Landgericht Hildesheim
Urt. v. 25.02.2005, Az.: 7 S 301/04

Bibliographie

Gericht
LG Hildesheim
Datum
25.02.2005
Aktenzeichen
7 S 301/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 42193
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHILDE:2005:0225.7S301.04.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Peine - 14.10.2004 - AZ: 5 C 349/04
nachfolgend
BGH - 27.06.2007 - AZ: XII ZR 53/05

In dem Rechtsstreit

...

hat die Zivilkammer 7 des Landgerichts Hildesheim durch den ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4.2.2005

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Die Berufung des Klägers gegen das am 14.10.2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Peine wird zurückgewiesen.

  2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

  4. Die Revision wird zugelassen.

  5. Streitwert der Berufung: 1 063,12 EUR.

Gründe

1

I.

Gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

2

Der Kläger wiederholt in der Berufung sein Vorbringen in erster Instanz, dass in seinem Hause die Tarife von Opel-rent die einzig gültigen seien. Es gäbe weder einen Unfall-Sondertarif noch einen sogenannten Normaltarif. Im Übrigen habe das Amtsgericht zwei völlig verschiedene Sachverhalte miteinander verglichen. Es sei ein Unterschied, ob der Kunde ein Fahrzeug benötige, weil sein eigenes durch Unfall ausgefallen sei, oder ob eine planbare Reparatur anstehe. Im Übrigen sei aus wirtschaftlichen und kalkulatorischen Gründen eine Unterscheidung nach Unfallersatztarifen und Normaltarifen durchaus nachvollziehbar. Der Kläger habe in Höhe eines Unfallersatztarifes abrechnen dürfen. Die gegnerische Versicherung wäre verpflichtet gewesen, diesen Betrag zu erstatten. Der Beklagte habe es nur versäumt, diesen Betrag von der gegnerischen Versicherung geltend zu machen. Der Kläger behauptet weiter, er sei an die ...-rent Vermietung gebunden. Diese errechne den Unfallersatztarif unter Heranziehung der Schwacke-Daten. Dabei werde in der Kalkulation davon ausgegangen, dass eine Auslastung in der Unfallersatzvermietung 30 % beträgt. Dem Tarif werde daher das 3-fache des Nutzungsausfalls zugrunde gelegt. Weiter verkenne das Amtsgericht, dass auf dem "normalen Autovermietungs-Markt" anders kalkuliert werde und deshalb selbstverständlich die Möglichkeit bestanden hätte, dass der Beklagte auf diesem Markt kein adäquates Ersatzfahrzeug gefunden hätte. Der Unfallersatztarif beruhe auf Leistungen des Vermieters, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und zur Schadensbehebung erforderlich sind. So halte er Fahrzeuge verschiedener Klassen bereit, wobei die Dauer der Vermietung sich nicht vorhersehen lasse. Zudem müsse er abwarten, bis die gegnerischen Versicherungen den Schaden regulieren. Eine Vorkasse existiere nicht. Auch habe er, der Kläger, davon ausgehen dürfen, dass die Versicherung des Geschädigten wie andere Versicherungen auch die vollen Mietwagenkosten reguliere. Dazu trägt der Kläger fünf Beispiele aus September und Oktober 2004 vor. Weitere Beispielsfälle könnten bei Bedarf vorgelegt werden. Auch wenn die gegnerische Versicherung zur Zahlung verpflichtet ist, möchte sie die Zahlung so gering wie möglich halten. Dazu finde die Versicherung immer Mittel und Wege. Es gäbe keine Garantie dafür, dass bei Regulierung der Mietwagenkosten nach bestimmten Tarifen diese von den gegnerischen Versicherungen sofort anerkannt würden. Insoweit sehe das Amtsgericht eine Verpflichtung des Autovermieters auf eine kompetente Beratung, dem aber das Beratungsgesetz entgegen stehe. Aus anwaltlicher Vorsicht sei noch vorzutragen, dass Unfallschäden des Beklagten im September 2000 und im Jahre 1998 reguliert worden seien.

3

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 19.10.2004 (gemeint: 14.) verkündeten Urteils des Amtsgerichts Peine, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1 063,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.3.2004 zu zahlen.

4

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

5

Er verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Auffassung, dass es auf die deliktischen Verhältnisse zwischen dem Beklagten und der eintrittspflichtigen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nicht an käme. Der Kläger habe eingeräumt, dass über die genaue Höhe der Vergütung bei Vertragsschluss nicht gesprochen worden sei. Damit schulde der Beklagte dem Kläger allenfalls einen angemessenen Mietzins, also den ortsüblichen angemessenen und bezahlten Tagespreis von 51,00 EUR. Auch wenn es auf die Frage fehlender Aufklärung durch den Kläger nicht ankomme, sei sie in dem angefochtenen Urteil zutreffend und nach herrschender Rechtsprechung beantwortet worden.

