§ 27 KomAnstVO - Prüfungsbericht, Prüfungsvermerk und Abschluss der Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über kommunale Anstalten (KomAnstVO)
- Amtliche Abkürzung
- KomAnstVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
(1) Über das Ergebnis der Jahresabschlussprüfung ist ein schriftlicher Prüfungsbericht zu fertigen.
(2) 1Führt die Jahresabschlussprüfung nicht zu einer Beanstandung, so ist dies durch folgenden Vermerk zu bestätigen:
"Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Buchführung entsprechen nach pflichtgemäßer Prüfung den Rechtsvorschriften. Die Geschäftsführung erfolgt ordnungsgemäß. Die Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, der Liquidität und der Rentabilität ist nicht zu beanstanden. Die kommunale Anstalt wird wirtschaftlich geführt."
2Wenn zusätzliche Bemerkungen erforderlich sind, ist der Bestätigungsvermerk zu ergänzen. 3Im Fall von Beanstandungen ist der Bestätigungsvermerk einzuschränken oder zu versagen. 4Eine Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerks ist ausdrücklich vorzunehmen und zu begründen. 5Der Bestätigungsvermerk, die Begründung für eine Einschränkung oder der Vermerk über eine Versagung des Bestätigungsvermerks ist mit dem Prüfungsbericht zu verbinden.
(3) 1Ist die Jahresabschlussprüfung durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten durchgeführt worden, so ist der Prüfungsbericht dem Rechnungsprüfungsamt zuzuleiten. 2Das Rechnungsprüfungsamt versieht den Prüfungsbericht mit den von ihm für erforderlich gehaltenen ergänzenden Bemerkungen und übersendet ihn der kommunalen Anstalt für die Feststellung des Jahresabschlusses und für den Beschluss über die Ergebnisverwendung (§ 145 Abs. 3 Satz 3 Nr. 5 NKomVG).
(4) Enthält der Bestätigungsvermerk Einschränkungen, ist er versagt worden oder geben die ergänzenden Bemerkungen des Rechnungsprüfungsamtes dazu Anlass, so übersendet das Rechnungsprüfungsamt den Prüfungsbericht auch der Kommunalaufsichtsbehörde.
(5) Die Jahresabschlussprüfung soll innerhalb von neun Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres abgeschlossen sein.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Prüfung eines konsolidierten Gesamtabschlusses der kommunalen Anstalt entsprechend.