FuttMSachkVO,NI - Futtermittelsachkunde-Verordnung

Verordnung über den Lehrgang und die Prüfung für die Sachkunde in der Futtermittelkontrolle
(Futtermittelsachkunde-Verordnung - FuttMSachkVO)

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Lehrgang und die Prüfung für die Sachkunde in der Futtermittelkontrolle (Futtermittelsachkunde-Verordnung - FuttMSachkVO)
Amtliche Abkürzung
FuttMSachkVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78540

Vom 15. Juni 2012 (Nds. GVBl. S. 209 - VORIS 78540 -) 

Geändert durch Verordnung vom 19. April 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 32)

Aufgrund des § 42 Abs. 1 Satz 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs in der Fassung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 481), in Verbindung mit § 5 Satz 1 der Futtermittelkontrolleur-Verordnung vom 28. März 2003 (BGBl. I S. 464), geändert durch § 3 Abs. 25 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653), und in Verbindung mit § 5 Nr. 9 der Subdelegationsverordnung vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 487) wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Regelungsbereich1
Zuständigkeiten2
Dauer und Inhalt des Lehrgangs3
Durchführung der Prüfung4
Bewertung der Prüfungsleistungen5
Aufsichtsarbeiten6
Praktischer Prüfungsteil7
Mündlicher Prüfungsteil8
Gesamtnote, Bestehen der Prüfung, Zeugnis9
Wiederholung der Prüfung10
Rücktritt11
Täuschungsversuch und Ordnungsverstoß12
(weggefallen)13
Inkrafttreten14

§ 1 FuttMSachkVO - Regelungsbereich

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Lehrgang und die Prüfung für die Sachkunde in der Futtermittelkontrolle (Futtermittelsachkunde-Verordnung - FuttMSachkVO)
Amtliche Abkürzung
FuttMSachkVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78540

Diese Verordnung regelt das Nähere über den Lehrgang und die Prüfung nach § 3 der Futtermittelkontrolleur-Verordnung (FuttMKontrV).

§ 2 FuttMSachkVO - Zuständigkeiten

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Lehrgang und die Prüfung für die Sachkunde in der Futtermittelkontrolle (Futtermittelsachkunde-Verordnung - FuttMSachkVO)
Amtliche Abkürzung
FuttMSachkVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78540

(1) Der Lehrgang wird von einer auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Aus- und Fortbildung tätigen Einrichtung durchgeführt, die von der für die Durchführung der futtermittelrechtlichen Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs zuständigen Behörde (im Folgenden: Behörde) hierfür anerkannt ist.

(2) Die Prüfung wird von der Behörde durchgeführt, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

§ 3 FuttMSachkVO - Dauer und Inhalt des Lehrgangs

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Lehrgang und die Prüfung für die Sachkunde in der Futtermittelkontrolle (Futtermittelsachkunde-Verordnung - FuttMSachkVO)
Amtliche Abkürzung
FuttMSachkVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78540

(1) 1Der Lehrgang dauert einschließlich der Prüfung mindestens sechs Monate. 2Über eine Verkürzung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 FuttMKontrV entscheidet die Behörde. 3Im Rahmen des Lehrgangs soll zusätzlich zur Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten auf den in § 3 Abs. 2 FuttMKontrV genannten Gebieten in die Tätigkeiten und Themen eingeführt werden, die in § 1 FuttMKontrV sowie in Artikel 5 Abs. 4 Buchst. a und c in Verbindung mit Anhang II Kapitel 1 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1756 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2021 (ABl. L 357 vom 8.10.2021, S. 27), genannt sind.

(2) Der tätigkeitsbezogene theoretische Unterricht soll insgesamt 300 Unterrichtsstunden umfassen.

