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§ 30 KomAnstVO - Jahresabschlussprüfung in besonderen Fällen

Bibliographie

Titel
Verordnung über kommunale Anstalten (KomAnstVO)
Amtliche Abkürzung
KomAnstVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

§ 27 Abs. 3 bis 5 und die §§ 28 und 29 sind auch dann anzuwenden, wenn die Prüfung des Jahresabschlusses durch Bundesrecht geregelt ist.