Abschnitt 4 LehrPrüfVergErl
Bibliographie
- Titel
- Vergütung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten
- Redaktionelle Abkürzung
- LehrPrüfVergErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20441
Für Prüfungstätigkeiten oder Personen, die von den Regelungen des Bezugserlasses zu a nicht erfasst werden, gelten für die Prüfungen aufgrund der FuttMSachkVO folgende Bestimmungen:
4.1
Für die Beurteilung einer Aufsichtsarbeit (§ 6 FuttMSachkVO) erhalten
a) | jede Prüferin oder jeder Prüfer | 9,00 EUR, |
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b) | die oder der Vorsitzende im Fall von § 6 Abs. 4 Satz 2 FuttMSachkVO | 7,00 EUR. |
4.2
Für die Beaufsichtigung einer praktischen Prüfung sowie Beurteilung eines Berichts (§ 7 FuttMSachkVO) erhält
- | jede Gutachterin oder jeder Gutachter | 17,00 EUR. |
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4.3
Für die Abnahme der mündlichen Prüfung (§ 8 FuttMSachkVO) erhalten jedes Mitglied des Prüfungsausschusses und jede hinzugezogene Dozentin und jeder hinzugezogene Dozent
a) | je Zeitstunde | 12,50 EUR, |
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b) | je Prüfungstag höchstens | 62,50 EUR. |
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 Satz 1 des Erlasses vom 27. September 2021 (Nds. MBl. 2022 S. 565)