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II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

7

In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Der von dem Kläger nach § 535 Abs. 2 BGB begehrte restliche Mietzinsanspruch gilt nach § 389 BGB als erloschen; denn dem Beklagten steht in dieser Höhe ein Schadensersatzanspruch nach §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB zu, weil der Kläger den Beklagten nicht darauf hingewiesen hat, dass der angebotene "Unfallersatztarif" über dem Normaltarif liegt und deshalb von den Haftpflichtversicherern nicht übernommen werden könnte.

8

Im Einzelnen:

9

1.

Aufgabe der Berufung ist es, das erstinstanzliche Urteil auf die korrekte Anwendung des materiellen Rechts sowie auf Richtigkeit und Vollständigkeit der getroffenen Feststellungen hin zu überprüfen und etwaige Fehler zu beseitigen ( BGH NJW 2005, 291, 293 [BGH 18.11.2004 - IX ZR 229/03]). Unter diesen Gesichtspunkten führt auch eine kritische Würdigung der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zu keinem abweichenden Ergebnis. Die von dem Amtsgericht vertretene Rechtsauffassung entspricht der überwiegenden Rechtsprechung der Instanzgerichte.

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2.

Dem Kläger stehen aus dem zwischen den Parteien am 25.11.2003 geschlossenen Mietvertrag in Verbindung mit § 535 Abs. 2 BGB die nach dem "Unfallersatztarif" beanspruchten restlichen Mieten grundsätzlich zu.

  1. a

    Dieser Mietvertrag ist zwischen den Parteien wirksam abgeschlossen worden. Dies gilt auch dann, wenn über die genaue Höhe der Miete bei Vertragsschluss zwischen den Parteien nicht gesprochen worden ist. Es ist nämlich nicht Voraussetzung für den Abschluss eines Mietvertrages, dass eine Einigung über einen bestimmten Mietpreis erfolgt ist. Ein offener Einigungsmangel liegt nicht vor. Vielmehr genügt es, wenn die geschuldete Vergütung bestimmbar ist. Dies ist hier dadurch möglich, dass die Parteien weiter vereinbart haben, dass es sich um ein "Unfallersatzfahrzeug" handeln sollte. Damit ist zugleich auf die im Unfallersatzwagengeschäft üblichen Tarife Bezug genommen worden ( OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 132, 133 [OLG Düsseldorf 08.05.2000 - 1 U 172/99])und s war erkennbar, dass der Kläger nicht zum sogenannten Normaltarif vermieten wollte. Das war auch für den Beklagten deutlich, ohne die Einzelheiten und Unterschiede der einzelnen Geschäftstypen und -tarife kennen zu müssen. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass der Beklagte als Unfallgeschädigter in der Annahme schutzwürdig ist, der angebotene Unfall-Ersatzwagen-Tarif sei auf seine konkrete Situation nach einem Verkehrsunfall besonders zugeschnitten und für ihn ohne finanzielles Risiko. Dies gilt auch dann, wenn sich der Beklagte nach der Höhe des Mietpreises nicht erkundigt hat, worauf noch einzugehen sein wird.

  2. b

    Der Vertrag ist nicht etwa deshalb nach § 134 BGB nichtig, weil der Kläger gegen Artikel 1 § 1 RBerG verstoßen hätte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf der Inhaber eines Mietwagenunternehmens bei geschäftsmäßiger Durchführung von Schadensregulierungen für unfallgeschädigte Kunden der Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 Abs. 1 RBerG auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderungen erfüllungshalber abtreten lässt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an die Kunden verrechnet ( BGH NJW 2005, 135 [BGH 26.10.2004 - VI ZR 300/03]). Dabei ist von maßgeblicher Bedeutung, in welcher Eigenschaft und in welchem Verhältnis zueinander die Beteiligten an der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche mitwirken sollen. Der Mietwagenunternehmer besorgt dann keine Rechtsangelegenheiten des geschädigten Kunden, sondern seine eigene Angelegenheit, wenn es ihm im Wesentlichen darum geht, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen. Davon war im vorliegen Fall auszugehen; denn die Abtretungserklärung ist von dem Beklagten erst am 11.12.2003 unterzeichnet worden. Zu diesem Zeitpunkt war auch schon die Rechnung über die Kosten des Mietwagens erstellt. Auch ist nach dem Wortlaut der Abtretungserklärung eine Zweckbestimmung zur Sicherung der Zahlungsansprüche des Klägers gegen den Geschädigten erfolgt. Schließlich macht denn auch der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit unmittelbar Ansprüche gegenüber seinem Vertragspartner, dem geschädigten Kunden, geltend.

