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  • ab 01.01.2014 (aktuelle Fassung)

§ 28 KomAnstVO - Beschlüsse über den Jahresabschluss, einen konsolidierten Gesamtabschluss und die Entlastung

Bibliographie

Titel
Verordnung über kommunale Anstalten (KomAnstVO)
Amtliche Abkürzung
KomAnstVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) 1Der Verwaltungsrat nimmt den Lagebericht und die Erfolgsübersicht zur Kenntnis und beschließt innerhalb eines Jahres nach Ende des Wirtschaftsjahres über

  1. 1.

    den Jahresabschluss und die Ergebnisverwendung sowie

  2. 2.

    die Entlastung des Vorstands.

2Zu diesem Zweck legt der Vorstand dem Verwaltungsrat den Jahresabschluss unverzüglich zusammen mit dem Prüfungsbericht der Rechnungsprüfung und mit einer eigenen Stellungnahme zu diesem Bericht vor. 3Wird die Entlastung des Vorstands verweigert oder wird sie mit Einschränkungen ausgesprochen, so sind dafür Gründe anzugeben.

(2) Absatz 1 gilt für einen konsolidierten Gesamtabschluss der kommunalen Anstalt entsprechend.