(3) 1Die praktische Unterweisung soll mindestens 16 Wochen dauern. 2Sie ist bei der Behörde oder bei der Behörde und mindestens einer weiteren Stelle abzuleisten. 3Weitere Stellen können sein

  1. 1.

    eine Untersuchungsstelle für amtliche Futtermittelproben,

  2. 2.

    eine Veterinär- oder eine Lebensmittelüberwachungsbehörde,

  3. 3.

    ein Staatliches Gewerbeaufsichtsamt oder eine untere Abfallbehörde,

  4. 4.

    eine der wissenschaftlichen Futtermittelforschung dienende Einrichtung sowie

  5. 5.

    sonstige mit der Überwachung, Probenahme, Untersuchung oder Beurteilung von Futtermitteln betraute Stellen.

(4) 1Die Behörde legt für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer in einem Lehrgangsplan den zeitlichen Ablauf und die Stellen für die Praktika sowie in den Fällen der Verkürzung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 FuttMKontrV die Lehrgangsinhalte fest. 2Hat die Teilnehmerin oder der Teilnehmer die Lehrgangsinhalte absolviert hat, so bestätigt die Einrichtung nach § 2 Abs. 1 dies der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer.

§ 4 FuttMSachkVO - Durchführung der Prüfung

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Titel
Verordnung über den Lehrgang und die Prüfung für die Sachkunde in der Futtermittelkontrolle (Futtermittelsachkunde-Verordnung - FuttMSachkVO)
Amtliche Abkürzung
FuttMSachkVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78540

(1) 1Der Lehrgang schließt mit einer nicht öffentlichen Prüfung ab. 2Die Prüfung besteht aus schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie aus einem praktischen und einem mündlichen Prüfungsteil. 3Die Aufsichtsarbeiten können auch lehrgangsbegleitend angefertigt werden.

(2) Zum mündlichen Prüfungsteil wird nur die Teilnehmerin oder der Teilnehmer zugelassen, die oder der die Bestätigung nach § 3 Abs. 4 Satz 2 der Behörde spätestens sechs Wochen vor dem Termin zum mündlichen Prüfungsteil vorgelegt hat.

(3) 1Die Behörde bildet zur Abnahme der Prüfung eine aus fünf Mitgliedern bestehende Prüfungskommission. 2In die Prüfungskommission sind zu berufen

  1. 1.

    eine Person mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet,

  2. 2.

    eine Amtstierärztin, ein Amtstierarzt, eine staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin, ein staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker oder eine Person mit vergleichbarer Qualifikation,

  3. 3.

    eine Person mit der Befähigung zum Richteramt,

  4. 4.

    eine Person, die zur Ausübung der Tätigkeit als Futtermittelkontrolleurin oder Futtermittelkontrolleur befähigt ist,

  5. 5.

    eine Person aus einer der wissenschaftlichen Futtermittelforschung dienenden Einrichtung.

3Die Behörde bestimmt aus dem Kreis der Mitglieder nach Satz 2 Nrn. 1 und 2 das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied. 4Ferner beruft die Behörde ein stellvertretendes Mitglied mit entsprechender Qualifikation und für die Bewertung der Aufsichtsarbeiten mindestens ein weiteres stellvertretendes Mitglied mit einer der in Satz 2 Nrn. 1 bis 5 genannten Qualifikationen. 5Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sollen in der Futtermittelüberwachung tätig sein oder einen sonstigen beruflichen Bezug zu den in § 3 Abs. 2 FuttMKontrVO genannten Gebieten haben.

(4) 1Die Berufung erfolgt für einen Prüfungsdurchgang oder für eine Dauer von bis zu fünf Jahren. 2Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vor Ablauf der Zeit seiner Berufung nach Satz 1 aus, so wird ein neues Mitglied oder ein neues stellvertretendes Mitglied für den Rest der Zeit bestellt. 3Scheidet ein Mitglied aus der Prüfungskommission aus, so kann ein Prüfungsauftrag zu Ende geführt werden.

(5) Die Behörde kann dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission die in den §§ 6 und 7 genannten Aufgaben im Einzelfall ganz oder teilweise übertragen.