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  • ab 01.01.2014 (aktuelle Fassung)

§ 25 KomAnstVO - Beauftragung von Dritten

Bibliographie

Titel
Verordnung über kommunale Anstalten (KomAnstVO)
Amtliche Abkürzung
KomAnstVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

1Weder mit der Abschlussprüfung noch mit der Prüfung eines konsolidierten Gesamtabschlusses der kommunalen Anstalt darf beauftragt werden, wer

  1. 1.

    Mitglied des Verwaltungsrates oder des Vorstands der kommunalen Anstalt ist,

  2. 2.

    Mitglied der Vertretung der Kommune ist,

  3. 3.

    Mitglied eines Ausschusses der Vertretung der Kommune ist, in dem Angelegenheiten der kommunalen Anstalt beraten werden,

  4. 4.

    bei der Kommune oder der kommunalen Anstalt beschäftigt ist,

  5. 5.

    bei der Führung der Bücher oder außerhalb seiner Prüfungstätigkeit bei der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses mitgewirkt hat oder

  6. 6.

    in den letzten fünf Jahren jeweils mehr als die Hälfte seiner Gesamteinnahmen aus einer beruflichen Tätigkeit zur Prüfung und Beratung der Kommune oder der kommunalen Anstalt bezogen hat und dies auch im laufenden Wirtschaftsjahr zu erwarten hat.

2Eine Beauftragung ist auch ausgeschlossen, wenn ein Hinderungsgrund nach Satz 1 Nrn. 1 bis 4 in dem zu prüfenden Wirtschaftsjahr oder den drei davorliegenden Wirtschaftsjahren vorgelegen hat. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Beauftragung einer Gesellschaft mit einer gesetzlichen Vertreterin oder einem gesetzlichen Vertreter oder einer Gesellschafterin oder einem Gesellschafter, bei der oder dem ein Hinderungsgrund vorliegt.