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§ 5 LwKG

Bibliographie

Titel
Gesetz über Landwirtschaftskammern
Redaktionelle Abkürzung
LwKG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120010000000

Die Kammerversammlung beschließt über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung; sie bestimmt die Richtlinien, nach denen die Geschäfte der Landwirtschaftskammer zu führen sind, und überwacht die Durchführung ihrer Beschlüsse. Insbesondere hat sie

  1. a)
    die Satzungen zu beschließen;
  2. b)
    den Präsidenten, die Stellvertreter des Präsidenten, die übrigen Mitglieder des Vorstandes und die Mitglieder der Ausschüsse zu wählen;
  3. c)
    den Haushaltsplan festzustellen;
  4. d)
    den Jahresbericht und die Jahresrechnung entgegenzunehmen, über die Entlastung zu beschließen und dabei die Ergebnisse der Prüfung der Jahresrechnung durch das Rechnungsprüfungsamt zu berücksichtigen;
  5. e)
    nach näherer Bestimmung der Hauptsatzung über die Aufnahme von Darlehn sowie über den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken zu beschließen.