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  • ab 01.10.1873 (aktuelle Fassung)

§ 6 VerwGFNKHLT

Bibliographie

Titel
Gesetz, betreffend die Verwerthung der Forstnutzungen aus den Staatswaldungen in den vormals kurhessischen Landestheilen
Redaktionelle Abkürzung
VerwGFNKHLT,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100020000000

(1) Das einer Gemeinde in Zukunft jährlich abzugebende Brennholzquantum wird ein für alle Mal festgestellt und nach der für die Angehörigen jeder Gemeinde im Durchschnitt der fünf Jahre 1867/71 nach dem Gesetz vom 28. Juni 1865 in den Bedarfsverzeichnissen festgestellten, und wo dies nicht ermittelt werden kann, von der Forstbehörde angewiesenen Zahl von Klaftern oder Schocken bemessen. ...

(2) Innerhalb vierzehn Tagen von der der Gemeinde bis zum 1. Dezember jedes Jahres zu machenden Mittheilung darüber, in welchen Forstorten das für das nächste Jahr festgestellte Brennholzfixum abgegeben werden soll, hat der Ortsvorstand der Forstbehörde zu erklären, in wie weit die Gemeinde das für sie festgestellte Holzquantum für das nächste Jahr beziehen will. Unterbleibt diese Anzeige, so muß das der Gemeinde zuständige Holzfixum abgegeben und bezahlt werden.

(3) Sollte durch später eintretende Umstände eine etwaige Veränderung in der Bestimmung der zur Abgabe des Holzes gewählten Forstorte eintreten, so erhält die Gemeinde eine neue vierzehntägige Deliberationsfrist.