Verwaltungsgericht Osnabrück
Urt. v. 22.07.2003, Az.: 4 A 88/01
Privatschule; Sozialwidrigkeit
Bibliographie
- Gericht
- VG Osnabrück
- Datum
- 22.07.2003
- Aktenzeichen
- 4 A 88/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 48476
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 92a BSHG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Eigenmächtige Anmeldung eines Behinderten auf Waldorfschule statt auf staatlicher Sonderschule kann Sozialwidrigkeit begründen.
Tenor:
Der Bescheid des Beklagten vom 15.03.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2001 wird insoweit aufgehoben, als von der Klägerin zu 1. damit ein Kostenersatz gefordert wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger zu 2. trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Beklagten und seine eigenen außergerichtlichen Kosten. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. und die Hälfte seiner eigenen außergerichtlichen Kosten.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zum Kostenersatz gem. § 92 a BSHG.
Der im Jahre 1989 geborene Sohn H. der Kläger zählt zum Personenkreis des § 39 BSHG. Er hat eine geistige Behinderung mit Defiziten im Bereich von Wahrnehmung und Motorik.
Der Sohn der Kläger besuchte in der Zeit von Oktober 1992 bis Januar 1994 den Sonderkindergarten des Vereins „Lebenshilfe e.V.“ in Nordhorn und wurde hier teilstationär betreut. Er verließ den Kindergarten auf Wunsch der Eltern, wechselte in einen Kindergarten in Lingen, wo er eine integrative Gruppenbetreuung erhielt. Die Kosten dieser Betreuung wurden zu Lasten des Niedersächsischen Landesamtes für Zentrale Soziale Aufgaben von der Stadt Lingen übernommen.
Nachdem klar war, dass der Sohn H. der Kläger zum Schuljahr 1997/98 schulpflichtig wurde, beantragten die Kläger bei der zuständigen Grundschule in Lohne eine integrative Beschulung ihres Sohnes. Die Schule lehnte diesen Antrag ab, weil die räumlichen Voraussetzungen für eine integrative Beschulung nicht gegeben waren. Da der Sohn der Kläger zuvor eine integrative Gruppenbetreuung in Lingen erhalten hatte, bemühten sich die Kläger anschließend um eine integrative Beschulung ihres Kindes in Lingen. Zwar wurde in Altenlingen eine integrative Schulklasse eingerichtet. Diese Schule war jedoch nicht bereit, den Sohn der Kläger in eine Integrationsklasse aufzunehmen, da er nicht in ihrem Schulbereich wohnte.
Im Zuständigkeitsbereich des Beklagten war die Vechtetalschule in Nordhorn die zuständige Schule für geistig Behinderte. Diese Schule, mit der die Kläger nach eigenen Angaben seit der Betreuung ihres Sohnes im Sonderkindergarten Kontakt hatten, hielten sie nicht für geeignet, den beabsichtigten Integrationserfolg für ihren Sohn zu erreichen. Vielmehr meldeten sie ihren Sohn unter dem 21.05.1997 im Johanneshof, einer privaten Waldorfsonderschule, in Evinghausen an. Ausweislich der unter dem 21.05.1997 unterzeichneten Schulgeldvereinbarung war für die Beschulung des Kindes ein Schulgeld von monatlich 230,00 DM aufzubringen, sowie eine einmalige Aufnahmegebühr von 400,00 DM zu entrichten.
Unter dem 23.06.1997 unterrichtete die Bezirksregierung Weser-Ems die Kläger darüber, dass H. verpflichtet sei, mit Wirkung vom 01.08.1997 die Schule zu besuchen und dass für ihn die Schule für geistig Behinderte in Betracht komme. Er müsse daher mit Wirkung vom 01.08.1997 der Vechtetalschule in Nordhorn zugeführt werden. Mit dem von den Klägern angestrebten Besuch der Johannesschule Bramsche-Evinghausen erklärte sich die Bezirksregierung Weser-Ems in dem genannten Bescheid einverstanden. Die Kläger wurden darüber unterrichtet, dass durch den Besuch des Johanneshofes die Schulpflicht erfüllt werde.
