§ 5 Nds.SeilbVO - Anforderungen an das Betriebspersonal
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Seilbahnverordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- Nds.SeilbVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 94000
(1) 1Wer
- 1.den Fahrbetrieb oder Betriebsablauf der Seilbahn steuert oder überwacht,
- 2.die Fahrgäste der Seilbahn an Ein- oder Ausstiegen beaufsichtigt,
- 3.Betriebsanlagen oder Fahrzeuge der Seilbahn, die ganz oder teilweise selbsttätig arbeiten oder fernbedient werden, überwacht,
- 4.Betriebsanlagen oder Fahrzeuge der Seilbahn bedient,
- 5.die Betriebsanlagen oder Fahrzeuge der Seilbahn in verantwortlicher Funktion instand hält oder
- 6.Personen nach den Nummern 1 bis 5 leitet oder beaufsichtigt,
muss mindestens 18 Jahre alt, zuverlässig sowie für die jeweilige Tätigkeit körperlich und fachlich geeignet und von der Betriebsleitung für diese Tätigkeit bestimmt und darin unterwiesen sein. 2Bei einfachen Betriebsverhältnissen (§ 18 Abs. 4 Satz 2 NESG) kann die Aufsichtsbehörde von der Einhaltung der Altersgrenze befreien.
(2) Die Betriebsleitung hat die Personen, die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 4, 5 oder 6 tätig sind, im Abstand von fünf Jahren auf ihre Eignung zu überprüfen.
(3) 1Die Betriebsleitung hat die Aufgaben der nach Absatz 1 Satz 1 tätigen Personen, deren Eignung, Unterweisungen und Schulungen sowie die Überprüfungen nach Absatz 2 zu dokumentieren. 2Diese Unterlagen sind jeweils bis zum rechtswirksamen Ende des Beschäftigungsverhältnisses aufzubewahren.