Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 18.03.2022, Az.: 7 K 272/20

Verwirkung von festgesetzten Säumniszuschlägen (hier: Grunderwerbsteuer)

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
18.03.2022
Aktenzeichen
7 K 272/20
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2022, 40661
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
BFH - AZ: II R 10/22

Fundstellen

  • DStRE 2023, 500-503
  • StX 2022, 413

Tatbestand

Streitig ist, ob Säumniszuschläge in Höhe von 1.279,00 Euro verwirkt sind.

Unter dem 11. April 2019 hat die Klägerin auf dem amtlichen Vollmachtsformular (BStBl. I 2016, 662) der X mbB (Bevollmächtigte) eine "Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen" erteilt. In Zeile 15 ("diese Vollmacht gilt nicht für") hat sie die Vollmacht nicht auf bestimmte Steuerarten beschränkt. In Zeile 17 hat sie zudem ausdrücklich eine Bekanntgabevollmacht erteilt. Auf dem "Beiblatt zur Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen" hat sie als Finanzamt "A" und bei der Steuernummer "neu" angegeben.

In den Erläuterungen zum Beiblatt wurde ausgeführt:

"Dem/Der Vollmachtgeber/in ist bekannt, dass im Verhältnis zur Finanzverwaltung die von ihm/ihr dem/der Bevollmächtigten nach amtlich vorgeschriebenem Vollmachtsmuster erteilte Vollmacht nur in dem Umfang Wirkung entfaltet, wie sie von dem/der Bevollmächtigten gegenüber der Finanzverwaltung angezeigt wird.

Die nach amtlich vorgeschriebenem Vollmachtsmuster erteilte Vollmacht wird gegenüber der Finanzverwaltung für die nachfolgend aufgeführten Steuernummern des/der o. g. Vollmachtgebers/in von dem/der o.g. Bevollmächtigten angezeigt und entfaltet nur insoweit im Verhältnis zur Finanzverwaltung Wirkung. Sofern mit der nach amtlich vorgeschriebenem Vollmachtsmuster erteilten Vollmacht bisher erteilte Vollmachten widerrufen werden sollen, gilt der Widerruf nur für die nachfolgend aufgeführten Steuernummern.

Sollte der/die o. g. Vollmachtgeber/in steuerlich unter weiteren, jedoch hier nicht aufgeführten Steuernummern geführt werden, entfaltet die nach amtlich vorgeschriebenem Vollmachtsmuster erteilte Vollmacht für den/die o. g. Bevollmächtigten im Verhältnis zur Finanzverwaltung insoweit keine Wirkung.

Das Beiblatt ist bei erstmaliger Vollmachterteilung von dem/der Vollmachtgeber/In zu unterschreiben.

Bei späteren Änderungen und/oder Ergänzungen, die sich allein auf den Steuernummernumfang, aber nicht auf den Inhalt der nach amtlich vorgeschriebenem Vollmachtsmuster erteilten Vollmacht auswirken, muss kein neues Beiblatt unterzeichnet werden, wenn der/die o. g. Bevollmächtigte die mit dem/der o. g. Vollmachtgeber/in - ggf. konkludent - getroffene Vereinbarung zum Steuernummernumfang in geeigneter Weise dokumentiert. Die Änderung oder Ergänzung ist der Finanzverwaltung in einem entsprechenden Datensatz zu übermitteln."

Die Vollmacht wurde dem Beklagten per Briefpost übersandt.

Unter dem 25. Juni 2020 erließ der Beklagte einen Grunderwerbsteuerbescheid. Diesen gab er nicht über die Bevollmächtigte bekannt, sondern übersandte ihn unmittelbar der Klägerin. Der Bescheid enthielt eine Zahlungsaufforderung in Höhe von 127.904 Euro bis zum 29. Juli 2020. Die Zahlung erfolgte am 11. August 2020.

Mit Mahnung vom 13. August 2020 forderte der Beklagte von der Klägerin Säumniszuschläge in Höhe von 1.279,00 Euro.

Mit Schreiben vom 5. Oktober 2020 beantragte die Klägerin die Erteilung eines Abrechnungsbescheides gemäß § 218 Abs. 2 AO.

Unter dem 21. Oktober 2020 erteilte der Beklagte den Abrechnungsbescheid, in dem er feststellte, dass die Säumniszuschläge in Höhe von 1.279,00 Euro aufgrund der verspäteten Zahlung entstanden seien.

Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Einspruch vom 27. Oktober 2020.

Der Bescheid über die Grunderwerbsteuer sei unwirksam, da dieser direkt an die Klägerin und nicht an die Bevollmächtigte bekanntgegeben worden sei.

Der Beklagte wies den Einspruch mit Bescheid vom 11. November 2020 als unbegründet zurück.

Der Klägerin sei für Zwecke der Grunderwerbsteuer die Steuernummer YY/YYY/YYYYY zugewiesen worden. Aufgrund der Zuweisung der neuen Steuernummer habe die am 11. April 2019 erteilte Vollmacht nicht für die Grunderwerbsteuer gegolten. Somit habe die bestehende Vollmacht vom 11. April 2019 für die Steuernummer YY/YYY/YYYYY keine Wirkung entfaltet. Aus diesem Grund habe dem Beklagten bei der Bekanntgabe des Bescheides über die Grunderwerbsteuer keine gültige Vollmacht vorgelegen, die eine Bekanntgabe an die Bevollmächtigte rechtfertigen würde. Die Bekanntgabe an die Klägerin sei damit rechtmäßig erfolgt, sodass der Bescheid wirksam bekanntgegeben worden sei. Demnach sei die Bekanntgabe des Bescheides an die Klägerin nicht als Ursache für die verspätete Zahlung der Grunderwerbsteuer zu werten. Die Säumniszuschläge seien aufgrund der verspäteten Zahlung verwirkt.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage vom 24. November 2020.

Es habe eine umfassende Vollmacht für alle Steuerarten und (auch neue) Steuernummern vorgelegen. Der Beklagte hätte die Vollmacht für alle Steuernummern verwenden müssen. Das dies nicht geschehen sei, sei einzig und allein ein organisatorisches Problem des Beklagten. Da der Grunderwerbsteuerbescheid daher nicht wirksam bekanntgegeben worden sei, sei auch keine Zahlungsverspätung eingetreten. Auf die Säumniszuschläge sei die Bevollmächtigte erst aufmerksam gemacht worden, nachdem ihr die Klägerin die Mahnung des Beklagten vom 13. August 2020 übermittelt habe. Infolgedessen sei dann am 20. August 2020 ein Antrag auf Erlass der Säumniszuschläge gestellt und die Aussetzung der Vollziehung beantragt worden. Zudem sei angeregt worden, einen rechtsbehelfsfähigen Grunderwerbsteuerbescheid an die Bevollmächtigte zu übersenden. Der Grunderwerbsteuerbescheid sei der Bevollmächtigten erst mit der Erstellung der Buchführung im September 2020 ausgehändigt worden. Die Vollmachtsdatenbank werde von der Bevollmächtigten nicht verwendet.

Die Klägerin beantragt,

den Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 AO vom 21. Oktober 2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. November 2020 dahingehend zu ändern, dass festgestellt wird, dass keine Säumniszuschläge verwirkt sind.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf die Einspruchsentscheidung.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 AO vom 21. Oktober 2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. November 2020 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).

Der streitgegenständliche Abrechnungsbescheid stellt zu Unrecht Säumniszuschläge in Höhe von 1.279,00 Euro fest. Die festgestellten Säumniszuschläge sind nicht verwirkt, da der Grunderwerbsteuerbescheid vom 25. Juni 2020 nicht bereits mit der Übermittlung an die Klägerin wirksam bekanntgegeben wurde. Der Beklagte hat den Bescheid zu Unrecht der Klägerin direkt und nicht entsprechend der Bekanntgabevollmacht vom 11. April 2019 über die Bevollmächtige bekanntgegeben.

Nach § 218 Abs. 1 AO ist Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis ein entsprechender Bescheid. Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen, entscheidet nach § 218 Abs. 2 AO die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid. Mit diesem Verwaltungsakt entscheidet das Finanzamt regelmäßig über den Fortbestand einer Zahlungsverpflichtung. Die Frage, ob ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis entstanden ist, wird dagegen nicht durch diesen Verwaltungsakt, sondern regelmäßig durch einen Bescheid nach § 218 Abs. 1 AO entschieden.

Bei Säumniszuschlägen gilt jedoch deshalb eine Ausnahme, weil für sie ein Bescheid im Sinne des § 218 Abs. 1 AO nicht vorgesehen ist. Sie entstehen nach § 240 Abs. 1 AO mit Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes (§ 38 AO) kraft Gesetzes, ohne dass es einer förmlichen Festsetzung bedarf.

