§ 5 LwKG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKG)
- Amtliche Abkürzung
- LwKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78120010000000
Die Kammerversammlung beschließt über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung; sie bestimmt die Richtlinien, nach denen die Geschäfte der Landwirtschaftskammer zu führen sind, und überwacht die Durchführung ihrer Beschlüsse. Insbesondere hat sie
- 1.die Satzungen zu beschließen;
- 2.die Präsidentin oder den Präsidenten, die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Präsidentin oder des Präsidenten, die übrigen Mitglieder des Vorstandes und die Mitglieder der Ausschüsse zu wählen;
- 3.den Haushaltsplan festzustellen;
- 4.den Jahresbericht und die Jahresrechnung entgegenzunehmen, über die Entlastung zu beschließen und dabei die Ergebnisse der Prüfung der Jahresrechnung durch das Rechnungsprüfungsamt zu berücksichtigen;
- 5.nach näherer Bestimmung der Hauptsatzung über die Aufnahme von Darlehn sowie über den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken zu beschließen.