Sozialgericht Lüneburg
Urt. v. 08.11.2016, Az.: S 37 AS 1268/13
Bibliographie
- Gericht
- SG Lüneburg
- Datum
- 08.11.2016
- Aktenzeichen
- S 37 AS 1268/13
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2016, 37056
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt im Wege einer Fortsetzungsfeststellungsklage die Feststellung, dass ein Versagungsbescheid rechtswidrig war. Streitig sind außerdem die Kosten des Widerspruchsverfahrens.
Der am 08.05.1952 geborene Kläger stammt aus Bosnien und befindet sich seit 1973 in der Bundesrepublik Deutschland.
Zu den bisherigen Verfahren: Bis 2007 bezog er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gemeinsam mit seiner Ehefrau. Diese trennte sich von ihm im Februar 2007.
Am 11.01.2008 beantragte er erneut die Gewährung von Arbeitslosengeld II (= Alg II). Im Antrag gab er an, dass er über kein Vermögen verfüge. Die Antragsgegnerin bewilligte dem Kläger daraufhin Alg II.
Durch einen Hinweis des Hauptzollamtes erfuhr der Beklagte, dass der Kläger Eigentümer eines bebauten Grundstücks in Bosnien ist. Der Beklagte forderte ihn daher unter dem 01.09. 2009 auf, eine Eigentumsurkunde sowie Nachweise über die Verwertung und den Wert des Grundstücks vorzulegen. Daraufhin erklärte der Kläger, dass ihm zusammen mit seiner getrennt lebenden Ehefrau ein freistehendes Einfamilienhaus in H. (Bosnien) gehören würde. Eigentumsdokumente und Schuldennachweise habe er nicht parat. Mit dem Änderungsbescheid vom 21.10.2009 gewährte der Beklagte daraufhin ab 01.07.2009 die Leistungen nur noch als Darlehen. Außerdem forderte er den Kläger unter dem 21.10.2009 unter Hinweis auf dessen Mitwirkungspflichten auf, einen Kaufvertrag, ein Wertgutachten, einen Grundbuchauszug, Nachweise über die Gebäudeversicherung, evtl. bestehende Bankverbindlichkeiten, einen Grundriss des Hauses, einen Katasterauszug und einen Bebauungsplan vorzulegen. Hieran erinnerte er den Kläger mit dem Schreiben vom 10.12.2009 mit erneutem Hinweis auf die Mitwirkungspflichten. Mit dem Bescheid vom 12.01.2010 versagt der Beklagte die Leistungen ab 01.01.2010 zur Gänze. Hiergegen legte der Kläger am 02.02.2010 Widerspruch ein.
Außerdem hatte er bereits am 13.01.2010 beim Sozialgericht (= SG) Lüneburg beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihm im Wege des einstweilige Rechtsschutzes ab Januar 2010 Alg II zu zahlen.
Unter dem 09.02.2009 trug er vor, dass die Qualität des Hauses sehr einfach sei und auf dem Immobilienmarkt in Bosnien nur ein Erlös zwischen 40.000,00 EUR und 50.000,00 EUR zu erwarten sei. Zur Verwertung des Grundstücks würde er außerdem die Zustimmung seiner Ehefrau benötigen. Weiterhin überreichte er eine Kopie des Zahlungsbefehls, den die Bank aus den restlichen Darlehnsverbindlichkeiten beim Amtsgericht in H. erwirkt habe, einen nicht übersetzten Grundbuchauszug, Nachweise über bestehende Bankverbindlichkeiten, einen selbstgefertigten Grundriss und Fotos des Hauses. Er hat darüber hinaus in einer eidesstattlichen Versicherung erklärt, dass ihm weitere Unterlagen nicht vorliegen. Mit dem Beschluss vom 08.03.2010 verpflichtete das SG Lüneburg den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Kläger vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung für die Zeit vom 09.02.2010 - 30.06.2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dem Grunde nach als Darlehen zu gewähren. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine darlehnsweise Leistungsgewährung weiterhin vorliegen würden (§ 23 Abs. 5 SGB II), da nicht auszuschließen sei, dass die Veräußerung eines Grundstücks im Ausland längere Zeit benötigen würde. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Es wurde auch ausgeführt im Einzelnen dargestellt, dass die Versagung an sich rechtmäßig gewesen sei.
