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  • ab 01.09.2012 (aktuelle Fassung)

§ 2 FuttMSachkVO - Zuständigkeiten

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Lehrgang und die Prüfung für die Sachkunde in der Futtermittelkontrolle (Futtermittelsachkunde-Verordnung - FuttMSachkVO)
Amtliche Abkürzung
FuttMSachkVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78540

(1) Der Lehrgang wird von einer auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Aus- und Fortbildung tätigen Einrichtung durchgeführt, die von der für die Durchführung der futtermittelrechtlichen Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs zuständigen Behörde (im Folgenden: Behörde) hierfür anerkannt ist.

(2) Die Prüfung wird von der Behörde durchgeführt, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.