Landgericht Hildesheim
Urt. v. 05.07.2005, Az.: 3 O 114/03

Bibliographie

Gericht
LG Hildesheim
Datum
05.07.2005
Aktenzeichen
3 O 114/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 42192
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHILDE:2005:0705.3O114.03.0A

In dem Rechtsstreit

hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim auf die mündliche Verhandlung vom 14.06.2005 durch die Richterin am Landgericht ... als Einzelrichterin

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.056,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 4.806,22 € seit dem 21.03.2002 bis zum 07.04.2005 und auf 5.056,37 € seit dem 08.04.2005 zu zahlen.

    Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von der Beklagten Leistungen aus einer Krankentagegeldversicherung.

2

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten bis zum 31.12.2004 eine private Krankentagegeldversicherung nach dem Tarif KT2/D100, aufgrund derer dem Kläger ab dem achten Tag einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit ein Krankentagegeld in Höhe von 100,00 DM (entspricht 51,13 €) pro Tag zustand. In dem zwischen den Parteien geführten Rechtsstreit 3 O 53/03 Landgericht Hildesheim wurde rechtskräftig festgestellt, dass das Versicherungsverhältnis durch eine außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 25.09.2002 nicht aufgelöst worden ist.

3

Auf das Versicherungsverhältnis waren die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankentagegeldversicherung Teil l - Musterbedingungen 1994 (MB/KT 94) und Teil II - Tarifbedingungen 1994 (TB/KT 94) anwendbar. Demnach bot die Beklagte als Versicherer Versicherungsschutz gegen Verdienstausfall als Folge von Krankheiten oder Unfällen, soweit dadurch Arbeitsunfähigkeit verursacht wurde. Gemäß § 5 Abs. 1 g MB/KT bestand keine Leistungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit während Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie während Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger, wenn der Tarif nichts anderes vorsieht.

4

Der Kläger war vom 26.02.2002 bis 15.09.2002 erwerbsunfähig krankgeschrieben. Im Zeitraum vom 10.06.2002 bis zum 04.09.2002 hielt er sich im Berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhaus ... zur Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft als gesetzlichem Rehabilitationsträger auf.

5

Mit Anwaltsschreiben vom 20.01.2003 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Zahlung von Krankentagegeld für die Zeit vom 14.06.2002 bis 15.09.2002 in Höhe von je 51,13 € für 94 Tage, insgesamt mithin 4.806,33 €, auf.

6

Der Kläger verlangt von der Beklagten nunmehr Zahlung dieses Betrages und vertritt dazu die Auffassung, § 5 Abs. 1 g MB/KT sei gemäß § 307 BGB unwirksam. Darüber hinaus macht er nicht anrechenbare Kosten für die vorgerichtliche Inanspruchnahme seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 250,15 € geltend.

7

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.056,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von 4.806,22 € seit dem 21.03.2002 bis zur Rechtshändigkeit und auf einen Betrag von 5.056,37 € ab Rechtshändigkeit zu zahlen.

8

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

9

Sie bestreitet unter Hinweis auf § 5 Abs. 1 g MB/KT ihre Leistungspflicht während der Dauer der Rehabilitationsmaßnahme.

10

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 14.06.2005 verwiesen.

11

Die Akten 3 O 53/03 Landgericht Hildesheim sind informationshalber beigezogen worden und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

12

Die Klage ist begründet.

13

Die Beklagte ist dem Kläger zur Leistung des vereinbarten Krankentagegeldes verpflichtet, nachdem dieser in dem geltend gemachten Zeitraum vom 14.06.2002 bis 15.09.2002 unstreitig erwerbsunfähig krankgeschrieben war. Für den Zeitraum vom 05.09.2002 bis 15.09.2002 erhebt die Beklagte gegen ihre Leistungspflicht keine Einwendungen. Sie ist dem Kläger aber auch für den restlichen Zeitraum der Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme des gesetzlichen Rehabilitationsträgers zur Leistung verpflichtet, weil die entsprechende Ausschlussklausel in § 5 Abs. 1 g MB/KT 94 gegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG verstößt.

14

Nach § 1 Abs. 1 MB/KT 94 besteht der Vertragszweck der Krankentagegeldversicherung darin, den Verdienstausfall des Versicherungsnehmers infolge von Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheiten oder Unfällen auszugleichen. Einen solchen Verdienstausfall erleidet der arbeitsunfähige Versicherungsnehmer allerdings nicht nur für die Dauer einer ambulanten oder stationären Behandlung, sondern ebenso während der Dauer einer Rehabilitationsmaßnahme. Ein rechtfertigender Grund für einen Leistungsausschluss trotz insoweit identischer Interessenlage ist mithin nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht vorgetragen.

15

Überraschend für den Versicherungsnehmer ist diese Klausel insbesondere deshalb, weil die Rehabilitationsmaßnahme ähnlich wie etwa eine stationäre Heilbehandlung der Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit dient und deshalb letztlich auch im Interesse des Versicherers liegt (vgl. OLG Oldenburg VersR 1998, 174, 175 [OLG Oldenburg 01.10.1997 - 2 U 185/97]). Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der Versicherungsnehmer mit der Rehabilitationsmaßnahme, die seine Arbeitsfähigkeit wiederherstellen soll, seiner Schadensminderungsobliegenheit nachkommt, so dass es einen Wertungswiderspruch darstellt, gerade dieses Verhalten zum Anlass für einen Ausschluss der Leistungspflicht zu nehmen (vgl. AG Koblenz VersR 1987, 554, 555 [AG Koblenz 24.10.1985 - 14 C 131/85]). In einer solchen Regelung liegt vielmehr eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 9 AGBG, so dass die fragliche Klausel unwirksam ist.

16

Der Höhe nach besteht der Anspruch des Klägers für insgesamt 94 Tage zu je 51,13 €, insgesamt mithin in Höhe von 4.806,22 €. Wegen der Berechnung der anrechenbaren Kosten der vorprozessualen Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten wird auf die Berechnung in der Klageschrift (Bl. 3 f. d.A.) verwiesen, die von der Beklagten nicht angegriffen worden ist.

17

Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB.

18

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.