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  • ab 01.07.1967 (aktuelle Fassung)

§ 2 VerwGFNKHLT

Bibliographie

Titel
Gesetz, betreffend die Verwerthung der Forstnutzungen aus den Staatswaldungen in den vormals kurhessischen Landestheilen
Redaktionelle Abkürzung
VerwGFNKHLT,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100020000000

Zu Gunsten der im § 2 Nr. 1 ... des Gesetzes vom 28. Juni 1865 bezeichneten Staatsangehörigen soll Brenn- ... holz ... , aus den dort bezeichneten Forsten, soweit deren nachhaltige Ertragfähigkeit es gestattet, nach Maßgabe des angezogenen § 2 abgegeben werden und zwar ... unter folgenden Bedingungen.