Verwaltungsgericht Osnabrück
Urt. v. 25.07.2003, Az.: 2 A 25/03
Besprechungsgebühr; Kostenerstattung (Privatgutachten); Kostenerstattung (Widerspruchsverfahren)
Bibliographie
- Gericht
- VG Osnabrück
- Datum
- 25.07.2003
- Aktenzeichen
- 2 A 25/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 48159
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 118 Abs 1 Nr 2 BRAGebO
- § 80 Abs 1 S 1 VwVfG
- § 80 Abs 2 VwVfG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Voraussetzungen für das Entstehen einer Besprechungsgebühr
2. Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein vom Widerspruchsführer vorgelegtes privates (Immissions-) Gutachten
Tatbestand:
Am 13.06.1997 erteilte der Beklagte dem Landwirt G., dessen Hofstelle unmittelbar westlich des Wohngrundstücks des Klägers liegt, eine Baugenehmigung für die Errichtung und Erweiterung eines Boxenlaufstalles, den Neubau einer Siloplatte sowie die Nutzungsänderung eines vorhandenen Hähnchenmaststalles in einen Jungviehstall und ordnete, nachdem der Kläger hiergegen Widerspruch erhoben hatte, die sofortige Vollziehung der Genehmigung an. Der Kläger stellte daraufhin einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs, dem die Kammer mit Beschluss vom 18.02.1998 (2 B 82/97) insoweit entsprach, als die Errichtung und Erweiterung eines Boxenlaufstalles sowie der Neubau einer Siloplatte genehmigt worden waren. Die Kosten dieses Verfahrens wurden zu ? dem Beklagten auferlegt und dem Kläger anschließend in diesem Umfang erstattet. Im Hinblick darauf, dass der Landwirt G. den Boxenlaufstall und die Siloplatte in der Folgezeit ungeachtet des Beschlusses vom 18.02.1998 weiterhin nutzte, suchte der Kläger anschließend mit dem Ziel, die Nutzung dieser Baulichkeiten zu unterbinden, erneut um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach. Im Rahmen dieses Gerichtsverfahrens (2 B 32/98) legte er ein von ihm in Auftrag gegebenes Geruchsgutachten des Ingenieurbüros H. vom 10.09.1998 vor. Mit Beschluss vom 03.11.1998 gab die Kammer dem Landwirt G. unter Fristsetzung auf, die Nutzung des Boxenlaufstalles und der Siloplatte einzustellen und legte die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte dem Beklagten und dem Landwirt G. auf. Diese Kosten wurden dem Kläger anschließend ebenfalls in einem Umfang von insgesamt 545,20 DM erstattet; eine Erstattung der vom Kläger gleichzeitig geltend gemachten Kosten für das Geruchsgutachten des Ingenieurbüros H. in Höhe von 5.220 DM wurde dagegen mit rechtskräftigem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 08.03.1999 abgelehnt.
Zwischenzeitlich hatte der Beklagte dem Landwirt G. am 05.01.1999 eine weitere Baugenehmigung für ein geändertes Tierhaltungskonzept erteilt, die ebenfalls Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Eil- und Klageverfahren (2 B 8/99 bzw. 2 A 54/02) ist/war. Im Laufe des letztgenannten Verfahrens teilte der Landwirt G. dem Beklagten unter dem 16.05.2002 mit, dass er auf die ursprünglich erteilte Baugenehmigung vom 13.06.1997 verzichte und diese nicht mehr in Anspruch nehmen werde. Im Hinblick darauf teilte der Beklagte seinerseits dem Kläger mit Bescheid vom 29.05.2002 mit, dass er die Baugenehmigung vom 13.06.1997 aufhebe und dem diesbezüglichen Widerspruch des Klägers damit abhelfe; gleichzeitig wurde eine Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Aufwendungen in Aussicht gestellt. Mit Schreiben vom 01.08.2002 beantragte der - in sämtlichen vorgenannten Verfahren anwaltlich vertretene - Kläger sodann eine entsprechende Kostenerstattung, wobei im Einzelnen eine 10/10 Geschäftsgebühr, eine 5/10 Besprechungsgebühr und eine 10/10 Erledigungsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer sowie die Kosten für das Geruchsgutachten des Ingenieurbüros H. geltend gemacht wurden.