Unter dem 24.07.1997 unterrichtete der Beklagte die Kläger darüber, dass ihm bekannt geworden sei, dass der Sohn H. zum Schuljahr 1997/98 die Grundschule in Lohne besuchen solle. Nach seinen Erkenntnissen sei jedoch zur Ermöglichung dieses Schulbesuches ein „Einzelfallhelfer“ erforderlich. Da dem Beklagten bislang konkrete Formen dieser angestrebten Hilfe nicht bekannt seien, wurden die Kläger gebeten, dieses schriftlich oder während eines persönlichen Gespräches mitzuteilen. Die Kläger ließen dieses Schreiben ausweislich der Verwaltungsvorgänge unbeantwortet. Der Sohn H. wurde ohne weitere Rücksprache mit dem Sozialamt des Beklagten am 28.08.1997 in Evinghausen eingeschult.
Am 07.10.1997 beantragten die Kläger bei dem Beklagten unter anderem die Übernahme des für den Schulbesuch aufzubringenden Schulgeldes aus Mitteln der Eingliederungshilfe.
Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 06.11.1997 ab. Der gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch der Kläger blieb erfolglos. Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid haben die Kläger im April 1998 Klage erhoben (4 A 56/98). Dieser Klage hat die erkennende Kammer auf die mündliche Verhandlung vom 20.01.2000 im Wesentlichen entsprochen, nachdem sie über die Frage, ob für den Kläger allein der Besuch der Schule Johanneshof „in Evinghausen zu einer angemessenen Schulausbildung führen konnte oder eine angemessene Schulausbildung auch bei einem Besuch der Vechtetalschule in Nordhorn erreichbar gewesen wäre und wenn ja, ob für den Kläger noch ein Wechsel vom Johanneshof zur Vechtetalschule ohne nennenswerte Beeinträchtigung seiner Persönlichkeitsentwicklung möglich sei“ Beweis erhoben hatte durch Einholung eines Gutachtens der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Abteilung der Universitätsklinik Münster sowie durch ergänzende Anhörung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung. Außerdem hat das Gericht in der genannten mündlichen Verhandlung zu der Frage, ob für den Kläger eine angemessene Schulausbildung auch durch den Besuch der Vechtetalschule möglich gewesen wäre, die Direktorin der Vechtetalschule, Frau I. J., und den Leiter des Johanneshofes, Herrn K. L., vernommen. Die Kammer hat in den Gründen des genannten Urteils ausgeführt, dass zur Überzeugung der Kammer die Integration, die für das spätere Leben des Sohnes der Kläger als Erwachsener im Miteinander mit Nichtbehinderten wünschenswert sei, nach der durchgeführten Beweisaufnahme in ausreichendem Maße auf der Vechtetalschule hätte vermittelt werden können. Die Zeugin, Frau J., hatte der Kammer insoweit überzeugend vermittelt, dass gerade die Vechtetalschule sich zum Ziel gesetzt habe, im Rahmen des Erreichbaren eine Integration von Behinderten mit Nichtbehinderten zu fördern. Sie hatte erklärt, dass es viele Klassen gebe, die Partnerklassen in den Regelschulen hätten, mit denen sie wöchentlich oder 14-tägig gemeinsamen Unterricht durchführten. Nach dem Eindruck der Kammer war gerade die Vechtetalschule bemüht, durch gemeinsamen Unterricht und gemeinsame Aktivitäten behinderte Kinder, soweit sie integrationsfähig sind, auf das Leben mit Nichtbehinderten vorzubereiten. Die Kammer verpflichtete damals den Beklagten dennoch zur Zahlung der Kosten für den Besuch des Johanneshofes in Bramsche-Evinghausen für die Zeit ab 01.12.1997. Zur Begründung ist insoweit im Wesentlichen ausgeführt, dass die anfallenden Schulkosten aus Mitteln der Eingliederungshilfe von diesem Zeitpunkt ab zu gewähren seien, weil es nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen für den Kläger mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre, wenn er später als drei Monate nach Beginn des Schulbesuches in Bramsche-Evinghausen die Schule wechseln müsste. Da angesichts der Aussagen des Sachverständigen dem Kläger aufgrund seiner Behinderung ein Schulwechsel ab 01.12.1997 nicht mehr zuzumuten sei, sei demzufolge der Beklagte von diesem Zeitpunkt an verpflichtet, die Kosten des Schulbesuchs aus der Mitteln der Eingliederungshilfe zu tragen.
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das genannte Urteil der Kammer wurde durch Beschluss des OVG Lüneburg am 23.05.2000 zurückgewiesen.
