§ 6 FuttMSachkVO - Aufsichtsarbeiten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Lehrgang und die Prüfung für die Sachkunde in der Futtermittelkontrolle (Futtermittelsachkunde-Verordnung - FuttMSachkVO)
- Amtliche Abkürzung
- FuttMSachkVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78540
(1) 1Es sind drei schriftliche Aufsichtsarbeiten anzufertigen. 2Gegenstand der Aufsichtsarbeiten sind Inhalte des tätigkeitsbezogenen theoretischen Unterrichts. 3Die Einrichtung nach § 2 Abs. 1 legt der Behörde geeignete Aufgabenvorschläge vor. 4Die Behörde wählt daraus die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten aus, legt den Zeitpunkt der Aufsichtsarbeiten und die zulässigen Hilfsmittel fest und stellt die Aufsicht sicher. 5Sie teilt den Prüflingen Nummern zu, mit denen die Aufsichtsarbeiten anstelle des Namens zu kennzeichnen sind.
(2) Die Bearbeitungszeit beträgt je Aufsichtsarbeit drei Stunden.
(3) 1Die Aufsichtsarbeiten sind von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission, die die Behörde bestimmt, zu bewerten. 2Weichen die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab und wird eine Einigung nicht erzielt, so gilt der Mittelwert. 3Bei größeren Abweichungen setzt das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission die Note und die Punktzahl fest; dabei kann es sich für eine der bisherigen Bewertungen oder für eine dazwischen liegende Punktzahl entscheiden.