Mit Bescheid vom 31.10.2002 setzte der Beklagte die dem Kläger für das Widerspruchsverfahren zu erstattenden Kosten auf 444,08 € fest, wobei er - unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 20.000 DM (10.225,84 €) - lediglich eine 7,5/10 Geschäftsgebühr (362,38 €) zuzüglich Auslagenpauschale (20,45 €) und Mehrwertsteuer (61,25 €) anerkannte. Im Übrigen lehnte er eine entsprechende Kostenerstattung mit folgender Begründung ab: Die geltend gemachte Geschäftsgebühr in Höhe von 10/10 sei im vorliegenden Fall als überhöht anzusehen, weil das durchgeführte Widerspruchsverfahren nicht außergewöhnlich umfangreich gewesen sei, so dass hier lediglich die übliche Mittelgebühr von 7,5/10 anzusetzen sei. Eine Besprechungsgebühr könne ebenfalls nicht erstattet werden, weil dies nur dann in Betracht komme, wenn zur Beschleunigung des Verfahrens eine (ggf. auch telefonische) Erörterung der Verfahrenslage im Sinne eines Austauschs von Informationen und Argumenten stattgefunden habe. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen, weil zwar tatsächlich verschiedene Telefonate zwischen dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers und Mitarbeitern des Beklagten geführt worden seien, diese jedoch im Wesentlichen im Zusammenhang mit den gerichtlichen Verfahren 2 B 82/97 und 2 B 32/98 stattgefunden hätten, in denen dem Kläger entsprechende Kosten bereits erstattet worden seien. Auch eine Erledigungsgebühr könne nicht anerkannt werden, weil der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers hier nicht aktiv an der Erledigung des Widerspruchsverfahrens beteiligt gewesen und das Widerspruchsverfahren im Übrigen auch nicht durch einen Vergleich oder in ähnlicher Weise erledigt worden sei. Eine Erstattung der geltend gemachten Gutachtenkosten sei ebenfalls schon deshalb abzulehnen, weil das Geruchsgutachten des Ingenieurbüros H. nicht für das Widerspruchsverfahren, sondern explizit zur Verwendung in dem seinerzeit anhängigen Verwaltungsgerichtsverfahren 2 B 32/98 erstellt worden sei; in diesem Verfahren aber sei eine Erstattung der entsprechenden Gutachtenkosten durch den Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts ausdrücklich abgelehnt worden. Im Übrigen widerspreche die Geltendmachung dieser Kosten dem im Verwaltungsverfahrensrecht allgemein geltenden Verbilligungsgrundsatz bzw. dem Amtsermittlungsgrundsatz der Behörde.
Den hiergegen erhobenen - auf die Absetzung der Besprechungsgebühr und die Nichtanerkennung der Gutachtenkosten beschränkten - Widerspruch wies die Bezirksregierung F. mit Bescheid vom 28.01.2003 unter Vertiefung der Gründe des Ausgangsbescheides zurück.
