Verwaltungsgericht Osnabrück
Beschl. v. 06.08.2003, Az.: 2 B 18/03

Bestimmtheit; Erkennungsdienstliche Maßnahme; Verwaltungsakt; Verwaltungsrechtsweg

Bibliographie

Gericht
VG Osnabrück
Datum
06.08.2003
Aktenzeichen
2 B 18/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 48229
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Bei der Vorladung zu erkennungsdienstlichen Maßnahmen muß der Betroffene über die im Einzelnen geplante(n) Maßnahme(n) unterrichtet werden.

Tatbestand:

1

Der Antragsteller wendet sich gegen eine mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehene Aufforderung, sich erkennungsdienstlich behandeln zu lassen, die darauf beruht, dass er in der Nacht vom 30.09. auf den 01.10.2002 in eine Schlägerei verwickelt gewesen sein soll.

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Am Abend des 30.09.2002 hielt sich der Antragsteller gemeinsam mit anderen Jugendlichen in einer Gaststätte in der D. Altstadt auf. Nachdem es bereits in dem Lokal mit dem später Geschädigten zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen war, setzten sich diese Streitigkeiten später auch in Form körperlicher Auseinandersetzungen außerhalb der Gaststätte fort, wobei nach Zeugenaussagen der Antragsteller gemeinsam mit anderen auf den Geschädigten eingeschlagen haben soll und nach Aussagen des Geschädigten selbst der Antragsteller gegen Ende der Auseinandersetzungen Anlauf genommen und mit dem Spann seines Fußes gegen seinen Kopf getreten habe, er aber zum Glück die Hände zum Schutze als Deckung vor das Gesicht gehalten habe.

3

Gegen den Antragsteller ist wegen des Vorfalls ein Strafverfahren beim Amtsgericht E. anhängig (Az. 211 Js 51006/02). Er wird beschuldigt, sich als Mittäter an einer gefährlichen gemeinschaftlichen Körperverletzung beteiligt zu haben.

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Mit Schreiben vom 27.11.2002 wurde der Antragsteller von der Polizeiinspektion E. -Stadt - 2. Polizeikommissariat - aufgefordert, am 05.12.2002 zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu erscheinen. Dies lehnte der Antragsteller mit Schreiben vom 02.12.2002 und „Widerspruch“ vom 03.12.2002 ab.

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Daraufhin erläuterte die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 06.01.2003 die Gründe für die Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung. In der Verfügung heißt es unter Hinweis auf § 81 b 2. Alternative StPO, dass nach dieser Vorschrift, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig sei, Lichtbilder und Fingerabdrücke der Beschuldigten auch gegen ihren Willen aufgenommen werden könnten. In der Verfügung forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller sodann auf, sich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieser Verfügung nach vorheriger Terminabsprache bei der Polizeiinspektion E. zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahme einzufinden.

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Den Widerspruch dagegen wies die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 17.02.2003 als unbegründet zurück und ordnete gleichzeitig die sofortige Vollziehung der Maßnahme an. In dieser Verfügung heißt es, dass die Gründe für die notwendige Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung (ED-Behandlung) in der Verfügung vom 06.01.2003 erläutert worden seien. Soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig sei, dürften auch Messungen und ähnliche Maßnahmen an dem Betroffenen vorgenommen werden. Zur Anordnung der sofortigen Vollziehung wird unter anderem ausgeführt, dass die Polizei in der Lage sein müsse, bei möglichen Körperverletzungsdelikten Zeugen bzw. Beteiligten unmittelbar Lichtbilder möglicher Verdächtiger zur Identifikation vorzulegen, um den Tatverdacht zu konkretisieren oder den Verdacht auszuschließen. Da die Gefahr unmittelbar fortbestehe, könne das Ende eines eventuell auf den Widerspruchsbescheid folgenden Klageverfahrens nicht abgewartet werden.