Nachdem das genannte Urteil der Kammer rechtskräftig geworden war, unterrichtete der Beklagte die Kläger unter dem 04.07.2000 darüber, dass er das Schulgeld für die Zeit vom 01.12.1997 bis 31.03.1998 an die Kläger überweise und für die weitere Dauer des Schulbesuchs die Begleichung des Schulgeldes von der Vorlage einer Schulbescheinigung abhängig mache, dass H. ununterbrochen weiter am Schulbesuch teilgenommen habe. Eine entsprechende Bescheinigung wurde dem Beklagten vom Johanneshof unter dem 22.07.2000 übersandt.
Am 16.08.2000 teilte die Klägerin zu 1. dem Beklagten mit, dass sie mit ihren beiden leiblichen Kindern und ihrem neuen Lebensgefährten sowie dessen Kindern Ende Juli 2000 nach M. umgezogen sei. Aus diesem Grunde stellte der Beklagte die Hilfegewährung für H. B. zum 31.07.2000 ein.
Unter dem 18.12.2000 unterrichtete der Beklagte die Kläger darüber, dass er beabsichtige, sie gem. § 92 a BSHG für die Zeit vom 01.12.1997 bis zum 31.07.2000 zum Kostenersatz in Höhe von 7.360,00 DM heranzuziehen. Der Beklagte gab den Klägern Gelegenheit zur Anhörung.
Unter dem 10.01.2001 teilte der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin zu 1. dem Beklagten mit, dass er zur Zeit beide Kläger vertrete und seiner Auffassung nach die Voraussetzungen des § 92 a BSHG für den vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kämen. Ein Verschulden der Kläger sei ihnen nicht vorzuwerfen. Die Kläger hätten bei Anmeldung des Sohnes H. überhaupt keine Kenntnis von der Möglichkeit gehabt, das Schulgeld im Wege der Eingliederungshilfe erstattet zu verlangen. Diese Kenntnis sei erst durch Unterrichtung anderer Eltern erlangt worden, als der Aufenthalt des Sohnes H. sich in der Schule gefestigt habe. Es sei somit darauf hinzuweisen, dass das Verhalten der Kläger nicht als sozialwidrig einzustufen sei, da es einem Unwerturteil nicht unterworfen werden könne.
Durch Bescheid vom 15.03.2001 forderte der Beklagte die Kläger auf, Kostenersatz für die Zeit vom 01.12.1997 bis 31.07.2000 in Höhe von 7.360,00 DM zu leisten. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Kläger hätten sich für ihren Sohn mit Wirkung vom 01.08.1997 anstelle der von der Bezirksregierung Weser-Ems vorgeschlagenen Vechtetalschule in Nordhorn für den Besuch in der Johannesschule Evinghausen entschieden. Obwohl sie bereits am 21.05.1997 die Schulgeldvereinbarung unterzeichnet hätten, hätten sie erst am 07.10.1997 eine Schulgeldübernahme beim Beklagten beantragt. In Kenntnis der ablehnenden Entscheidung hätten die Kläger H. zu einer Zeit, in der noch ein Schulwechsel möglich gewesen sei, in der Johannesschule belassen und damit vollendete Tatsachen geschaffen. Ein solches vollendete Tatsachen schaffendes Verhalten könne nicht hingenommen werden. Durch dieses Verhalten hätten die Kläger zumindest grob fahrlässig gehandelt. Die erkennende Kammer habe unmissverständlich deutlich gemacht, dass bei rechtzeitiger Antragstellung eine Anspruchsberechtigung für eine Schulgeldübernahme zu keinem Zeitpunkt bestanden habe. Insofern könne die fehlende Kenntnis auf mögliche Kostenübernahmeansprüche im Rahmen des BSHG keinen Rechtfertigungsgrund darstellen. Vielmehr sei festzustellen, dass die Eltern trotz der Kenntnis eines schulgeldfreien Besuches in der Vechtetalschule die Zahlung von Schulgeld bewusst in Kauf genommen hätten. Aufgrund dieses sozialwidrigen Verhaltens seien Eingliederungshilfeleistungen zu erbringen gewesen, die die Kläger in Höhe von 7.360,00 DM zu ersetzen hätten.
Gegen diesen Bescheid legte der Verfahrensbevollmächtigte der Kläger am 20.03.2001 Widerspruch ein, den der Beklagte nach Anhörung sozial erfahrener Personen durch Widerspruchsbescheid vom 30.05.2001 unter Wiederholung der Gründe des Erstbescheides zurückwies.