In der Folgezeit wurde durch den Beklagten bei diversen Weitergewährungsanträgen gleichermaßen verfahren und beim Kläger in diesem Zusammenhang immer wieder angefragt, welche Anstrengungen er hinsichtlich der Verwertung seines Grundstücks unternommen habe. Außerdem wurde er jeweils aufgefordert, entsprechende Nachweise zu erbringen. Die Verfahren endeten in der Regel mit einer Erklärung des Klägers, dass sich insoweit keine Änderungen ergeben hätten.
Zum streitgegenständlichen Verfahren: Aufgrund des Weiterbewilligungsantrags vom 13.02.2013 bewilligte der Beklagte mit dem Bescheid vom 14.02.2013 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.03.2013 - 31.08. 2013. Die Leistungen wurden aufgrund des derzeit nicht verwertbaren Vermögens weiterhin als Darlehen bewilligt.
Mit dem Schreiben vom 15.02.2013 wurde der Kläger zur Mitwirkung aufgefordert. Das Schreiben enthielt u. a. folgende Ausführungen:
Folgende Unterlagen werden noch benötigt: "Aktuelle Nachweise über ihre Bemühungen über die Veräußerung oder Vermietung ihrer Immobilie in Bosnien oder warum dies trotz zumutbarer Anstrengung nicht möglich ist".
Hierfür würde eine Frist bis zum 15.04.2013 gesetzt. Außerdem wurde der Kläger auf die Möglichkeit, die Leistungen zu versagen, hingewiesen (Bl. 408 der Akte des Beklagten (=VA)). Mit dem Schreiben vom 15.05.2013 wurde er an die Erfüllung der genannten Mitwirkungspflichten erinnert und hierfür eine Frist bis zum 15.06.2013 gesetzt. Es wurde nochmals ausgeführt, dass für den Fall, dass er bis zum genannten Termin nicht reagiert bzw. die erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht habe, die Geldleistungen ganz entzogen werden könnten, bis die Mitwirkung nachgeholt werde. Dies würde bedeuten, dass er keine Leistungen erhalten würde.
Nachdem der Kläger hierauf ebenfalls nicht reagierte, wurden mit dem Versagungs- und Entziehungsbescheid vom 25.06.2013 die Leistungen ab dem 01.08.2013 gem. § 66 SGB I zur Gänze versagt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistungen nicht hätten geprüft werden können, weil der Kläger seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei. Bei dieser Entscheidung sei Ermessen ausgeübt worden. Die Behörde sei verpflichtet, wirtschaftlich zu handeln. Hierzu würde es gehören, dass nur bei nachgewiesener Hilfebedürftigkeit die Leistungen in rechtmäßiger Höhe zu erbringen seien (Bl. 425 VA).
Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch wurde zunächst geltend gemacht, dass ein Nachweis darüber, "warum trotz zumutbarer Anstrengungen eine Veräußerung oder Vermietung nicht möglich sei", grundsätzlich nicht zu führen sei. Insoweit seien allenfalls entsprechende Erklärungen möglich. An den Hindernissen, die einer Verwertung des Grundstücks zurzeit entgegenstünden, habe sich gegenüber dem letzten Stand nichts geändert. Anderenfalls hätte der Kläger eine Veränderung angezeigt. Neben der erforderlichen Zustimmung seiner Ehefrau würden dem Kläger für eine Verwertung die konkreten Möglichkeiten fehlen. Wie bereits vorgetragen, sei das Haus baulich unvollständig fertiggestellt und würde über keine Heizung verfügen; es würde seit Jahren leer stehen und sei dem Verfall preisgegeben. Im aktuellen Zustand sei es nicht bewohnbar. Aufgrund des aktuellen SGB II-Bezugs sei auch bekannt, dass dem Kläger keine Mittel zur Verfügung stehen würden, um nach Bosnien zu reisen und die mit einer Verwertung verbunden Kosten zu finanzieren.
