Sozialgericht Lüneburg
Urt. v. 14.03.2016, Az.: S 1 R 113/14

Ausschluss des Anspruchs auf Hinterbliebenenrente aufgrund fehlender Ausgleichsreife

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
14.03.2016
Aktenzeichen
S 1 R 113/14
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2016, 14341
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGLUENE:2016:0314.S1R113.14.0A

Fundstelle

  • NJW-Spezial 2016, 326

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Hinterbliebenenrente.

Die am 09.04.1966 geborene Klägerin stammt wie der am 09.04.1964 geborene Versicherte, Herr I. (hier: Herr H.), aus Kasachstan. Beide waren seit dem 28.09.1985 miteinander verheiratet. Seit dem 28.03.1994 wohnten sie in der Bundesrepublik Deutschland.

Die Ehe der Klägerin und des Versicherten wurde mit dem Urteil des Amtsgerichts (= AG) - Familiengericht - Lüneburg vom 10.12.2007 geschieden (Az.: 37 F 318/06). Darin wurde die Entscheidung über den Versorgungsausgleich (= VAG) ausgesetzt. Das Urteil ist seit dem 12.01.2008 rechtskräftig. Am 15.08.2008 ist der Versicherte verstorben.

Am 14.11.2012 beantragte die Klägerin unter Berufung auf § 25 Versorgungsausgleichsgesetz (= VersAusglG) bei der Beklagten die Gewährung einer Hinterbliebenenrente. Daraufhin forderte die Beklagte die Klägerin auf, zunächst beim Familiengericht einen Antrag auf Durchführung des VAG zu stellen. Auf den entsprechenden Antrag der Klägerin stellte das AG - Familiengericht - Lüneburg mit Beschluss vom 20.03.2013 Folgendes fest:

Hinsichtlich der von dem Ehemann bei der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover (Versicherungskonto Nr. 10.090464 H 066) in der Ehezeit erworbenen Anrechte findet ein Wertausgleich bei der Scheidung gem. den §§ 9 ff. VersAusglG nicht statt.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der als Ausgleichwert anzusetzende korrespondierende Kapitalwert gering i. S. des § 18 Abs. 3 VersAusglG und somit der VAG nicht durchzuführen sei. Diese Entscheidung wurde am 30.04.2013 rechtskräftig.

Mit dem Bescheid vom 11.06.2013 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Hinterbliebenenrente ab. Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch wurde geltend gemacht, dass aufgrund des Beschlusses des AG Lüneburg vom 20.03.2013 ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht i. S. des § 25 VersAusglG bestehen würde und daher eine Hinterbliebenenrente zu gewähren sei. Der Widerspruch wurde mit dem Widerspruchsbescheid vom 15.08.2013 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Gewährung einer Hinterbliebenenrente keine Anspruchsgrundlage bestehen würde. § 46 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sei nicht einschlägig, weil die Klägerin zum Todeszeitpunkt nicht mehr mit dem Versicherten verheiratet gewesen sei. Eine Rente an den geschiedenen Ehegatten gem. § 243 SGB VI könne nicht gewährt werden, da die Ehe nicht vor dem 01.07.1977 geschieden worden sei. Auch aufgrund § 25 VersAusglG würde kein Anspruch bestehen, weil kein "noch nicht ausgeglichenes Anrecht" i. S. der Vorschrift vorliegen würde. Der VAG sei vielmehr wegen der Geringfügigkeit der Ausgleichswerte nicht durchgeführt worden.

Hiergegen hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 27.02.2014 beim Sozialgericht (= SG) Lüneburg Klage erhoben. Sie hält einen Anspruch aufgrund von § 25 VersAusglG für gegeben. Demgegenüber hat die Beklagte die Ansicht vertreten, dass die von Herrn H. in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen dynamischen Anrechte nicht von dem Regelungsgehalt des § 25 VersAusglG erfasst würden. Diese Vorschrift würde sich nur auf noch nicht ausgeglichene, statische Anrechte beziehen, wofür dann ggf. eine schuldrechtliche Ausgleichsrente gewährt würde. Im Übrigen seien durch den Beschluss des AG Lüneburg vom 20.03.2013 alle Anrechte ausgeglichen worden.

In der mündlichen Verhandlung hat die Vertreterin der Beklagten die Auffassung vertreten, dass die Beklagte über die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung im Sinne des § 25 VersAusglG keine Entscheidung getroffen habe, da sich die Vorschrift nicht auf dynamische Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen würde. Für die Entscheidung über den Ausgleich der in § 25 VersAusglG genannten Anrechte sei im Übrigen nicht das Sozialgericht, sondern das Familiengericht zuständig.

Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt,

  1. 1.)

    den Bescheid der Beklagten vom 11.06.2013 und den Widerspruchsbescheid vom 22.01.2014 aufzuheben,

  2. 2.)

    die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin eine Hinterbliebenenrente zu gewähren

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Entscheidung lagen die Gerichtsakten und die Akten der Beklagten zugrunde. Auf ihren Inhalt wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. Der Klage kann insbesondere nicht entgegengehalten werden, dass die Beklagten in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid keine Entscheidung nach § 25 VersAusglG getroffen habe bzw. das SG für eine Entscheidung über einer Versorgung nach dieser Vorschrift nicht zuständig sei. Streitgegenstand ist hier entsprechend der von der Beklagten im Bescheid vom 11.06.2013 und im Widerspruchsbescheid vom 22.01.2014 getroffenen Entscheidung die Gewährung einer Hinterbliebenenrente. Hierfür ist die Kammer örtlich und sachlich zuständig. Die Prüfung dieses Anspruchs hat dabei unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu erfolgen. Dies schließt auch die Prüfung ein, ob § 25 VersAusglG hierfür eine Anspruchsgrundlage bietet. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass nach dem Wortlaut dieser Vorschrift ein solcher Anspruch gegen die Beklagte nicht offenkundig ausgeschlossen ist.

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, da die Klägerin keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente hat. Als einzige Anspruchsgrundlage kommt hier § 25 Abs. 1 VersAusglG in Betracht. Die Vorschrift lautet folgendermaßen:

(1) Stirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn das Anrecht wegen einer Vereinbarung der Ehegatten nach den §§ 6 bis 8 oder wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Abs. 3 vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen worden war.

(3) Die Höhe des Anspruchs ist auf den Betrag beschränkt, den die ausgleichsberechtigte Person als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte. Leistungen, die sie von dem Versorgungsträger als Hinterbliebene erhält, sind anzurechnen.

(4) § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(5)

Im vorliegenden Fall besteht aber kein "noch nicht ausgeglichenes Anrecht" i. S. des § 25 Abs. 1 VersAusglG. Nach Auffassung der Kammer impliziert die Formulierung "noch" vielmehr, dass die Vorschrift nicht ohne Beachtung des verfahrensrechtlichen Status der familiengerichtlichen Entscheidungen zum VAG interpretiert werden kann. Im Beschluss des AG Lüneburg vom 20.03.2013 wurde nun entschieden, dass das Anrecht von Herrn H. bei der Beklagten nicht mehr zum Ausgleich zu bringen ist. Da diese Entscheidung rechtskräftig geworden ist, existiert daher kein noch offener Ausgleich in Bezug auf die Rentenanwartschaften des Herrn H. bei der Beklagten. Diese Entscheidung ist auch von der Beklagten bzw. der erkennenden Kammer zu beachten. Demgegenüber würde Interpretation des § 25 Abs. 1 Vers-AusglG durch die Klägerseite dazu führen, dass sich die Beklagte und ggf. im Instanzenzug die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sich über die Entscheidung des Familiengerichts - dass in Bezug auf das streitgegenständliche Anrecht kein Ausgleich stattfindet - hinwegsetzen müssten. Dies ist jedoch aus rechtssystematischen Gründen nicht möglich.

Das hier gefundene Ergebnis wird im Übrigen durch einen Blick auf § 25 Abs. 2 VersAusglG bestätigt. Danach ist ein solcher Anspruch bspw. ausgeschlossen, wenn das Anrecht wegen einer Vereinbarung der Ehegatten nach den §§ 6 bis 8 VersAusglG vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen war. Wenn daher auf der Grundlage des § 25 VersAusglG ein Anspruch auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente bereits dann nicht gegeben sein soll, wenn die Ehegatten den VAG ausgeschlossen haben (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG), muss dies erst recht dann gelten, wenn das Familiengericht den VAG - aus welchen Gründen auch immer - nicht durchgeführt hat.

Es kann daher dahinstehen, ob § 25 Abs. 1 VersAusglG auf Anrechte der vorliegenden Art (dynamische Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung) überhaupt Anwendung finden kann.

Soweit die Beklagte die Gewährung einer Hinterbliebenenrente aufgrund anderer Rechtsvorschriften (z. B. §§ 46 und 2 SGB VI) abgelehnt hat, wird auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheids Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 136 Abs. 3 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.