Besteht Streit über die Säumniszuschläge, so wird durch den Bescheid gemäß § 218 Abs. 2 AO nicht nur über die Höhe der Säumniszuschläge, sondern auch darüber entschieden, ob Säumniszuschläge überhaupt entstanden sind (vgl. BFH-Urteile vom 15. März 1979, IV R 174/78, BStBl. II 1979, 429, Urteil vom 08. November 1989, I R 30/84, BFH/NV 1990, 546 und Urteil vom 06. Februar 1990, VII R 48/87, BFH/NV 1991, 3; Intemann in Koenig, 4. Aufl. 2021, § 218 Rn.15, 22).

Nach § 240 Abs.1 AO ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v.H. des rückständigen Steuerbetrags verwirkt, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird. Gemäß § 220 Abs. 1 AO richtet sich die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis nach den Vorschriften der Steuergesetze. Die Grunderwerbsteuer wird gemäß § 15 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Das Finanzamt darf eine längere Zahlungsfrist setzen.

Vorliegend gab der Bescheid über Grunderwerbsteuer vom 25. Juni 2020 eine Fälligkeit bis zum 29. Juli 2020 an.

Allerdings tritt gemäß § 220 Abs. 2 S. 2 AO die Fälligkeit nicht vor Bekanntgabe der Festsetzung ein. Diese ist im Streitfall erst später erfolgt.

Nach § 122 Abs. 1 AO ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Gemäß § 80 Abs. 1 S. 1 AO kann sich ein Beteiligter auch von einem Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmachtserteilung ist nicht formbedürftig (§ 167 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs -BGB-), sie kann mündlich oder schriftlich, ausdrücklich oder schlüssig (konkludent) erfolgen (BFH-Urteile vom 15. November 1991, VI R 81/89, BStBl. II 1992, 224 und vom 28. April 1987, BFH VIII R 353/83, BFH/NV 1988, 3; BFH-Beschluss vom 4. August 1999, X B 209/98, BFH/NV 2000, 163;). Nur bei der elektronischen Übermittlung von Vollmachtsdaten an Landesfinanzbehörden nach § 80a AO ist das "amtliche Muster für Vollmachten im Besteuerungsverfahren" (BStBl. I 2019, 594) zwingend zu verwenden (Koenig, 4. Aufl. 2021, AO § 80 Rn. 21).

Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, so soll sich die Finanzbehörde gemäß § 80 Abs. 5 AO an ihn wenden. Für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an einen Bevollmächtigten gilt § 122 Absatz 1 Satz 3 und 4 AO. Danach kann der Verwaltungsakt auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 AO bekannt gegeben worden ist.

Eine Verpflichtung zur Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an den Bevollmächtigten besteht somit dann, wenn ein Bevollmächtigter eindeutig und unmissverständlich auch als Bekanntgabeadressat bestellt worden ist und sich dies unmittelbar aus einer diesbezüglichen Erklärung des Steuerpflichtigen ergibt (§ 122 Abs. 1 Satz 4 AO; BFH-Urteil vom 05. Oktober 2000, VII R 96/99, BStBl. II 2001, 86; Vorbeck in Koenig, 4. Aufl. 2021, AO § 122 Rn. 40). Wird ein Steuerbescheid dem betroffenen Steuerpflichtigen bekanntgegeben und dadurch eine von ihm erteilte Bekanntgabevollmacht zugunsten seines Steuerberaters nicht beachtet, ist die Bekanntgabe unwirksam. Der Bekanntgabemangel wird durch die Weiterleitung des Steuerbescheides an den Bevollmächtigten geheilt (vgl. bspw. BFH-Urteil vom 08. Dezember 1988, IV R 24/87, BStBl. II 1989, 346).

