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§ 91 ZRHO - Einziehung von Gerichtskosten

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

Rechtshilfe bei der Einziehung von Gerichtskosten wird von den deutschen Behörden regelmäßig nicht geleistet. Die Zwangsvollstreckung wegen solcher Kosten muß auch dann im Parteiverfahren betrieben werden, wenn sie auf Grund einer gemäß § 90 für vollstreckbar erklärten Kostenentscheidung vorgenommen werden soll. Wegen abweichender besonderer Vereinbarungen wird auf den Länderteil Bezug genommen.