Der Kläger hat daraufhin am 28.02.2003 Klage erhoben und geltend gemacht: Die beantragte Besprechungsgebühr sei angefallen, weil sein damaliger Verfahrensbevollmächtigter im Laufe des Verfahrens mehrere Telefonate mit verschiedenen Bediensteten des Bauamtes des Beklagten geführt und sich in diesem Zusammenhang nicht lediglich nach dem Sach- bzw. Verfahrensstand erkundigt, sondern mit den Betreffenden jeweils auch materiell-rechtliche Fragen erörtert habe. Einige dieser Gespräche seien im Übrigen zu Zeitpunkten geführt worden, in denen kein verwaltungsgerichtliches Verfahren anhängig gewesen sei; auch die während der seinerzeit anhängigen Eilverfahren 2 B 82/97 und 2 B 32/98 geführten Telefonate hätten nicht allein der Förderung dieser Verfahren, sondern auch dem Ziel gedient, im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eine Aufhebung der Baugenehmigung vom 13.06.1997 zu erreichen. Die Kosten für das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten des Ingenieurbüros H. seien unter dem Gesichtspunkt der „Waffengleichheit“ der Beteiligten ebenfalls erstattungsfähig, weil weder er selbst noch sein damaliger Verfahrensbevollmächtigter über die erforderliche Sachkunde verfügt hätten, um zu den im vorliegenden Verfahren aufgeworfenen schwierigen Fachfragen hinreichend Stellung nehmen zu können. Dies gelte umso mehr, als der Beklagte hier zunächst selbst ein - aus seiner (des Klägers) Sicht fehlerhaftes - Immissionsgutachten der Landwirtschaftskammer F. eingeholt habe, dessen Feststellungen und Bewertungen er selbst nur durch die Einholung eines privaten Gegengutachtens substantiiert habe widerlegen können.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 31.10.2002 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung F. vom 28.01.2003 zu verpflichten, ihm einen weiteren Betrag in Höhe von 2.974,02 € zu erstatten.
Der Beklagte beantragt aus den Gründen der angefochtenen Bescheide,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Dabei sind auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war (§ 80 Abs. 2 VwVfG). Diese Voraussetzungen sind hier zunächst insoweit erfüllt, als der Widerspruch des Klägers gegen die Baugenehmigung vom 13.06.1997 angesichts des Abhilfebescheides des Beklagten vom 29.05.2002 „erfolgreich“ im Sinne dieser Vorschrift und - was der Beklagte dem Grunde nach selbst einräumt - auch die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren erforderlich war.
Der Kläger hat auch einen Anspruch darauf, dass ihm die beantragte Besprechungsgebühr erstattet wird. Nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO erhält der Rechtsanwalt in anderen als den im Dritten bis Elften Abschnitt geregelten Angelegenheiten 5/10 bis 10/10 der vollen Gebühr (u.a.) für das Mitwirken bei mündlichen Verhandlungen oder Besprechungen über tatsächliche oder rechtliche Fragen, die im Einverständnis mit dem Auftraggeber mit dem Gegner oder mit einem Dritten geführt werden, es sei denn, es handelt sich dabei lediglich um eine mündliche oder fernmündliche Nachfrage. Für das Entstehen einer Besprechungsgebühr ist daher eine mündliche oder fernmündliche Besprechung des Rechtsanwalts (beispielsweise) mit der Behörde über tatsächliche oder rechtliche Fragen (ggf. auch über Verfahrensfragen) erforderlich, die sich der Sache nach als Austausch von Informationen und Argumenten - mit dem Ziel, die Angelegenheit insgesamt zu fördern bzw. zu einer bestimmten Überzeugungsbildung der Behörde beizutragen - darstellt und über eine bloße Nachfrage (etwa nach dem derzeitigen Verfahrensstand o.