  3. c

    Das Rechtsgeschäft zwischen den Parteien verstößt auch nicht gegen die guten Sitten und ist deshalb nicht nichtig im Sinne des § 138 BGB. Unabhängig davon, ob überhaupt ein auffälliges Missverhältnis zwischen den von den Parteien zu erbringenden Leistungen vorliegt, sind die subjektiven Voraussetzungen nicht gegeben. Der Beklagte hat konkret nichts dazu vorgetragen, dass der Kläger bei Abschluss des Vertrages eine bestehende Schwächesituation des Beklagten wie Zwangslage, Unerfahrenheit, mangelndes Urteilsvermögen oder erhebliche Willensschwäche ausgebeutet hätte.

11

3.

Dem Beklagten stehen aber in Höhe der Klageforderung Schadensersatzansprüche gegen den Kläger zu, mit denen er aufgerechnet hat.

  1. a

    In der Rechtsprechung war umstritten, ob sich solche Schadensersatzansprüche aus culpa in contrahendo ( LG Frankfurt/Main NZV 1996, 34, 35; AG Düsseldorf NJW-RR 2001, 133, 134) oder aus positiver Vertragsverletzung ( OLG Karlsruhe DAR 1993, 229; LG Bonn, VersR 2004, 1284; AG Frankfurt/Main NZV 2002, 83, 87) ergeben. Sie ergeben sich nach dem hier anwendbaren neuen Schuldrecht (Artikel 229 § 5 EGBGB) aus §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB. Damit folgt auch die Kammer der ersichtlich unter den Instanzgerichten vorherrschenden Auffassung, wonach einen Mietwagenunternehmer, der einen Mietvertrag zu einem über den Normaltarif liegenden Unfallersatztarif abschließen will, eine vorausgehende Beratungspflicht gegenüber seinem Kunden trifft ( LG Frankfurt/Main NZV 1996, 34, 35 m. w. N.). Auch wenn Vertragspartner im Rechtsverkehr grundsätzlich nicht gehalten sind, auf anderweitige und günstigere Abschlussmöglichkeiten hinzuweisen, rechtfertigt die bei Anmietung eines Unfallersatzfahrzeuges erkennbare besondere Interessenlage eine differenzierte und von dem allgemeinen Grundsatz in der Regel abweichende Beurteilung.

  2. b

    Ausgang der Überlegungen sind in der Rechtsprechung häufig Forderungen eines Mietwagenunternehmens gegen einen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer auf Ersatz von (restlichen) Mietwagenkosten aus von dem Unfallgeschädigten abgetretenem Recht. Bei dieser schadensrechtlichen Beurteilung ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass der Geschädigte nicht schon deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem "Unfallersatztarif" anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne Weiteres erkennbar ist ( BGHZ 132, 373, 378 f. ). Dieser Grundsatz hat nach höchstrichterlicher Rechtsprechung keine uneingeschränkte Geltung in den Fällen, in denen sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird. Das sei dann anzunehmen, wenn die Preise für Ersatzmietwagen durch weitgehend gleichförmiges Verhalten der Anbieter geprägt wird. Typisch sei dafür, dass die Kraftfahrzeugmieter kein eigenes Interesse an der Wahl eines bestimmten Tarifes haben, während Dritte wie Schädiger oder Haftpflichtversicherer zwar die Verpflichtungen aus diesem Vertrag wirtschaftlich zu tragen haben, auf die Tarifwahl aber keinen Einfluss nehmen können. In Fällen dieser Art sei deshalb zu prüfen, ob und inwieweit ein solcher Tarif nach seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung nach § 249 Satz 2 BGB angesehen werden könne, was nur dann anzunehmen sei, wenn die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls bei der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder den Kfz-Vermieter u. ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigt ( BGH NJW 2005, 51 [BGH 12.10.2004 - VI ZR 151/03]).