Dagegen haben die Kläger am 12.07.2001 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholen sie ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren und machen ergänzend geltend: Die späte Beantragung des Schulgeldes beruhe darauf, dass sie zwar gewusst hätten, dass Schulgeld für den Besuch der Schule in Evinghausen zu entrichten sei, dass sie jedoch der Auffassung gewesen seien, dass sie dafür selbst aufkommen müssten. Erst während des Schulbesuches sei ihnen seitens anderer Eltern die Möglichkeit der Kostenerstattung eröffnet worden. Ihnen sei geraten worden, einen Antrag auf Übernahme der Kosten zu stellen. Dass man ihren Sohn nach Ablehnung des Antrags nicht sofort von der Schule genommen habe, könne ebenfalls nicht als verwerfliche Handlung angesehen werden. Der Sohn habe damals bereits fast drei Monate die Schule in Evinghausen besucht. Zu diesem Zeitpunkt sei zu befürchten gewesen, dass ein Schulwechsel mit wesentlichen Einschränkungen der Persönlichkeitsentwicklung des Sohnes einhergehen würde. Demnach könne von einem schuldhaften Verhalten nicht ausgegangen werden. Rein vorsorglich berufe man sich darauf, dass gem. § 92 a Abs. 3 BSHG der Anspruch auf Kostenersatz innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Jahres erlösche, in dem die Hilfe gewährt worden sei. Wegen der im Jahre 1997 gewährten Eingliederungshilfe könne somit der Beklagte seit dem 01.01.2001 Kostenersatz nicht mehr geltend machen.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid des Beklagten vom 15.03.2001 in Form des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2001 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt er Bezug auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. Ergänzend macht er geltend: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne ein sozialwidriges Verhalten auch darin liegen, dass durch eigenmächtiges Vorgehen gegen die Regelungsbefugnis eines Sozialhilfeträgers verstoßen werde. Bei einer ablehnenden Entscheidung des Sozialhilfeträgers dürfe z.B. nicht selbständig die Unterbringung in einer teuren Tagesstätte (anstelle eines öffentlichen Kindergartens) erfolgen. Eine ablehnende Entscheidung habe zwar zu dem Zeitpunkt, als der Sohn der Kläger trotz Geeignetheit der Vechtetalschule auf der Johannesschule eingeschult worden sei, mangels entsprechender Antragstellung nicht vorgelegen. Der Beklagte sei aber durch das Verhalten der Kläger letztendlich in gleicher Weise vor vollendete Tatsachen gestellt worden. Die Antragstellung auf Übernahme des Schulgeldes sei erst erfolgt, nachdem der Sohn der Kläger die Johannesschule schon einige Zeit besucht habe und ihm zu dieser Zeit ein Schulwechsel nicht mehr zumutbar gewesen sei. Im Übrigen sei anzumerken, dass entgegen der Auffassung der Kläger der Kostenersatzanspruch auch in keiner Weise verjährt sei, da die Frist erst zum Zeitpunkt der Auszahlung der Eingliederungshilfe zu laufen beginne.
Auf Anfrage des Gerichts hat ein Mitarbeiter des Johanneshofes gegenüber dem Gericht erklärt, dass die Kläger auch nach seiner Kenntnis erst nach Aufnahme des Schulbesuchs durch H. über die Möglichkeit informiert worden seien, daß das Schulgeld auch aus Mitteln der Sozialhilfe beantragt werden könne. Aus diesem Grund sei es zu einem entsprechenden Antrag beim Beklagten gekommen. Der Johanneshof fügte auf Bitten des Gerichts Kopien der Zahlungseingänge für die Zeit vom Schulbeginn des H. B. bis zum Frühjahr 2000 der angeforderten Auskunft bei.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Verfahrens 4 A 56/98 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in dem im Tenor genannten Umfang begründet. Im Hinblick auf die Klägerin zu 1. ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig und aufzuheben.
Voraussetzung für die Verpflichtung zum Kostenersatz nach § 92 a Abs. 1 BSHG ist nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerwG in FEVS 33, 5 f.) zunächst, dass die Hilfegewährung, die eine der in § 92 a Abs. 1 Satz 1 BSHG bezeichnenden Personen sozialwidrig und schuldhaft herbeigeführt hat, nach dem materiellen Sozialhilferecht rechtmäßig war. Wurde Sozialhilfe zu Unrecht gewährt, so kann sie nur nach den Grundsätzen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsrechts (§§ 45, 50 SGB X, § 92 a Abs. 4 BSHG) zurückgefordert werden. An der Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung für den Zeitraum vom 01.12.1997 bis 31.07.2000 bestehen keine Zweifel. Der Beklagte war durch die rechtskräftige Entscheidung der Kammer verpflichtet, das Schulgeld für den Sohn der Kläger zu erbringen. Auch die Höhe des geforderten Kostenersatzes begegnet keinen Bedenken.
