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  • ab 01.01.2014 (aktuelle Fassung)

§ 26 KomAnstVO - Prüfungsverfahren

Bibliographie

Titel
Verordnung über kommunale Anstalten (KomAnstVO)
Amtliche Abkürzung
KomAnstVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) Die kommunale Anstalt hat dem Rechnungsprüfungsamt oder den mit der Prüfung Beauftragten ihre Prüfungsbereitschaft unverzüglich anzuzeigen und die Prüfungstätigkeit zu unterstützen, insbesondere Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Unterlagen zu gewähren und Erhebungen vor Ort zu dulden.

(2) Lässt die kommunale Anstalt Geschäftsvorgänge durch Dritte bearbeiten, so hat sie auf ihre Kosten sicherzustellen, dass das Rechnungsprüfungsamt oder die mit der Prüfung Beauftragten dort die erforderliche Unterstützung erhalten.

(3) Die Prüfungsfeststellungen sollen in einer Schlussbesprechung mit dem Vorstand erörtert werden.