Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 29 KomAnstVO - Bekanntmachungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über kommunale Anstalten (KomAnstVO)
Amtliche Abkürzung
KomAnstVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) 1Die kommunale Anstalt hat ortsüblich bekannt zu machen:

  1. 1.

    den Beschluss über den Jahresabschluss,

  2. 2.

    den Beschluss über die Ergebnisverwendung,

  3. 3.

    den Beschluss über die Entlastung des Vorstands,

  4. 4.

    den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über die Versagung nach § 27 Abs. 2 und

  5. 5.

    Bemerkungen des Rechnungsprüfungsamtes nach § 27 Abs. 3 Satz 2.

2Satz 1 Nrn. 1, 4 und 5 gilt für einen konsolidierten Gesamtabschluss der kommunalen Anstalt entsprechend.

(2) 1Nach der Bekanntmachung sind der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Erfolgsübersicht sowie ein konsolidierter Gesamtabschluss und ein Konsolidierungsbericht (§ 128 Abs. 6 Satz 2 NKomVG) der kommunalen Anstalt an sieben Tagen öffentlich auszulegen. 2In der Bekanntmachung ist auf den Ort und die Zeit der öffentlichen Auslegung hinzuweisen.

(3) 1Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn in der Unternehmenssatzung unter Hinweis auf diese Vorschrift oder durch Rechtsvorschrift bestimmt wird, dass die Offenlegung nach Form und Inhalt in entsprechender Anwendung der §§ 325 bis 328, ausgenommen § 326 Abs. 1 Satz 2, des Handelsgesetzbuchs im Bundesanzeiger erfolgt. 2In diesem Fall werden ein konsolidierter Gesamtabschluss und ein Konsolidierungsbericht (§ 128 Abs. 6 Satz 2 NKomVG) der kommunalen Anstalt zusammen mit dem Jahresabschluss unverzüglich beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers zur Veröffentlichung eingereicht. 3Sobald die Unterlagen durch den Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch bereitgestellt worden sind, macht die kommunale Anstalt dies unverzüglich unter Angabe des Veröffentlichungsdatums und der Internetadresse des Informationsportals, über das die offenzulegenden Informationen im Internet abgerufen werden können, ortsüblich bekannt.

(4) 1Die kommunale Anstalt nimmt die ortsüblichen Bekanntmachungen nach den Absätzen 1, 2 und 3 Satz 3 so vor, wie die Kommune ihre ortsüblichen Bekanntmachungen vorzunehmen hat. 2§ 37a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs findet entsprechende Anwendung.