ä.) hinausgeht (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 118 Rn. 8 (S. 1275/1276) m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der frühere Verfahrensbevollmächtigte des Klägers hat in seinem Schreiben an den Beklagten vom 30.09.2002 - und sodann nochmals in seiner Widerspruchsbegründung vom 25.11.2002 - im Einzelnen dargelegt, dass er während des Widerspruchsverfahrens (insbesondere im Laufe des Jahres 1998) hinsichtlich der angefochtenen Baugenehmigung vom 13.06.1997 und der damit verbundenen Immissionsproblematik mehrere Telefongespräche mit verschiedenen (konkret benannten) Mitarbeitern des Bauamtes des Beklagten geführt und dabei jeweils auch verfahrens- bzw. materiell-rechtliche Fragen - beispielsweise welchen Geruchs-Orientierungswert der Beklagte dem Gutachter der Landwirtschaftskammer Weser-Ems hinsichtlich des einzuholenden Immissionsschutzgutachtens vorgeben wolle, ob der Beklagte dem Landwirt G. im Hinblick auf dessen früher gehaltenen Tierbestand einen „immissionsschutzrechtlichen Bestandsschutz“ zugestehen wolle, ob die Landwirtschaftskammer als geeignete Gutachterstelle angesehen werden könne und wie der Gebietscharakter des hier interessierenden Bereichs zu bestimmen sei - erörtert habe. Diesem Sachvortrag hat der Beklagte nicht widersprochen, so dass ihn die Kammer als zutreffend unterstellt; dies aber führt nach den eingangs dargestellten Grundsätzen dazu, dass eine Besprechungsgebühr hier tatsächlich angefallen ist. Soweit im angefochtenen Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung F. ausgeführt worden ist, der damalige Verfahrensbevollmächtigte des Klägers habe den Inhalt bzw. die „Intensität“ der geführten Telefonate letztlich nicht belegt, weil er keine entsprechenden Gesprächsnotizen gefertigt und zu Dokumentationszwecken vorgelegt habe, folgt die Kammer dem nicht, weil dies eine Überspannung der Anforderungen, an die die Besprechungsgebühr geknüpft ist, bedeuten würde; dasselbe gilt für die von der Widerspruchsbehörde - im Gegensatz zum Beklagten selbst - angestellten Mutmaßungen darüber, ob die vom Verfahrensbevollmächtigten des Klägers benannten Mitarbeiter des Beklagten jeweils überhaupt bereit gewesen seien, ein sachbezogenes Gespräch mit dem Ziel eines gegenseitigen Gedankenaustauschs zu führen. Dem Entstehen der Besprechungsgebühr kann der Beklagte schließlich auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die fraglichen Telefongespräche im Wesentlichen im Zusammenhang mit den seinerzeit anhängigen gerichtlichen Eilverfahren 2 B 82/97 und 2 B 32/98 stattgefunden hätten, für die dem Kläger bereits entsprechende Kosten erstattet worden seien. Denn zum einen lässt sich vor dem Hintergrund, dass sowohl das seinerzeit anhängige Widerspruchsverfahren als auch die beiden genannten Gerichtsverfahren letztlich dasselbe Ziel - nämlich den Kläger vor (aus seiner Sicht) unzumutbaren Geruchs- und Lärmimmissionen zu schützen - verfolgten, eine exakte Trennung dahingehend, dass einzelne Telefonate ausschließlich den beiden Gerichtsverfahren, andere dagegen ausschließlich dem Widerspruchsverfahren zuzuordnen sind, schon aus tatsächlichen Gründen nicht vornehmen. Zum anderen hat der damalige Verfahrensbevollmächtigte des Klägers in seinen bereits erwähnten Schreiben vom 30.09. und 25.11.2002 ausdrücklich - und ohne dass der Beklagte dem widersprochen hätte - erklärt, dass einige der von ihm angeführten Telefonate (beispielsweise das am 30.03.1998) zu Zeitpunkten geführt worden seien, in denen keines der beiden genannten Gerichtsverfahren anhängig gewesen sei. Angesichts dessen ist die vom Kläger beanspruchte - und in seinem Schriftsatz vom 16.07.2003 zutreffend berechnete - Besprechungsgebühr hier angefallen.
