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  • ab 01.09.2012 (aktuelle Fassung)

§ 10 FuttMSachkVO - Wiederholung der Prüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Lehrgang und die Prüfung für die Sachkunde in der Futtermittelkontrolle (Futtermittelsachkunde-Verordnung - FuttMSachkVO)
Amtliche Abkürzung
FuttMSachkVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78540

(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.

(2) Auf Verlangen des Prüflings sind auf die Wiederholungsprüfung anzurechnen

  1. 1.

    die Aufsichtsarbeiten, wenn der Mittelwert der Bewertungen mindestens 5 Punkte beträgt, und

  2. 2.

    der praktische Prüfungsteil, wenn er mit mindestens 5 Punkten bewertet worden ist.