zeitnah zum maßgeblichen Besteuerungsstichtag erzielten Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück grundsätzlich nur durch die Vorlage des Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen i.S. der §§ 36, 36a der Gewerbeordnung geführt werden (vgl. BFH-Urteil vom 5. Dezember 2019, II R 9/18, BFHE 267, 380, BStBl II 2021, 135, Rn. 14; BFH-Urteil vom 25. April 2018 II R 47/15, BFH/NV 2018, 1171). § 198 BewG sieht nicht vor, dass die Finanzämter etwa von Amts wegen abweichend von den steuerlichen Bewertungsvorschriften eine Vergleichsberechnung vornehmen und gegebenenfalls den niedrigsten Verkehrswert ansetzen müssen. Ein niedrigerer individueller Verkehrswert ist vielmehr nur dann nach § 198 BewG anzusetzen, wenn der Steuerpflichtige diesen nachweist (vgl. Halaczinsky in Rössler/Troll, BewG, § 198 Rz 5). Führt der Steuerpflichtige diesen Nachweis nicht, kann von der Wertfeststellung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ausgegangen werden (vgl. BFH- Urteil vom 6. Juli 2016, II R 28/13, BFHE 254, 38, BStBl II 2017, 147, Rn. 20, m.w.N.).
bb) Legt der Steuerpflichtige zum Nachweis das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vor, so unterliegt es der freien Beweiswürdigung, ob die Feststellungen des Gutachtens tatsächlich den Nachweis erbringen. Dies setzt voraus, dass dem Gutachten ohne weitere Aufklärungs- und Ermittlungsmaßnahmen gefolgt werden kann, insbesondere ohne Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens (vgl. BFH-Urteile vom 5. Dezember 2019, II R 9/18, BFHE 267, 380, BStBl II 2021, 135; vom 25. April 2018, II R 47/15, BFHE 262, 157, BStBl II 2019, 144). Zur Ordnungsmäßigkeit des Gutachtens rechnet sowohl dessen methodische Qualität als auch eine zutreffende Erhebung und Dokumentation der Begutachtungsgrundlagen (vgl. BFH-Urteile vom 14. Oktober 2020, II R 7/18, BFHE 271, 190; vom 24. Oktober 2017, II R 40/15, BFHE 260, 80, BStBl II 2019, 21). Entspricht das Gutachten nicht in jeder Hinsicht den zu stellenden Anforderungen, berechtigt dies nicht ohne weiteres dazu, das Gutachten insgesamt unberücksichtigt zu lassen. Etwaige Lücken im Gutachten können vom FG selbst geschlossen werden, wenn und soweit dies ohne Sachverständige im üblichen Rahmen einer Beweiswürdigung möglich ist (vgl. BFH-Urteile vom 24. Oktober 2017, II R 40/15, BFHE 260, 80, BStBl II 2019, 21; vom 15. März 2017, II R 10/15, BFH/NV 2017, 1153).
cc) Nach diesen Grundsätzen ist der Klägerin vorliegend der Nachweis eines niedrigeren Verkehrswerts nicht gelungen.
Das von ihr eingereichte Gutachten des Sachverständigen xxx vom 23. November 2018 ist nicht für das strittige Objekt, sondern für das Objekt xxx als ein Mehrfamilienhaus erstellt worden. Wie oben bereits ausgeführt ist das strittige Objekt als eine selbständige wirtschaftliche Einheit anzusehen, eine Zusammenfassung der mehreren auf die Klägerin übertragenen Wohnungen zu einer wirtschaftlichen Einheit scheidet aus.
Da die tatsächlichen Verhältnisse von Wohnungseigentum und das Marktgeschehen andere sind, als die für ein Mehrfamilienhaus, ist das von der Klägerin eingereichte Gutachten nicht geeignet, einen geringeren Wert nachzuweisen. Aufgrund der fehlenden Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse des strittigen Objekts als Wohnungseigentum ist auch eine Anpassung des Gutachtens zwecks Wertfindung nicht möglich. Insofern müsste das Gericht einen weiteren Sachverständigen bestellen, was aber nach obigen Grundsätzen ausgeschlossen ist. Vielmehr muss, da der Klägerin ein anderer Nachweis nicht gelungen ist, mit dem FA von dem nach § 183 Abs. 1 BewG festgestellten Grundstückswert i.H.v. 133.036 € ausgegangen werden.
2. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Eine Entscheidung des BFH über die Frage, ob die von den Gutachterausschüssen ermittelten und den Finanzämtern mitgeteilten Vergleichspreise nach § 183 Abs. 1 BewG für die Beteiligten im Steuerrechtsverhältnis verbindlich und einer gerichtlichen Überprüfung regelmäßig nicht zugänglich sind, ist aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse (vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 2017 1 K 210/14, EFG 2018, 819).
Die im Termin zur mündlichen Verhandlung versehentlich unterbliebene Verkündung der Zulassung der Revision war im Urteil nach § 107 FGO zu berichtigen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).