Die vom Kläger geltend gemachten Kosten für das von ihm eingeholte Geruchsgutachten des Ingenieurbüros H. vom 10.09.1998 sind ebenfalls als „notwendig“ im Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG und damit als erstattungsfähig anzusehen. Zwar weist der Beklagte im Grundsatz zutreffend darauf hin, dass die Erstattung der Kosten für ein - wie hier - unaufgefordert vorgelegtes Privatgutachten nur dann (ausnahmsweise) in Betracht kommt, wenn die Einholung eines solchen Gutachtens aus Sicht eines verständigen, selbst nicht hinreichend sachkundigen Beteiligten auch unter Berücksichtigung des im Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 24 VwVfG) sowie der allgemeinen verfahrensrechtlichen Verpflichtung, die Kosten des Verfahrens möglichst gering zu halten, für erforderlich gehalten werden durfte, um sein Anliegen angemessen vertreten, insbesondere - auch unter dem Gesichtspunkt der „Waffengleichheit“ der Verfahrensbeteiligten - zu schwierigen fachlichen Fragen substantiiert Stellung nehmen zu können (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 80 Rn. 67; Kopp, VwVfG, 6. Aufl., § 80 Rn. 21; Nds. OVG, B. v. 19.03.1998 - 6 O 800/98 -; VGH Mannheim, B. v. 08.05.2001 - 5 S 3245/98 -, DÖV 2002, 484, jew. m.w.N.). Diese Voraussetzungen, die insbesondere dann vorliegen werden, wenn sich der Betroffene in einer „verfahrensrechtlichen Notlage“ befunden hat, die ihm eine - ggf. auch kostenintensive - Einschaltung eines privaten Gutachters zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Interessen als unausweichlich erscheinen lassen musste (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs u. VGH Mannheim, jew. aaO) oder wenn die Einholung eines entsprechenden Privatgutachtens letztlich dadurch „herausgefordert“ worden ist, dass die Behörde zuvor selbst bereits ein Gutachten eingeholt hatte, das der Betroffene inhaltlich erschüttern bzw. widerlegen will (vgl. Nds. OVG u. Kopp, jew. aaO), sind hier jedoch - entgegen der Auffassung des Beklagten - gegeben. Denn die Beauftragung des Ingenieurbüros H. war letztlich eine Reaktion des Klägers darauf, dass der Beklagte seinerseits zuvor ein vom 22.07.1998 datierendes Immissionsschutzgutachten der Landwirtschaftskammer F. eingeholt hatte, in dem diese - nach Auffassung des Beklagten zu Recht, nach Auffassung des Klägers fehlerhaft - zu dem Ergebnis gekommen war, dass die Nutzung der auf dem Nachbargrundstück vorhandenen und am 13.06.1997 bauaufsichtlich genehmigten Stallgebäude nicht zu unzumutbaren Geruchsbelästigungen für das Wohngrundstück des Klägers führe. Angesichts dessen durfte sich der Kläger - der selbst nicht über eine entsprechende Sachkunde verfügt - auch unter Beachtung der eingangs genannten Einschränkungen zu Recht veranlasst sehen, selbst ein Privatgutachten in Auftrag zu geben, um damit die im Gutachten der Landwirtschaftskammer enthaltenen Feststellungen und Bewertungen erschüttern zu können; dies gilt ungeachtet der Vertretung durch seinen damaligen Verfahrensbevollmächtigten (bzw. der Tatsache, dass es sich dabei um einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht handelte), weil sich diffizile Immissions- bzw. Ausbreitungsberechnungen, wie sie hier im Gutachten der Landwirtschaftskammer angestellt worden waren, auch von einem Rechtsanwalt - will er sich nicht auf bloße Behauptungen beschränken - ohne Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe regelmäßig nicht substantiiert genug werden angreifen lassen. Soweit im angesprochenen Widerspruchsbescheid darauf hingewiesen worden ist, der Kläger hätte das Gutachten der Landwirtschaftskammer auch in anderer (kostengünstigerer) Art und Weise angreifen, nämlich den Beklagten auf die aus seiner Sicht bestehenden erheblichen