War somit die Hilfegewährung rechtmäßig, so ist erstattungspflichtig gem. § 92 a Abs. 1 BSHG derjenige, der die Gewährung von Sozialhilfe durch ein Verhalten herbeigeführt hat, mit dem er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (vgl. zum Begriff der groben Fahrlässigkeit § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB X). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. Urteil vom 24.07.1976 in FEVS 24, 397), der die Kammer folgt, löst nicht jedes Verhalten, das eine den Träger der Sozialhilfe zum Eingreifen veranlassende Notlage zur Folge hat, die Ersatzpflicht nach § 92 a Abs. 1 BSHG aus. Das Tun oder Unterlassen muss vielmehr einem Unwerturteil unterworfen werden, d.h. als rechts- und pflichtwidrig charakterisiert werden können. Es handelt sich bei dieser Regelung um einen „quasi-deliktischen“ Anspruch, weil er von einem schuldhaften Verhalten des Ersatzpflichtigen abhängt. Dies setzt allerdings nicht notwendig ein pflichtwidriges Verhalten im Sinne des Rechts der unerlaubten Handlung voraus. Für das von § 92 a BSHG gemeinte Verhalten ist die Bezeichnung „sozialwidrig“ geeignet. Darunter ist ein Verhalten zu verstehen, das von der Gemeinschaft derjenigen, die die Mittel für die Sozialhilfe aufbringt, missbilligt wird. Maßgebliche Grundlage hat dabei nicht ein generelles Urteil über ein bestimmtes Verhalten oder Unterlassen zu sein. Vielmehr sind die Umstände des Einzelfalles von ausschlaggebender Bedeutung (s. zum Voranstehenden OVG Lüneburg, Urteil vom 22.11.1995 in ZfF 1998, 62 f.). Im Übrigen wird in diesem Zusammenhang nicht gefordert, dass der Betreffende sich der Folgen seines Verhaltens, nämlich der Gewährung von Sozialhilfe, bewusst gewesen ist oder hätte sein müssen (s. Mergler/ Zink, Kommentar zum BSHG zu § 92 a, Anm. 17). Nach herrschender Auffassung (vgl. Gottschick/ Giese, Kommentar zum BSHG zu § 92 a, Rdnr. 3.3.) muss zwischen dem schuldhaften Verhalten, das in § 92 a Abs. 1 BSHG genannt ist, und dem Erfolg ein ursächlicher Zusammenhang bestehen („durch ... Verhalten die Voraussetzungen herbeigeführt“). Dieser Zusammenhang muss adäquat kausel sein. Dabei ist an die im bürgerlichen Recht geltenden Grundsätze anzuknüpfen, denn - wie erwähnt - handelt es sich bei der Regelung des § 92 a BSHG um einen „quasi-deliktischen“ Anspruch. Für die Ursächlichkeit kommt es also darauf an, ob der eingetretene Erfolg dem Ersatzpflichtigen zuzurechnen ist. Ursache im Sinne der Adäquanztheorie ist dabei eine Bedingung dann nicht, wenn sie nach ihrer allgemeinen Natur für die Entstehung des Schadens gleichgültig ist.
Die Voraussetzungen für die Ersatzpflicht sind gem. § 92 a Abs. 1 Satz 1 BSHG auch erfüllt, weil das Verhalten der Kläger aus der Sicht der Gemeinschaft, die - was die Sicherstellung von Mitteln für eine Hilfeleistung in einer Notlage angeht - eine Solidargemeinschaft ist, zu missbilligen ist.
