Landgericht Hildesheim
Beschl. v. 24.03.2005, Az.: 5 T 119/05

Bibliographie

Gericht
LG Hildesheim
Datum
24.03.2005
Aktenzeichen
5 T 119/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 50892
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
OLG Celle - 10.08.2005 - AZ: 17 W 37/05

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebühren- und gerichtsauslagenfrei.

Gründe

1

Der Betroffene ist nach § 1906 BGB geschlossen im Landeskrankenhaus Hildesheim zur Behandlung seiner paranoid-halluzinatorischen Psychose untergebracht. Er lehnte die von den Ärzten für dringend erforderlich gehaltene medikamentöse Behandlung mit Neuroleptika ab, da er nicht bereit ist, deren belastende Nebenwirkungen in Kauf zu nehmen. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Hildesheim die Einwilligung seiner Betreuerin in diese medikamentöse Behandlung einschließlich ggfs. erforderlicher Zwangsmaßnahmen vormundschaftsgerichtlich genehmigt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben. Die behandelnden Ärzte haben auch bei der persönlichen Anhörung am 24. März 2005 überzeugend dargelegt, dass der Betroffene diese unumgängliche Behandlung weiterhin verweigert. Eine Besserung seines Krankheitsbildes ist jedoch nur bei Behandlung mit Neuroleptika denkbar. Ohne eine solche Behandlung, die wegen der persönlichen Einstellung des Betroffenen auch gegen seinen Willen vorgenommen werden muss, ist keine Besserung seines schweren Krankheitsbildes möglich.

2

Auf Antrag der Betreuerin hat daher das Amtsgericht Hildesheim zu Recht die medikamentöse Behandlung mit Neuroleptika genehmigt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde war zurückzuweisen.