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  • ab 27.09.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 LehrPrüfVergErl

Bibliographie

Titel
Vergütung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten
Redaktionelle Abkürzung
LehrPrüfVergErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

Für Prüfungstätigkeiten oder Personen, die von den Regelungen des Bezugserlasses zu a nicht erfasst werden, gelten für die Prüfungen aufgrund der FuttMSachkVO folgende Bestimmungen:

4.1
Für die Beurteilung einer Aufsichtsarbeit (§ 6 FuttMSachkVO) erhalten

a)jede Prüferin oder jeder Prüfer9,00 EUR,
b)die oder der Vorsitzende im Fall von § 6 Abs. 4 Satz 2 FuttMSachkVO7,00 EUR.

4.2
Für die Beaufsichtigung einer praktischen Prüfung sowie Beurteilung eines Berichts (§ 7 FuttMSachkVO) erhält

-jede Gutachterin oder jeder Gutachter17,00 EUR.

4.3
Für die Abnahme der mündlichen Prüfung (§ 8 FuttMSachkVO) erhalten jedes Mitglied des Prüfungsausschusses und jede hinzugezogene Dozentin und jeder hinzugezogene Dozent

a)je Zeitstunde12,50 EUR,
b)je Prüfungstag höchstens62,50 EUR.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 Satz 1 des Erlasses vom 27. September 2021 (Nds. MBl. 2022 S. 565)