  3. c

    Demnach komme es zunächst darauf an, ob sich der Tarif, zu dem der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug angemietet hat, im Rahmen des Üblichen hält. In einem solchen Fall habe der Schädiger und Versicherer die aufgewendeten Kosten auch dann zu ersetzen, wenn sich der Unfallgeschädigte nicht nach alternativen Preisen und Tarifen erkundigt hätte. Konnte der Geschädigte ohne Weiteres erkennen, dass das von ihm ausgewählte Unternehmen Mietwagenansätze verlangt, die außerhalb des Üblichen liegen, darf er zu solchen Bedingungen einen Mietvertrag nicht auf Kosten des Schädigers abschließen (OLG Düsseldorf, a. a. O.). Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Geschädigte ein Fahrzeug nach dem Unfallersatztarif anmieten darf. Er hat nicht erst eine Art Marktforschung zu betreiben. Dabei entspricht es durchaus der Marktgepflogenheit, das Mietwagenunternehmen den unfallgeschädigten Verkehrsteilnehmern allein den Unfallersatztarif anbieten ( BGHZ 132, 373 bis 382). Zu einer Suche nach einem günstigeren Sondertarif ist der Geschädigte gegenüber dem Schädiger und Versicherer nicht verpflichtet. Es kann im Regelfall auch nicht davon ausgegangen werden, dass einem Unfallgeschädigten die Tarife und ihre Unterschiede bekannt sind (BGH a. a. O.).

    Soll der Geschädigte demnach nicht verpflichtet sein, im Hinblick auf seine Schadensminderungspflicht sich nach anderen Tarifen zu erkundigen oder Konkurrenzangebote einzuholen (so neben OLG Düsseldorf, a. a. O., auch OLG Koblenz NJW-RR 1992, 820; LG Frankfurt/Main NZV 1996, 34, 35; AG Düsseldorf NJW-RR 2001, 133, 134; AG Frankfurt/Main NJW 2002, 83, 87; LG Bonn VersR 2004, 1284) wird auch die abweichende Auffassung vertreten, der Geschädigte dürfe nicht auf das erstbeste Angebot eingehen, sondern müsse sich nach den Möglichkeiten eines Sondertarifes erkundigen und ein oder zwei Vergleichsangebote einholen ( OLG Düsseldorf MDR 1992, 124; OLG Köln NJW-RR 1993, 1053; OLG Nürnberg NZV 1994, 24).

  4. d

    Von einem vertragswidrigen Verhalten eines Autovermieters ist auszugehen, wenn dieser trotz ausdrücklicher Frage des Kunden nicht darüber aufgeklärt hat, dass außer dem Unfallersatztarif auch sonstige günstigere Tarife in Betracht kommen ( BGH NJW 1996, 1965, 1966 [BGH 15.02.1996 - I ZR 10/94]). Insoweit gilt für Autohäuser und Kraftfahrzeugwerkstätten, die sich zunehmend am Unfall-Ersatzwagen-Geschäft aktiv beteiligen, nichts anderes. Auch dann, wenn Vertragspartner im Rechtsverkehr grundsätzlich nicht gehalten sind, auf anderweitige günstigere Abschlussmöglichkeiten hinzuweisen, trifft den Vermieter eine Hinweis- bzw. Beratungspflicht im Hinblick auf die Besonderheiten des sogenannten Unfallersatztarifes nach wohl vorherrschender Rechtsauffassung ( AG Düsseldorf NJW-RR 2001, 133, 134 [AG Düsseldorf 07.03.2000 - 234 C 14676/99]; NZV 1996, 34, 35; LG Bonn VersR 2004, 1284, 1285; OLG Nürnberg NZV 1994, 24, 25; OLG Karlsruhe DAR 1993, 229, 230; OLG Koblenz NJW-RR 1992, 820, 821; AG Frankfurt/Main NZV 2002, 83, 87). Diesen Gedanken einer Schadensersatzpflicht bei Unterlassen eines Hinweises auf einen günstigeren Tarif und durch Verlangen eines höheren Unfallersatztarifes hat schon der Bundesgerichtshof nicht grundsätzlich verworfen ( BGHZ 132, 373 Ziff. II 2 b) bb) (e)). Wenn wie im vorliegenden Fall, der Schädiger für den Schaden des Unfallgegners in vollem Umfange haftet, geht es dem Geschädigten bei der Anmietung des Ersatzfahrzeuges erkennbar im Wesentlichen darum, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung die Mietwagenkosten in vollem Umfange abdeckt. Zu Recht hat der Bundesgerichtshof ( NJW 2005, 51 [BGH 12.10.2004 - VI ZR 151/03]) darauf hingewiesen, dass der sogenannte Unfallersatztarif nicht maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird.