Zwar ist das Bemühen der Kläger, ihren Sohn trotz seiner Behinderung möglichst optimal in die Gesellschaft zu integrieren, nachzuvollziehen. Nachdem jedoch die Versuche, Thomas in Lohne bzw. in Lingen in einer Integrationsklasse unterzubringen, gescheitert waren und der Amtsarzt des Beklagten eine Förderung für H. in einer Schule für geistig behinderte Kinder als optimale Förderungsmöglichkeit eingeschätzt hatte, wären zur Überzeugung der Kammer die Kläger gehalten gewesen, sich noch einmal mit der Vechtetalschule in Verbindung zu setzen und sich intensiv mit dem Konzept dieser Schule zu beschäftigen. Nach dem Eindruck, den die Kammer in der mündlichen Verhandlung in dem Verfahren 4 A 56/98 durch die Vernehmung der Direktorin der Vechtetalschule, Frau J., und das von ihr vorgelegte Konzept dieser Schule gewonnen hat, besteht nämlich gerade an dieser Schule ein besonderes Integrationskonzept von Behinderten mit Nichtbehinderten. Es finden gemeinsame Schulfeste und Veranstaltungen mit nichtbehinderten Schülern statt. Außerdem werden in regelmäßigen Abständen gemeinsame Unterrichtsstunden in bestimmten Fächern durchgeführt. Ausweislich des durchgeführten Konzeptes finden diese Integrationsveranstaltungen statt, um Defizite bei Regelschülern abzubauen und/ oder Stärken bei Sonderschülern aufzubauen. Zudem wäre es für den Sohn H. der Kläger eine relativ wohnortnahe Beschulung gewesen und man hätte ihm lange Fahrzeiten nach Bramsche, die für die ersten Jahre bis zum Umzug der Klägerin zu 1. nach Bramsche-Evinghausen notwendig waren, erspart. Die Kläger haben jedoch das Konzept der Vechtetalschule abgelehnt. Für sie stand fest, dass eine Beschulung ihres Sohnes auf dieser Behindertenschule nicht in Betracht kam. Sie haben H. ohne Rücksprache mit dem Sozialamt des Beklagten im Mai 1997 im Johanneshof angemeldet und damit vollendete Tatsachen geschaffen. Sozialwidrig ist jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. BVerwG, Urteil vom 14.01.1982 in BVerwGE 64, 318 f.) ein solches vollendete Tatsachen schaffendes Verhalten, weil es eine „Selbsthilfe“ ist, die gegen die durch das Gesetz allein dem Träger der Sozialhilfe vorbehaltene Regelungsbefugnis verstößt. Dieser hat ausgerichtet an den Besonderheiten des Einzelfalles (§ 3 Abs. 1 BSHG) nach § 4 Abs. 2 BSHG über Form und Maß der Hilfe nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, soweit das Gesetz Ermessen nicht ausschließt. Dies ist zur Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichts keine leere Formel, sondern vor dem Hintergrund zu sehen, dass Sozialhilfe aus dem Steueraufkommen bestritten wird, was nicht unerschöpflich ist. Eigenmächtiges Handeln eines Hilfesuchenden oder von Personen, die für diesen zum Handeln berufen sind, wie vorliegend Eltern für ihr minderjähriges Kind, würde daher - wenn es Schule machte - den Träger der Sozialhilfe in eine finanzielle Lage manövrieren, die sich am Ende zum Nachteil anderer Hilfesuchender auswirken müsste.
Wenn die Kläger insoweit geltend machen, dass sie sich zwar von vornherein darüber im Klaren gewesen seien, dass mit dem Besuch der Johannesschule Schulgeld anfallen würde, während der Besuch der Vechtetalschule zumindest für den Träger der Sozialhilfe kostenfrei sei, sie jedoch davon ausgegangen seien, dass sie das Schulgeld aus eigenem Einkommen aufbringen müssten und dies auch ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel könnten, so ist dieses Vorbringen für die Kammer insoweit nicht überzeugend.
Die Kläger, insbesondere die Klägerin zu 1., waren über lange Zeit nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung in der Behindertenarbeit aktiv. Es erscheint somit der Kammer nicht glaubhaft, dass sie nicht darüber informiert waren, dass das Schulgeld für den Johanneshof einkommensunabhängig aus Mitteln der Eingliederungshilfe für den Personenkreis des § 39 BSHG übernommen werden konnte. Insoweit kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Kosten für den Kindergartenbesuch von H. ebenfalls aus öffentlichen Mitteln getragen wurden.
In jedem Falle wären die Kläger angesichts ihrer Tätigkeit in der Behindertenarbeit und der dort erlangten Kenntnisse gehalten gewesen, sich vor der Anmeldung von H. mit dem Sozialamt des Beklagten in Verbindung zu setzen und das Für und Wider eines solchen Schulbesuches zu erörtern.
Dadurch, dass die Kläger jedoch durch die selbständige Anmeldung von H. den Beklagten vor vollendete Tatsachen stellten, ist - wie oben ausgeführt - von einem sozialwidrigen Verhalten auszugehen. Das im Wege der „Selbsthilfe“ durchgesetzte „Wunschrecht“ der Kläger erscheint im vorliegenden Fall nach Einschätzung der Kammer insbesondere auch deswegen besonders missbilligenswert, weil nach dem Eindruck, den die Kammer in dem Verfahren 4 A 56/98 durch die Vernehmung der Frau J. gewonnen hat, das Ziel der Kläger, eine möglichst weitgehende Integration ihres Sohnes mit Nichtbehinderten zu erreichen, auf der Vechtetalschule hätte erreicht werden können.
