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§ 6 FuttMSachkVO - Aufsichtsarbeiten

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Lehrgang und die Prüfung für die Sachkunde in der Futtermittelkontrolle (Futtermittelsachkunde-Verordnung - FuttMSachkVO)
Amtliche Abkürzung
FuttMSachkVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78540

(1) 1Es sind drei schriftliche Aufsichtsarbeiten anzufertigen. 2Gegenstand der Aufsichtsarbeiten sind die wesentlichen Inhalte des tätigkeitsbezogenen theoretischen Unterrichts. 3Die Behörde legt den Zeitpunkt der Aufsichtsarbeiten, die Aufgaben und die zulässigen Hilfsmittel fest und stellt die Aufsicht sicher. 4Sie teilt den Prüflingen Nummern zu, mit denen die Aufsichtsarbeiten anstelle des Namens zu kennzeichnen sind.

(2) Die Bearbeitungszeit beträgt je Aufsichtsarbeit drei Stunden.

(3) 1Die Aufsichtsarbeiten sind von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission zu bewerten, die die Behörde bestimmt. 2Die Behörde oder das zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten bestimmte Mitglied der Prüfungskommission kann eine Dozentin oder einen Dozenten des Lehrgangs mit einer gutachtlichen Vorbeurteilung der Aufsichtsarbeit oder von Teilen der Aufsichtsarbeit beauftragen. 3Die Vorbeurteilung ist für die Mitglieder der Prüfungskommission nicht bindend.

(4) 1Weichen die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab und wird eine Einigung nicht erzielt, so gilt der Mittelwert. 2Bei größeren Abweichungen setzt das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission die Note und die Punktzahl fest; dabei kann es sich für eine der bisherigen Bewertungen oder für eine dazwischen liegende Punktzahl entscheiden.