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Der Antragsteller hat Klage erhoben (2 A 31/03), über die noch nicht entschieden ist, und sucht um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach. Zur Begründung trägt er vor: Die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig. Die Antragsgegnerin sei für die angefochtene Maßnahme schon gar nicht zuständig, sondern vielmehr die Staatsanwaltschaft. Diese aber halte erkennungsdienstliche Maßnahmen nicht für erforderlich. Im Übrigen habe der Beauftragte für Jugendsachen bei der Polizeiinspektion E. -Stadt an dem Verfahren beteiligt werden müssen. Außerdem seien aus den angefochtenen Bescheiden die erkennungsdienstlichen Maßnahmen nicht zu entnehmen, weshalb ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vorliege. Auch in materieller Hinsicht halte die angefochtene Verfügung einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die von der Antragsgegnerin getroffene Prognose, dass er auch künftig als Verdächtiger für Straftaten in Betracht komme und deshalb die erkennungsdienstliche Behandlung gerechtfertigt sei, sei falsch. Bei ihm bestehe kein unkontrollierbares Aggressionspotential. Sofern der Geschädigte behaupte, er, der Antragsteller, habe mit Füßen getreten, entspreche dies nicht der Wahrheit. Dies habe auch keiner der Zeugen des Vorfalls bestätigt. Die Angaben des Geschädigten insoweit seien auch widersprüchlich, weil nicht erkennbar sei, wie er den behaupteten Tritt gesehen haben wolle, wenn er die Hände schützend vor das Gesicht gehalten habe. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Maßnahme durch die Antragsgegnerin sei deshalb nicht gerechtfertigt und auch deshalb nicht, weil wegen mangelnder Wiederholungsgefahr eine Eilbedürftigkeit nicht bestehe und die Bestandskraft der Verfügung abgewartet werden könne. Dafür spreche auch, dass er keine Vorstrafen habe und bislang auch keine Ermittlungsverfahren gegen ihn geführt worden seien.

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Der Antragsteller beantragt,

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die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 06.01.2003 wiederherzustellen.

10

Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei sie für die Maßnahme zuständig, weil sie präventiv polizeilich tätig werde. Aus polizeilicher Sicht und Erfahrung lägen Anhaltspunkte für die Prognose vor, dass der Antragsteller auch zukünftig als Verdächtiger für Straftaten in Betracht komme. Die Angaben des Geschädigten über den Vorfall seien entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht widersprüchlich. Aufgrund des vom Geschädigten und den Zeugen geschilderten Tathergangs sei davon auszugehen, dass beim Antragsteller mit der Wiederholung vergleichbarer Taten gerechnet werden müsse. Dies werde auch vom Beauftragten für Jugendsachen, der entgegen der Darstellung des Antragstellers beteiligt worden sei, so gesehen. Dass ihre Prognose richtig sei, ergebe sich daraus, dass der Antragsteller mittlerweile wieder am 12.07.2003 aufgefallen sei, er nämlich mit anderen Jugendlichen Außenspiegel an mehreren parkenden Fahrzeugen „abgetreten“ habe. Zur Behauptung des Antragstellers, dass in den Verfügungen nicht dargestellt worden sei, welche Maßnahmen eine ED-Behandlung umfasse, werde auf § 15 Abs. 3 NGefAG verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Der Verwaltungsrechtsweg ist gem. § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet, denn es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, die nicht einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Antragsgegnerin als Rechtsgrundlage für ihre Maßnahme § 81 b StPO herangezogen hat. Allerdings sieht § 23 Abs. 1 EGGVG vor, dass über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten u.a. der Strafrechtspflege getroffen werden, die ordentlichen Gerichte entscheiden. Die von der Antragsgegnerin für ihre Maßnahme herangezogene Norm enthält in ihrer ersten Alternative die Rechtsgrundlage für strafverfahrensrechtliche (repressive) Ermittlungshandlungen („für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens“) und in ihrer zweiten Alternative eine solche für polizeiliche Präventivmaßnahmen („für die Zwecke des Erkennungsdienstes“). Insoweit enthält die Vorschrift (systemfremd) materielles Polizeirecht (vgl. BVerwGE 11, S. 181), so dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist (vgl. BVerwGE 66, S. 192). Damit erledigt sich gleichzeitig der Einwand des Antragstellers, nicht die Antragsgegnerin, sondern allenfalls die Staatsanwaltschaft sei zur Anordnung der angefochtenen Verfügung berechtigt gewesen.

