§ 5 LwKG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Landwirtschaftskammern
- Redaktionelle Abkürzung
- LwKG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78120010000000
Die Kammerversammlung beschließt über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung; sie bestimmt die Richtlinien, nach denen die Geschäfte der Landwirtschaftskammer zu führen sind, und überwacht die Durchführung ihrer Beschlüsse. Insbesondere hat sie
- a)die Satzungen zu beschließen;
- b)den Präsidenten, die Stellvertreter des Präsidenten, die übrigen Mitglieder des Vorstandes und die Mitglieder der Ausschüsse zu wählen;
- c)den Haushaltsplan festzustellen;
- d)den Jahresbericht und die Jahresrechnung entgegenzunehmen, über die Entlastung zu beschließen und dabei die Ergebnisse der Prüfung der Jahresrechnung durch das Rechnungsprüfungsamt zu berücksichtigen;
- e)nach näherer Bestimmung der Hauptsatzung über die Aufnahme von Darlehn sowie über den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken zu beschließen.