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  • ab 01.10.1873 (aktuelle Fassung)

§ 3 VerwGFNKHLT

Bibliographie

Titel
Gesetz, betreffend die Verwerthung der Forstnutzungen aus den Staatswaldungen in den vormals kurhessischen Landestheilen
Redaktionelle Abkürzung
VerwGFNKHLT,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100020000000

(1) Das Brennholz wird einer jeden Gemeinde zu Händen ihres Ortsvorstandes in dem ersten Quartale jeden Jahres überwiesen und sind die Forstgelder aus der Gemeindekasse bis zum 1. Oktober desselben Jahres an die betreffende Forstkasse einzuzahlen.

(2) Der Gemeinderath bestimmt die Termine für die Zahlung der Forstgelder Seitens der einzelnen Holzempfänger an die Gemeindekasse. Verzögerungen in der Zahlung an die Forstkasse ziehen den Verlust des Rechtes zum Bezuge von Brennholz gegen die Taxe für das folgende Jahr auf die Höhe der restirenden Summe nach sich.

(3) So lange eine Gemeinde mit einer Zahlung im Rückstande ist, wird kein Holz an dieselbe abgegeben.