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Der zulässige Antrag hat Erfolg.

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Gem. § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt, dessen sofortige Vollziehung die Behörde im öffentlichen Interesse gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet und schriftlich begründet hat (§ 80 Abs. 3 VwGO), wie dies im vorliegenden Falle geschehen ist, wiederherstellen. Bei dieser Entscheidung sind das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einerseits und das private Interesse an der Aussetzung des angefochtenen Verwaltungsakts bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit andererseits abzuwägen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten eines im Hauptsacheverfahren eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen, soweit sie bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geboten summarischen Prüfung bereits überschaubar sind. Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze gebührt im vorliegenden Falle dem Interesse des Antragstellers der Vorzug, da ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen.

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Diese gründen darauf, dass die angefochtene Verfügung voraussichtlich nicht bestimmt genug ist, nämlich dem Antragsteller nicht hinreichend verdeutlicht, welche erkennungsdienstliche Maßnahme/ Maßnahmen er zu gewärtigen haben wird.

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Obwohl es sich - wie dargelegt - im vorliegenden Falle um eine präventiv-polizeiliche Maßnahme handelt, ist - weil der Antragsteller Beschuldigter eines Strafverfahrens ist - alleinige Rechtsgrundlage für das Vorgehen der Antragsgegnerin § 81 b 2. Alternative StPO und nicht etwa - auch nicht ergänzend - § 15 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 NGefAG (arg. aus § 111 NGefAG).

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Nach der genannten Vorschrift dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Damit stellt die Vorschrift den Polizeibehörden einen nicht abschließenden („ähnliche Maßnahmen“) Katalog zur Verfügung, der jeweils unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes insgesamt oder nur bezüglich bestimmter Maßnahmen zur Anwendung kommen kann („soweit notwendig“; vgl. Kleinknecht/ Meier- Goßner, StPO, 44. Aufl., § 81 b Rdziffer 12).

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Dies wiederum bedeutet, dass dem jeweils Betroffenen unter Berücksichtigung des in § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG enthaltenen Bestimmtheitsgrundsatzes bekannt gegeben werden muss, welche erkennungsdienstlichen Maßnahmen vorgenommen werden sollen. § 37 Abs. 1 VwVfG, wonach ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein muss, konkretisiert die Forderung nach der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Das Rechtsstaatsprinzip, dem sich nicht allgemein entnehmen lässt, welche Anforderungen im Einzelfall an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts zu stellen sind, verlangt jedenfalls, dass der Wille der Behörde vollständig zum Ausdruck kommen und unzweideutig für die Beteiligten des Verfahrens erkennbar sein muss (vgl. Stelkens/ Bonk/ Sachs, VwVfG, Kommentar, 6. Aufl., § 37 Rdnrn. 10 ff.). Dem Bestimmtheitsgrundsatz kommt in Sachverhalten der vorliegenden Art besondere Bedeutung deshalb zu, weil die nach § 81 b StPO zulässigen erkennungsdienstlichen Maßnahmen eine durchaus unterschiedliche Intensität bezüglich des Eingriffs in die körperliche Integrität aufweisen (es macht einen erheblichen Unterschied, ob - lediglich - Fingerabdrücke genommen oder aber Lichtbilder gefertigt bzw. - sogar - Messungen am Körper vorgenommen werden). Die Frage der hinreichenden Bestimmtheit des Verwaltungsakts korrespondiert in diesen Fällen darüber hinaus - wie angedeutet - mit dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Je nach der Art der dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten kann die Frage nach dem Einsatz der bzw. welcher erkennungsdienstlichen Maßnahmen unterschiedlich zu beantworten sein mit der Konsequenz, dass möglicherweise nur bestimmte Maßnahmen getroffen werden können, um dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen. Daraus folgt, dass der Betroffene zum einen wissen muss, welche Maßnahmen gegen ihn ergriffen werden sollen und zum anderen, weshalb gerade diese Maßnahmen notwendig sind.