  5. e

    Dabei kann dahinstehen, ob schon der Begriff "Unfallersatztarif" zu Unrecht sugeriert, dass dieser Tarif auf die Situation zugeschnitten ist und im Verhältnis zur Versicherung des Schädigers keine Probleme bereitet (so LG Frankfurt/Main NZV 1996, 34, 35). Jedenfalls entfällt die Beratungspflicht nicht deshalb, weil der Beklagte als Geschädigter von der Existenz billiger Tarife hätte selbst Kenntnis haben müssen. Nach einer intensiven Auseinandersetzung insbesondere zwischen Versicherern und Autovermietern stand der Unfallersatztarif nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7.5.1996 ( BGHZ 132, 373 ) nicht mehr in einer intensiven Diskussion, die insbesondere auch in der breiteren Öffentlichkeit geführt worden wäre. Schon seinerzeit hatte der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass die Vermieter außer dem Unfallersatztarif eine Vielzahl anderer Tarife u. a. als Freizeit-, Pauschal-, Grund-, Wochen-, Monats,- Wochenend-, Spar-, Kreditkarten- oder Spezialtarife anbieten. Auch nach dem Jahr 1996 kann nicht davon ausgegangen werden, dass im Regelfall ein Unfallgeschädigter von solchen Tarifen weiß und die Unterschiede zu dem ihm als für seine Verhältnisse passend angebotenen Unfallersatztarif bekannt sind. Dies gilt umso mehr, als der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall plötzlich mit der für ihn ungewohnten Situation konfrontiert wird, ein Ersatzfahrzeug anmieten zu müssen.

  6. f

    Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger behauptet, in seinem Hause existiere nur der "Unfallersatztarif". Der Kläger pflegt kein selbstständiges Tarifsystem. Er rechnet nach den ...-rent-Verband-Tarifen ab. Dazu hat er selbst eine Gruppeneinteilung für die Zuordnung von Unfallersatzwagen der ...-rent vorgelegt. Weiter ergibt sich die Miete aus der Preisempfehlung der ...-rent in Anlage B1. Danach beträgt bei einer Mietdauer von 14 Tagen in der Mietwagengruppe 5 der Tagespreis 126,94 EUR brutto. Selbst wenn der Kläger nur nach dem sogenannten Unfallersatztarif abrechnet, schließt das seine Hinweispflicht nicht aus, dass es sich dabei um eine gegenüber dem Normaltarif erheblich teurere Miete handelt. Der Kläger ist an die ...-rent Lizenz gebunden, wie es sich aus dem Mietvertrag vom 25.11.2003 unmittelbar ergibt. Er behauptet selbst nicht, dass die Opel-rent nicht auch andere Tarifgestaltungen anbietet. Deshalb ist auch sein Bestreiten zur Höhe des sogenannten Normaltarifs von 51,00 EUR täglich nicht hinreichend konkret.

    Die Differenz zwischen dem "Normaltarif" und dem von dem Kläger beanspruchten "Unfallersatztarif" entspricht dem Schadensersatzanspruch des Beklagten, mit dem dieser wirksam die Aufrechnung gegenüber der Mietforderung erklärt hat.

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III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

14

IV.

Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Soweit ersichtlich ist die Frage der Hinweis- und Beratungspflichten eines Autovermieters auf günstigere Tarife höchstrichterlich noch nicht entschieden. Die Rechtsfrage betrifft aber eine unbestimmte Vielzahl von Fällen, zumal in jüngster Zeit die Haftpflichtversicherer zunehmend eine Erstattung nach dem Unfallersatztarif ablehnen. Die Auswirkungen der Entscheidung liegen nicht auf tatsächlichem Gebiet. Die Rechtsfrage ist aber für die Entscheidung erheblich. Zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung war die Revision zuzulassen. Wie dargelegt wird die Rechtsfrage nicht einheitlich beantwortet. So soll ein Mietwagenunternehmen, dass dem Unfallgeschädigten einen Ersatzwagen zum Unfallersatztarif anbietet, nicht verpflichtet sein, den Mieter ungefragt auf günstigere Tarife hinzuweisen (so zuletzt LG Erfurt Verkehrsrecht aktuell 2004, 130, 131). Dabei wird, wie schon beim Schadensersatzrecht, unterschiedlich beurteilt, ob für den Geschädigten ohne Weiteres erkennbar ist, dass das von ihm ausgewählte Unternehmen Mietwagensätze verlangt, die außerhalb des Üblichen liegen. Dann dürfe der Geschädigte einen Mietvertrag zu solchen Bedingungen jedenfalls nicht auf Kosten des Schädigers abschließen (OLG Düsseldorf, a. a. O.). Eine zum Schadensersatz führende Verletzung der Hinweispflicht verneint auch das Landgericht Freiburg (Urteil vom 9.2.2004-1 O 131/03 - m. w. N., Bl. 153 ff. d. A.). In diese Richtung weist auch das Urteil des OLG Karlsruhe vom 29.09.2004 - 9 U 39/04 -.