Mit dem Widerspruchsbescheid vom 31.07.2013 wurde dem Widerspruch daraufhin abgeholfen. Es wurde ausgeführt, dass die Entziehung der Leistung rechtmäßig gewesen und der Widerspruch nur aufgrund der im Widerspruchsverfahren nachgeholten Mitwirkung begründet sei. Auf die Aufforderungsschreiben habe der Kläger nicht reagiert. Die letzte Abgabe einer solchen Erklärung würde schon fast ein Jahr zurückliegen. Es könne auch nicht zwangsläufig davon ausgegangen werden, dass sich die Sachlage in einem solchen Zeitraum nicht geändert habe. Weiterhin sei zu beachten, dass dem Kläger ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt worden sei, eine Erklärung dahingehend abzugeben, warum eine Verwertung trotz zumutbarer Anstrengung nicht möglich sei. Da die Mitwirkung erst im Widerspruchsverfahren nachgeholt worden sei, könnten keine Kosten übernommen werden. Außerdem sei die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten einzig zur Einlegung eines Widerspruchs bzw. der zum Erfolg führenden Mitwirkung nicht erforderlich gewesen.
Hiergegen hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers am 03.09.2013 beim SG Lüneburg Klage erhoben und geltend gemacht, dass der Entziehungsbescheid von Anfang an rechtswidrig gewesen sei. Der Kläger habe bereits wiederholt dargelegt, warum ihm die Verwertung seine Immobilie in Bosnien nicht möglich sei. Es sei ihm insbesondere nicht möglich, ohne die dafür notwendigen Mittel die Reise nach Bosnien und die weiteren Kosten vor Ort zu finanzieren. Aus diesem Grund sei er letztmalig dort im August 2008 gewesen. Durch seinen Folgeantrag habe der Kläger die fortbestehende Bedürftigkeit jeweils dokumentiert. Die mit Schreiben vom 15.05.2013 an den Kläger gerichtete Aufforderung, aktuelle Nachweise darüber zu erbringen, warum eine Verwertung der Immobilie trotz zumutbarer Anstrengung nicht möglich sei, sei unschlüssig und unerfüllbar. Die Frage nach den entsprechenden Gründen lasse sich nur durch Erklärungen beantworten, könne aber nicht nachgewiesen werden. Daher seien die Grenzen der Mitwirkung gem. § 65 SGB I überschritten. Im Übrigen würden die Leistungen dem Kläger seit 2010 ausschließlich als Darlehen gewährt. Seine daraus resultierenden Zahlungsverbindlichkeiten würden mittlerweile den bei einer Verwertung der Immobilie theoretisch anzunehmenden Wert des auf ihn entfallenden Erlöses bei weitem überschreiten. Die Beschwer des Klägers sei durch die im Wege der Abhilfe erfolgte Wiederaufnahme der Leistungen nicht erloschen. Sie würde auch in die Zukunft fortwirken, da der Kläger nach seinen bisherigen Erfahrungen mit dem hier gerügten Procedere des Beklagten auch in Zukunft mit einer entsprechenden Wiederholung zu rechnen habe. Außerdem sei der Kläger durch die zu seinen Lasten ergangene Kostenentscheidung aus dem Widerspruchsbescheid beschwert.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, dass er weiterhin die Immobilie in Bosnien besitzen würde. Aufgrund seiner Verbindlichkeiten bei der Bank würde er jedoch vermuten, dass in naher Zukunft eine Zwangsversteigerung erfolgen werde. Ansonsten habe sich an den Eigentumsverhältnissen nichts geändert. Seine Ehefrau sei nach wie vor Miteigentümerin der Immobilie. Ein neueres Wertgutachten über die Immobilie habe er nicht. Er habe auch das bereits früher dem Jobcenter überreichte Gutachten noch nicht bezahlen können. Eine Rente beziehe er derzeit noch nicht. Nach Auskunft des Rentenversicherungsträgers könne er ab dem 01.12.2017 eine Rente erhalten.
