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  • ab 01.09.2012 (aktuelle Fassung)

§ 12 FuttMSachkVO - Täuschungsversuch und Ordnungsverstoß

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Lehrgang und die Prüfung für die Sachkunde in der Futtermittelkontrolle (Futtermittelsachkunde-Verordnung - FuttMSachkVO)
Amtliche Abkürzung
FuttMSachkVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78540

(1) 1Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe Dritter oder sonstige Täuschung zu beeinflussen, so ist die betroffene Prüfungsleistung in der Regel mit "ungenügend (6)" - 0 Punkte - zu bewerten. 2In leichten Fällen kann Nachsicht gewährt werden. 3Im Fall eines schweren oder wiederholten Täuschungsversuchs ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären.

(2) Wird ein schwerer Täuschungsversuch nach der Bekanntgabe über das Bestehen der Prüfung bekannt, so kann die betroffene Prüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.

(3) 1Ein Prüfling, der erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann von der Fortsetzung der Anfertigung der Aufsichtsarbeit oder dem mündlichen Prüfungsteil ausgeschlossen werden. 2Wird der Prüfling von der Fortsetzung der Anfertigung einer Aufsichtsarbeit ausgeschlossen, so gilt diese als mit "ungenügend (6)" - 0 Punkte - bewertet. 3Im Fall eines wiederholten Ausschlusses von der Anfertigung einer Aufsichtsarbeit oder des Ausschlusses von dem mündlichen Prüfungsteil gilt die Prüfung als nicht bestanden.