Zweifel an der Richtigkeit dieses Gutachtens hinweisen können, um damit auf eine inhaltliche Überprüfung des Gutachtens hinzuwirken, kann dem angesichts des gerichtsbekannten Sachverhalts bzw. Verfahrensablaufs nicht gefolgt werden. Denn insoweit ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Beklagte das Gutachten der Landwirtschaftskammer ohnehin erst zu einem Zeitpunkt in Auftrag gegeben hat (und dieses dann auch erst mehrere Monate später erstellt worden ist), als der benachbarte Landwirt einen Teil seiner Stallungen aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 18.02.1998 (2 B 82/97) gar nicht mehr hätte nutzen dürfen; aus diesem Verhalten durfte der Kläger (zunächst) schließen, dass der Beklagte bis auf weiteres nicht die Absicht hatte, die bestehende aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 13.06.1997 tatsächlich zugunsten des Klägers durchzusetzen. Zum anderen hat der Beklagte in seinen - sowohl vor als auch nach Einholung des Gutachtens H. eingegangenen - Schriftsätzen vom 06.08. und 22.10.1998 in dem Verfahren 2 B 32/98 das Gutachten der Landwirtschaftskammer mehrfach (und umfangreich) verteidigt und damit zu erkennen gegeben, dass er die dort enthaltenen Ergebnisse für zutreffend hält; angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass er sich durch das bloße „Äußern von Zweifeln“ seitens des Klägers - ohne Einholung eines privaten Gegengutachtens - von der Richtigkeit eines gegenteiligen Rechtsstandpunkts hätte überzeugen lassen bzw. in eine kritische Überprüfung des Gutachtens der Landwirtschaftskammer eingetreten wäre. Entsprechendes gilt für den Hinweis der Widerspruchsbehörde, die Bereitschaft des Beklagten, von seinem bisherigen Standpunkt abzuweichen und sich von „seinem“ Gutachten zu lösen, werde schon dadurch belegt, dass er in der Folgezeit von sich aus weitere Gutachten in Auftrag gegeben habe. Denn dies beruhte - soweit es das spätere Gutachten der Landwirtschaftskammer F. vom 17.12.1998 betrifft - in erster Linie darauf, dass der benachbarte Landwirt zwischenzeitlich eine - anschließend am 05.01.1999 erteilte - Baugenehmigung für ein geändertes „Nutzungs- bzw. Tierhaltungskonzept“ beantragt hatte, im Übrigen - soweit es das im Widerspruchsverfahren gegen die letztgenannte Genehmigung eingeholte Gutachten des Prof. Dr. I. betrifft - offenbar allein darauf, dass das Nds. Oberverwaltungsgericht in seinem Beschwerdebeschluss vom 06.09.1999 (1 M 2569/99) weder das Gutachten der Landwirtschaftskammer vom 17.12.1998 noch das Gutachten des Ingenieurbüros H. als geeignete Grundlage für eine sachgerechte Bewertung der zu erwartenden Geruchsimmissionen angesehen hatte. Der Erstattungsfähigkeit der - der Höhe nach vom Beklagten nicht angegriffenen - Kosten für das Gutachten H. vom 10.09.1998 steht schließlich auch nicht entgegen, dass dieses Gutachten die Entscheidung des Beklagten - nämlich dem Widerspruch des Klägers gegen die Baugenehmigung vom 13.06.1997 abzuhelfen - letztlich nicht beeinflusst hat (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, Kopp, VGH Mannheim, jew. aaO) oder dass es - jedenfalls vordergründig - im Rahmen des seinerzeit anhängigen Gerichtsverfahrens 2 B 32/98 vorgelegt worden ist. Soweit der Beklagte aus dem letztgenannten Umstand schließen will, das Gutachten sei „explizit zur Verwendung in dem Verfahren 2 B 32/98“, nicht dagegen für das Widerspruchsverfahren gefertigt worden, stellt dies - wie bereits oben im Zusammenhang mit der Besprechungsgebühr dargelegt - eine zu formalistische und deshalb im Ergebnis nicht gerechtfertigte Betrachtungsweise dar, die den engen sachlichen Zusammenhang zwischen dem genannten Gerichtsverfahren und dem zeitgleich anhängigen Widerspruchsverfahren verkennt.