Der Vertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung, dass als Mitwirkungshandlung im streitigen Zeitraum nur noch die vom Kläger abverlangten Erklärungen erforderlich gewesen seien. Die im Widerspruchsverfahren abgegebenen Erklärungen seien daher als ausreichend angesehen worden. Die Leistungen würden weiterhin nur als Darlehen gewährt. Seit 2013 sei der Kläger auch noch mehrfach aufgefordert worden, entsprechende Nachweise über die Verwertung der Immobilie vorzulegen. Er könne nicht erklären, dass der Beklagte bis zum Renteneintritt des Klägers keine Anfrage mehr an ihn hinsichtlich seiner Vermögensverhältnisse richten werde, da der Beklagte hierzu gesetzlich verpflichtet sei.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,
- 1.)
festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 25.06.2013 von Anfang an rechtswidrig war,
- 2.)
den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die notwendigen Auslagen des Widerspruchsverfahrens zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakte und die den Kläger betreffende Leistungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Zur Rechtmäßigkeit des Versagungsbescheids: Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig. Gemäß § 131 Abs. 1 S. 3 SGG hat das Gericht, sofern sich der Verwaltungsakt vorher durch Rücknahme oder anders erledigt hat, auf Antrag durch Urteil auszusprechen, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Ein solches berechtigtes Interesse besteht hier in der Wiederholungsgefahr, dass der Beklagte entsprechende Verwaltungsakte auch künftig erlassen wird. Ausreichend ist hierfür die hinreichend bestimmte konkrete Gefahr, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergehen wird. Es genügt die nicht entfernt liegende Möglichkeit eines wiederholten Auftretens der Rechtsfrage. Dass dann die tatsächlichen Verhältnisse nicht gänzlich gleichartig sind, schadet nicht (Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 11. Aufl., § 131, Rz. 10 b, m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da der Beklagte den Kläger in der Vergangenheit in ähnlicher Weise zur Mitwirkung aufgefordert und der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt hat, dass der Kläger auch künftig mit entsprechenden Anfragen rechnen muss. Weiterhin ergibt sich, dass der Beklagte auf die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten mehrfach die Leistungen versagt hat. Dies ist bei einer entsprechenden Konstellation auch künftig möglich.
Die Klage ist jedoch unbegründet, weil sich die angefochtene Entscheidung des Beklagten als rechtmäßig erweist. Der Beklagte hat zu Recht die Gewährung von SGB II-Leistungen versagt.
Nach § 66 Abs. 1 SGB I kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen, soweit die Voraussetzungen der Leistungen nicht nachgewiesen sind, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. Welche Tatsachen für die Leistung erheblich und damit nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I anzugeben sind und welche Beweisurkunden nach Nr. 3 vorzulegen sind, richtet sich nach den Tatbestandsvoraussetzungen des konkret geltend gemachten Anspruches. Für die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts muss gem. § 9 SGB II insbesondere Hilfebedürftigkeit vorliegen, wobei nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 i. V. m. § 12 SGB II das vorhandene Vermögen zu berücksichtigen ist. Das Verlangen im Schreiben vom 15.02.2013, Nachweise über die Verwertungsversuche hinsichtlich des Grundstücks in Bosnien vorzulegen, diente der Feststellung des Vermögens und damit einer rechtserheblichen Tatsache.
Die Mitwirkungspflichten haben auch nicht die in § 65 Abs. 1 SGB I festgelegten Grenzen überschritten. Insbesondere steht ihre Erfüllung in einem angemessenen Verhältnis zu den in Anspruch genommenen Sozialleistungen. Es ist dem Kläger zuzumuten, entsprechende Nachweise vorzulegen, weil er ggf. als einziger über diese Unterlagen verfügt. Sie können auch nicht vom Beklagten durch einen geringeren Aufwand selbst beschafft werden. Insbesondere ist die Vorlage der Dokumente nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich der Kläger die Unterlagen erst besorgen muss. Die in der Vorschrift enthaltene Pflicht des Leistungsempfängers, Beweisurkunden vorzulegen, ist nicht auf solche Urkunde beschränkt, die bereits vorhanden und im Besitz des Leistungsempfängers sind; vielmehr ist er auch verpflichtet, solche Urkunden vorzulegen, die er sich erst noch beschaffen muss (Bundessozialgericht (= BSG), Urt. v. 26.05.1983 - 10 RKg 13/82, SozR 1200, § 66 Nr. 10).