20

Diese Ansprüche erfüllt die angefochtene Verfügung voraussichtlich nicht. Der in der Vorladung des 2. Polizeikommissariats E. vom 27.11.2002 - ungeachtet des Umstandes, dass es darauf nicht ankommen dürfte, weil die Antragsgegnerin sodann mit Verfügung vom 06.01.2003 die erkennungsdienstliche Behandlung förmlich angeordnet hat - verwendete Begriff „ED-Behandlung“ genügt als allgemeine Formulierung dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht (vgl. Rachor in Lisken/ Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 2. Aufl., F Rdziffer 263; Rasch, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht in Verwaltungsgesetze des Bundes und der Länder, Band III, 1. Halbband, § 11 Rdnr. 17). Im angefochtenen Bescheid vom 06.01.2003 wird zunächst Bezug genommen auf die bezeichnete Vorladung und sodann unter Hinweis auf § 81 b 2. Alternative StPO erklärt, dass, soweit es für Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, Lichtbilder und Fingerabdrücke der Beschuldigten auch gegen ihren Willen aufgenommen werden dürfen. Diese Formulierung ist so allgemein gehalten, dass nicht davon ausgegangen werden kann, damit sollten die bezüglich des Antragstellers in den Blick genommenen Maßnahmen konkretisiert werden. Eine derartige Annahme verbietet sich umso mehr, als im Widerspruchsbescheid nunmehr auch noch die übrigen zulässigen Maßnahmen mitgeteilt werden, wenn es dort heißt, dass „erkennungsdienstliche Unterlagen auch gegen den Willen des Betroffenen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden“ dürfen. Dass damit eine Konkretisierung der geplanten Maßnahme nicht beabsichtigt war, ergibt sich auch aus dem Kontext, in dem diese Ausführungen erfolgen, nämlich dem Hinweis darauf, dass § 81 b 2. Alternative StPO nicht nur die Herstellung erkennungsdienstlicher Unterlagen betreffe, sondern auch deren Aufbewahrung.

21

Die Kammer hat mit Blick auf die Ausführungen in der Verfügung vom 06.01.2003 in Erwägung gezogen, ob jedenfalls hinreichend deutlich geworden ist, dass (zumindest) Fingerabdrücke genommen und Lichtbilder gefertigt werden sollten und gefragt, ob die Verfügung mit einem solchen Inhalt als hinreichend bestimmt angesehen werden könnte. Eine solche Annahme begegnet schon deshalb Bedenken, weil die Antragsgegnerin in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung wiederum nur auf die Fertigung von Lichtbildern hingewiesen hat, also auch insoweit nicht völlig klar wird, was vorgesehen ist. Darüber hinaus hat die Kammer die Frage vor allem deshalb verneint, weil der Antragsteller die Bestimmtheit der Verfügung im Antragsverfahren ausdrücklich gerügt und die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme dazu zu erkennen gegeben hat, dass sie eine Konkretisierung nicht für erforderlich hält, wenn dort auf § 15 Abs. 3 NGefAG verwiesen wird. Ungeachtet des Umstandes, dass - wie dargelegt - § 15 NGefAG im Falle der Anwendung des § 81 b 2. Alternative StPO auch nicht ergänzend heranzuziehen ist, enthält die von der Antragsgegnerin insoweit bemühte Vorschrift eben auch wieder nur einen Katalog der denkbaren erkennungsdienstlichen Maßnahmen, der im Wesentlichen dem des § 81 b StPO entspricht, so dass der Hinweis darauf gerade nicht als eine etwaige Konkretisierung - wenn sie denn im Antragsverfahren noch möglich sein sollte - angesehen werden kann.

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Dann aber ist die angefochtene Verfügung mit dem Hinweis allein auf die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nicht hinreichend bestimmt (wie hier wohl auch BVerwG, Urteil vom 19.10.1982 - 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, S. 192/ 194 = NJW 1983, S. 772), so dass sie sich voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird.