Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 25.07.2016, Az.: S 2 U 85/16 ER

Anspruch auf Fortzahlung von Verletztengeld in der Folge eines Arbeitsunfalls

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
25.07.2016
Aktenzeichen
S 2 U 85/16 ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 23219
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGLUENE:2016:0725.S2U85.16ER.0A

Tenor:

  1. 1.

    Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage sowie auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

  2. 2.

    Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.)

Die Beteiligten streiten um die Fortzahlung von Verletztengeld. Der im Jahr 1979 geborene Antragsteller war bei einem Mitgliedsunternehmen der Antragsgegnerin als Elektroinstallateur tätig. Am 15.03.2011 erlitt er einen Arbeitsunfall wobei er sich im Wesentlichen eine "Innenknöchelfraktur des linken Sprunggelenks mit einer erheblichen Weichteilschwellung" zuzog (Bl. 144 der Akte der Antragsgegnerin (= VA)). Seinerzeit wurde Verletztengeld bis zum 30.07.2011 gezahlt (Bl. 167 VA). Seit dem 05.01.2015 besteht aufgrund der Diagnosen "flake fracture Talus links, Deltabandruptur links, freier Gelenkkörper links" erneut unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit, worauf hin dem Antragsteller wieder Verletztengeld gezahlt wurde. Am 23.02.2016 fand mit dem Antragsteller, seiner damaligen Bevollmächtigten, Frau D., und Frau E. von der Antragsgegnerin ein Beratungsgespräch statt. Dabei wurden zunächst die Möglichkeiten einer Rücknahme der Kündigung des Antragstellers von seinem bisherigen Arbeitgeber vom 31.10.2015 sowie das Leistungsspektrum von Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben (= LTA) erörtert. Besonders im Focus stand dabei die Zahlung eines Eingliederungszuschusses an einen geeigneten Arbeitgeber. Hinsichtlich der Zahlung von Verletztengeld wurde dem Antragsteller erklärt, dass am 03.07.2016 die 78. Woche ablaufen würde und das Verletztengeld, sofern der Antragsteller keine qualifizierenden LTA wünschen würde, mit dem 03.07.2016 eingestellt würde. Der Antragsteller hatte allerdings bei dieser Unterredung erklärt, dass er derzeit qualifizierende LTA nicht wünschen würde (Bl. 633 VA). In der Stellungnahme vom 11.04.2016 führte der behandelnde Arzt, Dr. F. vom Klinikum Großburgwedel, aus, dass beim Antragsteller "ein persistierender Knorpeldefekt in der medialen Talusschulter nach Mikrofrakturierung und eine stattgehabte Arthrofibrose im linken oberen Sprunggelenk" vorliegen würden. Aufgrund des Heilverlaufs und der vorliegenden Befunde sei nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller seine letzte Tätigkeit als Elektroinstallateur wieder werde aufnehmen können. Aufgrund der Unfallfolgen seien vielmehr sämtliche Tätigkeiten, die mit einer Belastung des Fußes einhergehen würden, in Zukunft nicht mehr möglich (Bl. 693 VA). Mit dem Bescheid vom 26.04.2016 gewährte die Antragsgegnerin daraufhin "Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes einschließlich Beratung und Vermittlung (= Eingliederungshilfen) als LTA. Es wurde festgestellt, dass nach dem Bericht von Dr. Eilsen vom 11.04.2016 und dem Gespräch vom 23.02.2016 die Wiederaufnahme der Tätigkeit als Elektroinstallateur nicht mehr möglich sei und qualifizierende LTA nicht zu erbringen seien (Bl. 715 VA). Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. Mit dem Schreiben vom 18.05.2016 zeigte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers die Übernahme seines Mandats an und bat u. a. um Mitteilung, ob das Verletztengeld Anfang Juli eingestellt werde (Bl. 735 f. VA) Dies wurde von der Antragsgegnerin im Telefonat vom 23.05.2016 bestätigt. Daraufhin wandte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers im Schreiben vom 01.06.2016 ein, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Verletztengeldes nicht erfüllt seien. Außerdem forderte er die Antragsgegnerin auf, entweder rechtsverbindlich zu erklären, dass das Verletztengeld über den 03.07.2016 hinaus weitergezahlt werde, oder einen rechtsbehelfsfähigen Einstellungsbescheid zu erteilen (Bl. 748 VA). Im Bericht der Praxis für Ergotherapie Weinberg vom 02.06.2016 wurde ausgeführt, dass aufgrund einer am 25.05.2016 durchgeführten arbeitsmarktbezogenen Leistungsanalyse eine eindeutige Bestimmung des Leistungspotentials des Antragstellers nicht möglich sei, da dieser wenig kooperiert habe. Er habe aber erklärt, dass er aus seiner Sicht nicht mehr arbeiten könne (Bl. 752 ff. VA). Mit dem Bescheid vom 07.06.2016 stellte die Antragsgegnerin das Verletztengeld mit Ablauf des 03.07.2016 ein. Hierbei stützte sie sich im Wesentlichen auf § 46 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB VII. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit dem Widerspruchsbescheid vom 30.06.2016 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers am 16.07.2016 beim Sozialgericht (= SG Lüneburg) Klage erhoben (S 2 U 96/16), über die noch nicht entschieden ist. Bereits am 23.06.2016 hatte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers beim SG Lüneburg beantragt,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten Verletztengeld über den 03.07.2016 hinaus zu zahlen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass der Einstellung des Verletztengeldes keine wirksame Anhörung vorausgegangen sei. Außerdem habe die Antragsgegnerin im Rahmen des § 46 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 SGB VII eine unzutreffende Prognoseentscheidung getroffen. Weder der Bericht von Dr. Q. vom 11.04.2016 noch die arbeitstherapeutische Leistungsanalyse vom 02.06.2016 würden diesbezüglich eine belastbare Entscheidungsgrundlage darstellen. Die Einstellung des Verletztengeldes sei auch rechtswidrig, da die Antragsgegnerin mit dem Bescheid vom 26.04.2016 dem Grunde nach Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht habe. Der Antragsteller sei auf die Zahlung dringend angewiesen, da er vier Kindern unterhaltspflichtig sei. Die Antragsgegnerin vertritt demgegenüber die Auffassung, dass die während des Gesprächs vom 23.02.2016 erfolgte Anhörung ausreichend gewesen sei. Im Übrigen seien die Voraussetzungen für die Einstellung des Verletztengeldes erfüllt. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers beantragt,

die aufschiebende Wirkung der gegen den Einstellungsbescheid der Antrags- gegnerin vom 07.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.06.2016 gerichteten Anfechtungsklage vom 16.07.2016 anzuordnen und die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller über den 03.07.2016 hinaus Verletztengeld in gesetzlicher Höhe zu zahlen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Entscheidung wurden die Gerichtsakten (Az.: S 2 U 96/16 und S 2 U 85/16 ER) und die Akten der Antragsgegnerin zugrunde gelegt. Auf ihren Inhalt wird Bezug genommen.

II.) Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Gem. § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen der Widerspruch oder die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Sofern der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden ist, kann das Gericht auch die Aufhebung der Vollziehung anordnen (§ 86 b Abs. 1 S. 2 SGG). Hierbei handelt es sich um ein gegenüber der Hauptsache selbständiges Verfahren, über welches das Gericht - nach einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sowie der wesentlichen Interessen - durch Beschluss entscheidet (§ 86 b Abs. 4 SGG; Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 11. Aufl., § 86 b, Rz. 7, 16 c). Durch eine Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes soll aber die endgültige Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen werden (vgl. Meyer-Ladewig, a. a. O., § 86 b, Rz. 31). Nach der Rechtsprechung des BSG ist das Ende des Verletztengeldanspruchs nach § 46 Abs. 3 S. 2 SGB VII durch Verwaltungsakt festzustellen (BSG, Urt. v. 13.09.2005 - B 2 U 4/04). Da die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen keine aufschiebende Wirkung besitzen (§ 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG), ist der Anwendungsbereich des § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGG zwar eröffnet. Nach der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage und dem Abwägungsprozess zwischen dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts und den Belangen des Antragstellers besteht hier jedoch kein Grund, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den angefochtenen Bescheid anzuordnen. Dabei ist zu beachten, dass dem Vollzugsinteresse in den Fällen des § 86 a Abs. 2 SGG vom Gesetz grundsätzlich der Vorrang eingeräumt wird. Dies bedeutet, dass eine aufschiebende Wirkung der Klage nur dann angeordnet werden kann, wenn im Einzelfall ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen (vgl. auch § 86 a Abs. 3 S. 2 SGG), wobei die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eine mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme bleiben muss (Meyer-Ladewig, a. a. O., § 86 b, Rz. 12 a, m. w. N.). Derartige Zweifel liegen dann vor, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg (Meyer-Ladewig, a. a. O., § 86 a, Rz. 27). Dies ist jedoch hier nicht der Fall, weil die angefochtenen Bescheide im Rahmen der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine Fehler erkennen lassen, die deren Aufhebung überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Gem. § 46 Abs. 3 S. 1 SGB VII endet das Verletztengeld 1. mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit oder der Hinderung an einer ganztägigen Erwerbstätigkeit durch eine Heilbehandlungsmaßnahme,

2. mit dem Tag, der dem Tag vorausgeht, an dem ein Anspruch auf Übergangsgeld entsteht.

Wenn mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erbringen sind, endet das Verletztengeld

1. mit dem Tag, an dem die Heilbehandlung so weit abgeschlossen ist, dass die Versicherten eine zumutbare, zur Verfügung stehende Berufs- oder Erwerbstätigkeit aufnehmen können,

2. mit Beginn der in § 50 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches genannten Leistungen, es sei denn, dass diese Leistungen mit dem Versicherungsfall im Zusammenhang stehen,

3. im Übrigen mit Ablauf der 78. Woche, gerechnet vom Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an, jedoch nicht vor dem Ende der stationären Behandlung.

Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin die Einstellung des Verletztengeldes in zutreffender Weise auf § 46 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 SGB VII gestützt. Aus der Stellungnahme von Dr. F. vom 11.04.2016 geht zunächst eindeutig hervor, dass aufgrund des Heilverlaufs und der vorliegenden Befunde nicht mehr davon auszugehen ist, dass der Antragsteller seine letzte Tätigkeit als Elektroinstallateur wieder aufnehmen kann. Darüber hinaus wurde auch schlüssig dargelegt, dass aufgrund der Unfallfolgen sämtliche Tätigkeiten, die mit einer Belastung des Fußes einhergehen, in Zukunft nicht mehr möglich sind. Diese Feststellungen wurden bislang nicht durch anderslautende ärztliche Stellungnahmen oder Berichte relativiert. Im Gegenteil: Der Antragsteller hat bei der am 25.05.2016 durchgeführten arbeitsmarktbezogenen Leistungsanalyse eindeutig zu erkennen gegeben, dass er sich auf absehbare Zeit nicht in der Lage sieht, mehr als 3 Stunden zu arbeiten. Eine andere Prognoseentscheidung lässt sich daher aus den vorliegenden Befunden nicht ableiten. Bei dieser Sachlage besteht auch keine Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Sie hat daher zu Recht angenommen, dass mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist. Zwar soll nach dem Wortlaut des § 46 Abs. 3 S. 2 SGB VII der Verletztengeldanspruch dann nicht enden, wenn Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erbringen sind. Insoweit kann allerdings der Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.04.2016, womit dem Antragsteller dem Grunde nach Eingliederungshilfen gewährt wurden, zu keiner für diesen günstigeren Beurteilung führen. Unter LTA in diesem Sinne sind nämlich nur solche Maßnahmen zu verstehen, die einen Anspruch auf Übergangsgeld auslösen (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Kommentar zur Unfallversicherung, § 46 SGB VII, Rz. 15, m. w. N.; BSG, Urt. v. 13.09.2005 - B 2 U 4/04, m. w. N.). Da die Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 S 2 SGB VII (endgültige Arbeitsunfähigkeit, fehlender Anspruch auf Teilhabeleistungen mit Übergangsgeldanspruch) somit schlüssig dargetan sind und die Ausnahmen des § 46 Abs. 3 S. 2 Nrn 1 und 2 SGB VII nicht erfüllt sind, greift hier die Befristung auf 78 Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit ein (LSG NSB, Urt. v. 17.12.2014 - L 3 U 169/11). Die geltend gemachten verfahrensrechtlichen Verstöße greifen hier ebenfalls nicht durch. Nach Auffassung der Kammer hat insbesondere in dem Gespräch vom 23.02.2016 auch eine ausreichende Anhörung (§ 24 SGB X) stattgefunden, da dem Antragsteller und seiner damaligen Bevollmächtigten mit hinreichender Deutlichkeit erläutert wurde, dass die Verletztengeldzahlung mit dem Ablauf der 78. Woche am 03.07.2016 enden würde, sofern der Antragsteller keine qualifizierenden LTA wünschen würde. Ein solcher Wunsch wurde vom Antragsteller jedoch weder bei dieser Gelegenheit noch später geäußert. Der Antragsteller hat gegen den Bescheid, mit dem die Gewährung qualifizierender LTA abgelehnt wurde, auch keinen Rechtsbehelf eingelegt. Er ist damit in der Sache bindend geworden (§ 77 SGG). Im Übrigen hatte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers ausreichend Gelegenheit, zu den entscheidungserheblichen Tatsachen Stellung zu beziehen und diese Möglichkeit insbesondere im Schriftsatz vom 01.06.2016 auch genutzt. Darin hat er im Übrigen auch auf eine Entscheidung in der Sache gedrängt, so dass die Berufung auf eine fehlende Anhörung widersprüchlich erscheint. Einer erneuten Anhörung im Hinblick auf die Verwertung der Angaben des Antragstellers in der am 25.05.2016 durchgeführten arbeitsmarktbezogenen Leistungsanalyse war nicht erforderlich, da die Antragsgegnerin nicht zu seinen Ungunsten von dessen Angaben abgewichen ist (§ 24 Abs. 2 Nr. 3 SGB X). Darüber hinaus ist im vorliegenden Fall auch nicht erkennbar, dass durch die Vollziehung des Bescheides wesentliche Interessen des Antragstellers beeinträchtigt würden (§ 86 a Abs. 3, S. 2 SGG). Zwar hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers geltend gemacht, dass Einstellung des Verletztengeldes den Antragsteller und seine sechsköpfige Familie in eine prekäre finanzielle Situation bringen würde. Eine Glaubhaftmachung ist aber insoweit nicht erfolgt. Eine besondere Notlage gegenwärtig dazu zwingt, dem Antragsteller die Weiterzahlung des Verletztengeldes zuzusprechen, kann daher nicht erkannt werden. Bei dieser Sachlage ist der Schutz der Versichertengemeinschaft vor einer u. U. nicht mehr realisierbaren Rückerstattung von überzahltem Verletztengeld stärker zu gewichten, als das Interesse des Antragstellers an einer besseren finanziellen Basis. Nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung muss sich im Übrigen ein Antragsteller, der die Zahlung von Geldbeträgen für den laufenden Lebensunterhalt begehrt, notfalls auch auf die vorläufige Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen verweisen lassen. Eine andere Regelung würde nämlich zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen (vgl. Beschluss des Landessozialgerichts (= LSG) Niedersachsen vom 18.07.2002 - L 9 B 185/02 U, S. 3 f.; Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 19.12.1996 - L 16 Skr 35/96 = SGb 1998, 284). Der Antrag konnte daher keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.