Die im Schreiben vom 15.02.2013 erfolgte Aufforderung zur Mitwirkung ist auch - trotz einer gewissen sprachlichen Holperigkeit - unschwer so zu verstehen, dass für den Fall, dass zwischenzeitlich Verwertungen oder Verwertungsversuche stattgefunden haben, entsprechende Nachweise vorzulegen sind und anderenfalls eine Erklärung, dass sich die Verhältnisse gegenüber den letzten Angaben nicht geändert haben, ausreichend ist. Dies ergibt sich insbesondere auch aus der mittlerweile zwischen dem Kläger und dem Beklagten etablierten Verfahrensweise in der Vergangenheit. Einer entsprechenden Aufforderung des Beklagten steht auch nicht entgegen, dass der Kläger in den Weitergewährungsanträgen jeweils angegeben hat, dass sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Gem. § § 20 Abs. 1 S. 2 SGB X bestimmt nämlich die Behörde unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes die Art und den Umfang der Ermittlungen. Es liegt daher im Ermessen des Beklagten hinsichtlich der Ermittlung eines spezifischen Sachverhalts - ein solcher stellt der Besitz einer Immobilie im Ausland dar - auch außerhalb des Weitergewährungsantrags gesonderte Anfragen an einen Kläger zu richten. Im konkreten Fall konnte der Beklagte dabei berücksichtigten, dass der Kläger den Besitz der Immobilie im Erstantrag nicht angegeben hatte und der Beklagte erst durch einen Hinweis des Hauptzollamts von diesem Umstand Kenntnis erlangte. Außerdem lag die letzte Abgabe einer solchen spezifischen Erklärung schon fast ein Jahr zurück. In diesem Zeitraum ist es durchaus denkbar, dass sich signifikante Veränderungen ergeben haben.
Da der Beklagte den Kläger auf die Folgen einer fehlenden Mitwirkung schriftlich hingewiesen hatte und der Kläger seiner Mitwirkungspflicht bis zum Erlass des Bescheides nicht nachgekommen ist (§ 66 Abs. 3 SGB I), stand es im Ermessen des Leistungsträgers, die Leistung ganz zu versagen. Der Beklagte hat sein Ermessen auch zutreffend ausgeübt. Ein Ermessensfehlgebrauch ist nicht ersichtlich. Der Umstand, dass der Kläger im Antrag vom 11.01. 2008 über das vorhandene Vermögen keine Angaben gemacht und nunmehr auf die Schreiben des Beklagten überhaupt nicht reagiert hat, rechtfertigt hier die vollständige Versagung. Aufgrund der vorangehenden Verfahren musste der Kläger im Übrigen auch damit rechnen, dass eine Versagung zur Gänze erfolgt, wenn er auf die Anfragen des Beklagten nicht reagiert.
Der Beklagte konnte auch nicht deshalb von einer Anfrage absehen, weil die bisher im Darlehenswege gewährten Leistungen möglicherweise den Erlös aus der Immobilie zwischenzeitlich übersteigen. Der Vertreter des Beklagten hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Anspruchsvoraussetzungen hinsichtlich der Hilfebedürftigkeit und einer weiteren darlehensweisen Gewährung der Sozialleistungen bei jedem Weitergewährungsantrag erneut zu prüfen sind.
Zu den Kosten des Widerspruchsverfahrens: Auch insoweit ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Widerspruchsbescheid des Beklagten erweist sich auch im Kostenpunkt als rechtmäßig, da der Kläger keine Ansprüche auf Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens hat.
Rechtsgrundlage für die Erstattung von Kosten des Widerspruchsverfahrens ist § 63 Abs. 1 SGB X. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
Im vorliegenden Fall war der Widerspruchsbescheid zwar erfolgreich. Die Kosten sind jedoch durch das Verschulden des Klägers entstanden, so dass eine Kostenerstattung nach § 63 Abs. S. 3 SGB X ausgeschlossen ist. Hat ein Widerspruchsführer durch eine fehlende Mitwirkung in dem dem Widerspruchsverfahren vorangegangenen Verwaltungsverfahren der Behörde - wie auch im vorliegenden Fall - keine andere Entscheidungsmöglichkeit gelassen und holt er die ihm obliegende Mitwirkung erst im Vorverfahren nach, sind die ihm durch das Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten durch ihn selbst verschuldet, so dass eine Kostenerstattung nach § 63 SGB X ausscheidet (Diering in Diering/Timme, Kommentar zum SGB X, 4. Aufl., § 63 SGB X, Rz. 21; vgl. BSGE 62, 214, 219 [BSG 22.10.1987 - 12 RK 49/86]).
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass gem. § 63 Abs. 2 SGB X die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren (nur) erstattungsfähig sind, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Auch diese Voraussetzung war hier nicht erfüllt (vgl. BSG, Beschl. v. 10.05.2012 - B 6 KA 19/11 R). Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren (§ 63 Abs. 2 SGB X) ist danach zu beurteilen, ob der Widerspruchsführer es für erforderlich halten durfte, im Widerspruchsverfahren durch einen Rechtsanwalt unterstützt zu werden (BSG SozR 4-1300 § 63 Nr. 4 Rz. 19; BSG SozR 4-1300 § 63 Nr. 13 Rz 24). Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn - zumindest auch - nicht ohne Weiteres zu klärende bzw. nicht einfach gelagerte Sachfragen und/oder Rechtsfragen eine Rolle spielen und deshalb ein Bürger mit dem Bildungs- und Erfahrungsstand des Widerspruchsführers sich vernünftigerweise eines Rechtsanwalts bedient (vgl. BSG SozR 4-1300 § 63 Nr. 4 Rz. 19). Bei der Beurteilung der Notwendigkeit einer Zuziehung ist zudem die Bedeutung der Streitsache für den Widerspruchsführer zu berücksichtigen. Hierzu gehören auch die wirtschaftlichen Auswirkungen der angefochtenen Entscheidung, sofern sie von nicht ganz unerheblicher Tragweite sind. (BVerwG, Urt. vom 24.5.2000 - 7 C 8/99 - RdNr 10 ff.) Die einzelnen Gesichtspunkte sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten beurteilt sich dabei aus der Sicht des Widerspruchsführers nach der Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt der Zuziehung, also der förmlichen Beauftragung des Bevollmächtigten mit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens - sogenannte ex-ante-Sicht (BSG SozR 4-1300 § 63 Nr. 4 Rz. 19; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29.11.2012 - L 19 AS 1639/12 B, m. w. N.).
Nach diesen Maßstäben war die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten für die Einlegung dieses Widerspruches nicht notwendig im Sinne von § 63 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 SGB X. Zwar kann hier zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen werden, dass die wirtschaftlichen Auswirkungen der Entscheidung von nicht ganz unerheblicher Tragweite gewesen sind. Der Beklagte hat jedoch zutreffend dargelegt, dass der Kläger aufgrund der Erfahrung aus früheren Verfahren - ggf. nach vorheriger telefonischer Abklärung mit dem Beklagten - auch ohne signifikanten Aufwand selbst die erforderliche Erklärung hätte abgeben können. Es handelte sich hierbei um eine reine Erklärung ohne Verknüpfung zu Sach- und Rechtsfragen von Relevanz. Es bestand daher keine Notwendigkeit, einen Prozessbevollmächtigten mit der Einlegung und Begründung eines Widerspruchs zu betrauen und so das hiermit verbundene Kostenrisiko auszulösen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.