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  • ab 01.01.2014 (aktuelle Fassung)

§ 24 KomAnstVO - Jahresabschlussprüfung und Prüfung eines konsolidierten Gesamtabschlusses

Bibliographie

Titel
Verordnung über kommunale Anstalten (KomAnstVO)
Amtliche Abkürzung
KomAnstVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) 1In der Jahresabschlussprüfung sind durch das Rechnungsprüfungsamt oder den mit ihrer Durchführung beauftragten Dritten der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Buchführung der kommunalen Anstalt daraufhin zu prüfen, ob sie den Rechtsvorschriften entsprechen. 2Die Jahresabschlussprüfung beinhaltet auch die Prüfung, ob die Geschäftsführung der kommunalen Anstalt ordnungsgemäß erfolgt und ob die kommunale Anstalt wirtschaftlich geführt wird. 3Zu berücksichtigen sind

  1. 1.

    die Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, der Liquidität und der Rentabilität,

  2. 2.

    die Verlust bringenden Geschäfte und die Ursachen von Verlusten, wenn diese sich nicht nur unerheblich auf die Vermögens- und Ertragslage ausgewirkt haben, und

  3. 3.

    die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrages.

4Die Jahresabschlussprüfung ist jährlich vorzunehmen.

(2) 1Ein konsolidierter Gesamtabschluss der kommunalen Anstalt ist entsprechend § 156 Abs. 2 Sätze 1 und 2 NKomVG zu prüfen. 2Die Kosten der Prüfung trägt die kommunale Anstalt.