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  • ab 01.10.1873 (aktuelle Fassung)

§ 4 VerwGFNKHLT

Bibliographie

Titel
Gesetz, betreffend die Verwerthung der Forstnutzungen aus den Staatswaldungen in den vormals kurhessischen Landestheilen
Redaktionelle Abkürzung
VerwGFNKHLT,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100020000000

(1) Die Anweisung des Brennholzes erfolgt in einem dem Ortsvorstande mindestens drei Tage vorher unter Zustellung des Nummerverzeichnisses bekannt zu machenden Termine im Walde, und zwar für den nicht erschienenen beziehungsweise nicht vertretenen Ortsvorstand dadurch, daß der anwesende Forstbeamte das Holz mit dem Namen der Gemeinde bezeichnet.

(2) Vom Augenblick der Anweisung an steht das Holz auf Gefahr der Gemeinde, und vom Zeitpunkte der Ueberweisung an die einzelnen Holzempfänger, auf deren Gefahr. Dasselbe muß bei Vermeidung der durch die forstpolizeilichen Vorschriften angedrohten Strafen innerhalb der von der Forstverwaltung allgemein zu bestimmenden Fristen vom Ort der Anweisung entfernt werden.