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§ 6 BB-GVO - Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gleichwertigkeit von Abschlüssen im Bereich der beruflichen Bildung (BB-GVO)
Amtliche Abkürzung
BB-GVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) Die öffentlichen berufsbildenden Schulen und die berufsbildenden Ersatzschulen prüfen im Rahmen der Aufnahme in die Schule, ob die in einem anderen Land oder im Ausland erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten den für den jeweiligen Bildungsgang vorgeschriebenen Aufnahmevoraussetzungen gleichwertig sind.

(2) 1Die Schulbehörde trifft die Entscheidung nach § 5 spätestens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen und teilt diese unverzüglich der Antragstellerin oder dem Antragsteller mit. 2Sie kann eine öffentliche Schule oder anerkannte Ersatzschule mit der Durchführung des Anpassungslehrgangs oder der Eignungsprüfung beauftragen. 3Die Eignungsprüfung ist in den in das Verzeichnis aufgenommenen Sachgebieten in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Verordnung über berufsbildende Schulen über die Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler durchzuführen.