Immerhin kann insoweit auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass nach Aussagen des Herrn N. gegenüber dem Gericht im vorliegenden Verfahren im Johanneshof zwar auch Integrationsklassen vorhanden sind, diese Klassen aber nur durch Kinder mit sonderpädagogischem Bedarf - wenn auch in unterschiedlicher Ausprägung - besetzt sind, während die von der Vechtetalschule begonnene Integration den Kontakt zwischen Behinderten und Nichtbehinderten fördert.
Die Frage, inwieweit die Kläger nach Erhalt des ablehnenden Bescheides bezüglich der Übernahme des Schulgeldes für H. durch den Beklagten vom 06.11.1997 gehalten gewesen wären, H. umgehend von der Schule zu nehmen, kann somit offen bleiben. Das von der Gemeinschaft der Steuerzahler missbilligte und damit sozialwidrige Verhalten, das adäquat kausal für die Zahlungspflicht des Beklagten wurde, liegt - wie voranstehend ausgeführt - bereits viel früher.
Die Kläger haben sich auch vorwerfbar sozialwidrig verhalten. Sie haben zumindest grob fahrlässig gehandelt. Ihrem Bildungsstand nach hätten sie in der Lage sein müssen, ihre finanzielle Situation realistisch einzuschätzen. Diese Situation war aber offensichtlich sehr prekär. Zwar kam es nach Auskunft des Johanneshofes gegenüber dem Gericht immer wieder mal zu Überweisungen von Schulgeld und auch der Aufnahmegebühr. Es erfolgten jedoch immer wieder Stornierungen. Die Kläger hätten also bereits bei Anmeldung des Kindes erkennen müssen, dass sie ebenso wie bei dem Besuch des Kindergartens durch H. auf die Inanspruchnahme öffentlicher Gelder angewiesen sein würden und insbesondere diese Situation hätte angesichts ihrer Erfahrungen in der Behindertenarbeit eine Rücksprache mit dem Sozialamt des Beklagten geboten.
Nach zutreffender Auffassung des Beklagten greift hier auch die Vorschrift des § 92 a Abs. 3 BSHG bezüglich der von ihm im Jahre 1997 gewährten Eingliederungshilfe nicht. Nach zutreffender Auffassung des Beklagten ist maßgeblich für die Berechnung der Frist die Auszahlung der tatsächlichen Leistungen und nicht der Zeitraum, für den die Leistungen bestimmt sind (s. Schellhorn/ Jirasek/ Seipp, Kommentar zum BSHG zu § 92 a, Anm. 36). Die ersten Zahlungen erbrachte der Beklagte jedoch erst im Juli 2000.
Allerdings begegnet der angefochtene Bescheid bezüglich der Klägerin zu 1. im Hinblick auf § 92 a Abs. 1 Satz 2 BSHG Bedenken. Nach dieser Vorschrift kann von der Heranziehung zum Kostenersatz abgesehen werden, soweit sie eine Härte bedeuten würde; es ist davon abzusehen, soweit die Heranziehung die Fähigkeit des Ersatzpflichtigen beeinträchtigen würde, künftig unabhängig von der Sozialhilfe am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen. Während der erste Befreiungstatbestand beim Vorliegen von Härtefällen allgemeiner Natur dem jeweiligen Sozialhilfeträger im Hinblick auf die Vielgestaltigkeit der Lebenstatbestände ein Ermessensspielraum einräumt, beinhaltet der zweite Befreiungstatbestand eine den Träger der Sozialhilfe bindende Vorschrift, auf deren Anwendung der Kostenersatzpflichtige einen Anspruch hat.