Ausgehend von diesen Grundsätzen folgt daraus für den Streitfall:

Die Klägerin hat die Bevollmächtigte schriftlich umfassend für alle Steuerarten bevollmächtigt und ihr auch eine (umfassende) Bekanntgabevollmacht erteilt. Dies machte sie auch dem Beklagten gegenüber durch Übersendung der Vollmacht bekannt. Hierdurch war das Ermessen des Beklagten hinsichtlich der Auswahl des Bekanntgabeadressaten gemäß § 122 Abs. 1 S. 4 AO auf Null reduziert. Der streitgegenständliche Grunderwerbsteuerbescheid vom 25. Juni 2020 hätte somit über die Bevollmächtigte bekanntgegeben werden müssen. Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Bekanntgabe mit der Weiterleitung der Mahnung vom 13. August 2020 und dem darauffolgenden Erlassverfahren, oder erst mit der Übergabe des Grunderwerbsteuerbescheides mit der Buchführung im September geheilt wurde. Jedenfalls war die Grunderwerbsteuer bei der Zahlung am 11. August 2020 noch nicht fällig, da zu diesem Zeitpunkt noch keine wirksame Bekanntgabe erfolgt war.

Etwas Anderes ergibt sich zur Überzeugung des Senats auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin das amtliche Vollmachtsformular nebst Beiblatt zur Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen genutzt hat. Zunächst hat die Klägerin keine Beschränkung der Vollmacht auf bestimmte Steuernummern vorgenommen. Sie hat bei der Steuernummer lediglich "neu" angegeben. Damit hat sie zur Überzeugung des Senats zum Ausdruck gebracht, dass die Vollmacht für alle -auch zukünftig zu erteilende- Steuernummern gelten soll. Der Vortrag des Beklagten, die Vollmacht habe sich nur auf die Einkommensteuernummer bezogen, ist auch insoweit nicht schlüssig, da in dem Beiblatt von der Klägerin keine Steuernummer angegeben wurde. Der Beklagte hätte die Vollmacht also entweder gar nicht, oder für alle (auch künftigen) Steuernummern beachten müssen.

Weiterhin wäre eine solche Einschränkung, sollte man die Erläuterungstexte in dem Beiblatt zur Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen überhaupt so verstehen können, dass neue Steuernummern von der Finanzverwaltung nicht zu beachten sind, unbeachtlich.

Zunächst mögen die Hinweise eine Einschränkung dahingehend enthalten, dass nur für die dort genannten Steuernummern eine Bevollmächtigung angezeigt werden kann. Sollte der Steuerpflichtige nur bestimmte Steuernummern angeben, so wäre die Vollmacht auch nur für diese Steuernummern erteilt.

Keine Aussage treffen die Hinweise aber zu der Situation, in der -wie vorliegend- eine neue Steuernummer erteilt wird. In Zusammenschau mit dem amtlichen Vollmachtsformular, in der im Streitfall für alle Steuerarten und ausdrücklich auch für die Grunderwerbsteuer eine Vollmacht erteilt wurde, kann sich keine Einschränkung ergeben. Denn für Grunderwerbsteuerzwecke erteilt die Finanzverwaltung für jeden Erwerbsvorgang eine neue Steuernummer. Die Klägerin hat in dem amtlichen Vollmachtsformular zu erkennen gegeben, dass sie für alle Steuerarten die Bevollmächtigte bevollmächtigen wollte. Dies ist eine zivilrechtliche Erklärung zwischen der Klägerin und der Bevollmächtigten. Eine Einschränkung kann nicht durch eine dritte Partei -hier die Finanzverwaltung- erfolgen. Die Klägerin war auch nicht verpflichtet, das amtliche Vollmachtsformular gegenüber dem Beklagten zu verwenden.

Der Beklagte hätte somit durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen müssen, dass auch bei der neuen Steuernummer die Bevollmächtigung beachtet wird. Jedenfalls hätte er im Zweifelsfall Rücksprache halten müssen.

Der Senat weist ausdrücklich darauf hin, dass die Klägerin bzw. die Bevollmächtigte die Vollmachtsdatenbank nicht genutzt hat. Bei Nutzung der Vollmachtsdatenbank hätte sich nach § 80a Abs. 1 AO zumindest eine Nutzungspflicht für das amtliche Vollmachtsformular ergeben. Zur Überzeugung des Senats würde jedoch für den vorliegenden Fall ebenfalls gelten, dass die Vollmacht auch für neue Steuernummern gelten würde. Der Beklagte müsste auch in diesem Fall durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass die Bevollmächtigung für neue Steuernummern beachtet wird und könnte sich nicht auf rein technische Fragen bzw. Probleme zurückziehen (so auch FG München, Urteil vom 15. April 2020 - 4 K 3055/19 -, n. rkr. Revison anhängig, Az. des BFH II B 37/20).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache zugelassen.