Verwaltungsgericht Osnabrück
Beschl. v. 04.07.2003, Az.: 1 B 12/03
Grundstücksanschlusskosten; Mehrwertsteuer
Bibliographie
- Gericht
- VG Osnabrück
- Datum
- 04.07.2003
- Aktenzeichen
- 1 B 12/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 48047
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 8 KAG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Mehrwertsteuer für Grundstücksanschlusskosten bei Erhebung nach Einheitssätzen.
Gründe
Der Antrag ist unbegründet.
Gemäß § 80 Abs. 4 und 5 VwGO soll das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Abgabenbescheid anordnen, wenn an dessen Rechtmäßigkeit ernsthafte Zweifel bestehen oder dessen sofortige Vollziehung mit einer unbilligen, durch das öffentliche Interesse nicht gebotenen Härte für den Abgabenpflichtigen verbunden wäre. Letzteres haben die Antragsteller selbst nicht behauptet und derartiges ist auch insbesondere im Hinblick auf die geringe Höhe des strittigen Betrages nicht ersichtlich. – Entgegen der Auffassung der Antragsteller bestehen aber auch keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bzw. an der Erhebung der Mehrwertsteuer.
Gemäß § 8 Satz 1 NKAG können die Gemeinden und Landkreise bestimmen, dass ihnen die Aufwendungen für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Haus- und Grundstücksanschlusses an Versorgungsleitungen und Abwasseranlagen in der tatsächlich entstandenen Höhe oder nach Einheitssätzen erstattet werden. Dies gilt gemäß § 8 Satz 2 NKAG unabhängig davon, ob der Haus- oder Grundstücksanschluss durch Satzung zum Bestandteil der öffentlichen Einrichtung bestimmt wurde oder nicht. Durch § 18 Abs. 1 Satz 1 ihrer Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Wasserversorgung (Wasserabgabensatzung) vom 05.04.1984 - WAS - i.d.F. der am 01.01.2002 in Kraft getretenen Änderungssatzung hat die Antragsgegnerin bestimmt, dass die Aufwendungen für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse an die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen nach Einheitssätzen zu erstatten sind. Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist; ist das Grundstück - wie hier - mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig, wobei mehrere Beitragspflichtige als Gesamtschuldner haften (§§ 18 Abs. 1 Satz 2, 6 Abs. 1 WAS). Gem. § 18 Abs. 2 Satz 1 WAS beträgt der Einheitssatz je Hausanschluss bis zu einer Leitungslänge von 15 m für einen bis 2-zölligen Anschluss 1.000,- EUR. Gemäß der im Abschnitt V „Gemeinsame Vorschriften“ der WAS enthaltenen Regelung des § 22 sind die in der Satzung genannten Beitrags- und Gebührensätze Nettobeträge im Sinne des Umsatzsteuergesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung (Satz 1) und wird die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zusätzlich zu den Abgaben nach Maßgabe des Umsatzsteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
Hinsichtlich der Höhe des Umsatzsteuersatzes für das Legen von Wasserleitungen einschließlich der Hauswasseranschlüsse hat das Bundesministerium der Finanzen unter dem Geschäftszeichen IV D 1 - S 7100 - 81/00 durch Erlass vom 04.07.2000 Folgendes bestimmt:
„Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für das Legen von Wasserleitungen Folgendes:
Zahlungen an ein Wasserversorgungsunternehmen für das Legen von Wasserleitungen (Liefererleitungen) einschließlich der Hauswasseranschlüsse (sog. Wasseranschlussbeiträge, Baukostenzuschüsse oder Hausanschlusskosten) sind Entgelt für die umsatzsteuerpflichtige Leistung „Verschaffung der Möglichkeit zum Anschluss an das Versorgungsnetz“. Die Leistung ist als selbstständige Hauptleistung anzusehen, die dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegt.
Dieses Schreiben ist, soweit die o.g. Leistung nicht bisher schon mit dem allgemeinen Umsatzsteuersatz versteuert wurde, auf die Umsätze anzuwenden, die ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieses Schreibens im Bundessteuerblatt Teil I erbracht werden.“
Nach Maßgabe dieser Bestimmungen und Regelungen kann es keinen Zweifeln unterliegen, dass der Kostenerstattungsbescheid auch hinsichtlich des Ansatzes von 16 % Mehrwertsteuer = 160,- EUR rechtmäßig ist.
Der gegen den Ansatz in erster Linie erhobene Einwand der Antragsteller, die Wasserabgabensatzung der Antragsgegnerin enthalte in der Fassung der 7. Änderungssatzung keine Regelung dahin, dass der Erstattungsbetrag zuzüglich der Mehrwertsteuer erhoben werde, ist ersichtlich unzutreffend. Durch die 7. Änderungssatzung ist die Regelung des § 22 WAS unberührt geblieben und gilt deshalb in ihrer bisherigen Fassung fort. Damit ist zugleich dem weiteren, sich gegen (etwaige) Rechtsfolgen aus dem Antrag der Antragsteller vom 09.08.2002 richtenden Einwand einer Täuschung die Grundlage entzogen.
Soweit die Antragsteller - offenbar hilfsweise - geltend machen, dass eine Satzungsregelung, die die zusätzliche Festsetzung von Mehrwertsteuer zulasse, gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen würde, ist dem entgegenzuhalten, dass die Regelungen über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hier nicht zur Anwendung kommen. Die Satzungsbestimmungen sind keine Geschäftsbedingungen und durch den im Antragsformular enthaltenen Auszug aus der WAS der Antragsgegnerin können deshalb keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet worden sein. Des Weiteren erhebt die Antragsgegnerin ihren Kostenerstattungsanspruch nicht auf Grund eines Vertrages, sondern gemäß § 8 NKAG und ihrer WAS; ihr Erstattungsanspruch entsteht kraft normativer Regelungen mit der Beendigung der Maßnahme (§ 18 Abs. 1 Satz 3 WAS) und nicht aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereinbarung. Auch stellt der Antrag vom 13.09.2002 keinen Antrag zum Abschluss eines auf die Herstellung des Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgungsanlage gerichteten Vertrages dar, sondern damit haben die Antragsteller ihren - sich aus § 22 Abs. 1 NGO und § 3 Abs. 1 der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) der Antragsgegnerin vom 05.04.1984 ergebenden - Anspruch auf Anschluss ihres Grundstücks an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Antragsgegnerin geltend gemacht.
Soweit die Antragsteller mit ihrem Widerspruch noch geltend gemacht hatten, in dem festgelegten Einheitssatz von 1.000,- EUR sei die Umsatzsteuer bereits als Vorsteuer berücksichtigt, ist dem nicht weiter nachzugehen, weil die Antragsteller diesen Einwand im gerichtlichen Antragsverfahren nicht weiter - hinreichend substantiiert - verfolgt haben. Die entsprechende Behauptung der Antragsteller im Widerspruchsverfahren beruht auch ganz offensichtlich nicht auf einer Kenntnis der Kalkulationsgrundlagen, sondern erfolgt „ins Blaue hinein“. Angesichts des Umstandes, dass die Antragsteller diesen Gesichtspunkt im gerichtlichen Antragsverfahren nicht weiter verfolgt haben, hat sich die Kammer nicht „ungefragt“ auf Fehlersuche zu begeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.04.2002 - 9 CN 1/01 - BVerwGE 116, 188).
Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GKG.