Zur Überzeugung der Kammer ist in Bezug auf die Klägerin zu 1. von einer Härte auszugehen. Es ist insoweit zu berücksichtigen, dass im entscheidenden Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides, nämlich im Mai 2001 die Klägerin sich nicht nur um ihre beiden Kinder H. und O. kümmerte und es auf sich genommen hat, mit ihrem neuen Lebenspartner nach Bramsche umzuziehen, um für H. die Wege vom Johannishof zu verkürzen. Insoweit ist auch zu bedenken, dass auch O. hyperaktiv ist und besonderer Zuwendung bedarf. Zudem hatte die Klägerin zu diesem Zeitpunkt einen Säugling zu betreuen, da sie im August 2000 von ihrem derzeitigen Lebenspartner ein weiteres Kind bekam. Außerdem betreut sie seit Mai 2000 auch die drei Kinder ihres neuen Lebenspartners aus erster Ehe, da dessen erste Ehefrau psychisch krank ist. Angesichts der Tatsache, dass die Klägerin zu 1. mit der Betreuung von 6 Kindern extrem gefordert und zudem nach Auskunft des Arbeitsamtes Bersenbrück mit Unterbrechung des Bezuges von Erziehungsgeld nur Arbeitslosenhilfe in Höhe von 97,00 € wöchentlich bezieht, erscheint eine Inanspruchnahme ihrer Person als Härte im Sinne des Gesetzes. Ist jedoch eine Härte gegeben, so hätte der Beklagte erwägen müssen, ob er unter diesem Gesichtspunkt von der Heranziehung absieht. Da dies nicht erfolgt ist, ist der Bescheid gegenüber der Klägerin zu 1. rechtswidrig und aufzuheben.
Da der Beklagte die Kläger gem. § 92 a als Gesamtschuldner in Anspruch genommen hat, so dass jeder die gesamte Forderung zu begleichen hätte, ist jedoch in Bezug auf den Kläger zu 2. festzustellen, dass auf ihn die in § 92 a Abs. 1 Satz 2 BSHG genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Anhaltspunkte für die Annahme einer Härte sind in seiner Person nicht ersichtlich.
Zu der Vorschrift des § 92 a Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BSHG hat das OVG Lüneburg mehrfach (s. statt aller grundlegend Urteil vom 24.04.1974 in FEVS 23, 26) ausgeführt:
„Was den Begriff der Beeinträchtigung im Sinne des § 92 a Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BSHG anbelangt, so ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die genannte Vorschrift im Einzelfall eine Prognose darüber erfordert, welche Auswirkungen die Heranziehung auf die sozialen Fähigkeiten des Ersatzpflichtigen haben wird. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob diese Fähigkeiten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermindert oder eine Steigerung der Fähigkeiten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert würden. Vielmehr genügt es, wenn das eine oder das andere mit einiger Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist. Die Heranziehung muß also in diesem Sinne die sozialen Fähigkeiten des Ersatzpflichtigen gefährden. Dabei ist eine Prognose mit sehr hohem Wahrscheinlichkeitsgrad über die Auswirkungen der Heranziehung in seltenen Fällen möglich ..., sofern die Auswirkungen nicht nur die äußeren Lebensumstände des Ersatzpflichtigen betreffen, sondern seine persönliche Fähigkeit zu adäquaten Sozialverhalten. Würde man eine derartige Prognose fordern, würde der Anwendungsbereich des § 92 a Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BSHG erheblich eingeschränkt werden; sein sozialpolitisches Ziel wäre in Frage gestellt.“
Wendet man die Maßstäbe auf den Kläger zu 2. an, so ergibt sich Folgendes: Es liegen keine Umstände vor, die es fordern, von der Heranziehung zum Kostenersatz abzusehen. Es handelt sich um einen Regelfall, der nicht über das hinausgeht, was an Beeinträchtigungen eines Kostenersatzpflichtigen mit einer Heranziehung verbunden ist. Im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides war davon auszugehen, dass der Kläger zu 2. auch bei der streitigen Heranziehung in der Lage sein würde, auch künftig unabhängig von Sozialhilfe am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen. Er ist nach eigenen Angaben wieder als Fahrlehrer tätig und imstande, Unterhalt für seine beiden Söhne in Höhe von monatlich 500,00 € nahezu regelmäßig zu entrichten. Es sprach somit aus der Sicht von Mai 2001 alles dafür, dass er ausreichendes Einkommen erzielen würde, die streitige Forderung zurückzahlen zu können, zumal er jahrelange Berufserfahrung als Fahrlehrer hat, was vermutlich ein entsprechendes Einkommen sichert. Es ist auch nicht damit zu rechnen, dass der Selbsthilfewille des Klägers zu 2. erlahmen wird, wenn er den streitigen Kostenersatz leisten muss, zumal eine ratenweise Tilgung des Betrages in Betracht kommt und von der Beklagten auch bereits in Aussicht gestellt worden ist. Auf die tatsächliche wirtschaftliche Situation im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kommt es dagegen nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.