§ 91 ZRHO - Zustellungsanträge
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Die Verordnung hat in ihrem Anwendungsbereich Vorrang (§ 33). Sofern abweichende Vereinbarungen getroffen wurden, ergibt sich dies aus dem Länderteil.
(2) Für die Zustellungsarten gelten die §§ 34 bis 49 entsprechend. Die unmittelbare Zustellung nach Deutschland im Parteibetrieb ist jedoch nur für solche Schriftstücke zugelassen, für die auch das deutsche Zivilverfahrensrecht eine solche unmittelbare Zustellung ausdrücklich zulässt (§ 166 Absatz 2 der Zivilprozessordnung). Einzelheiten der zulässigen unmittelbaren Zustellung regeln die §§ 191 bis 195 der Zivilprozessordnung.