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  • ab 01.12.2006 (aktuelle Fassung)

§ 1 Nds.SeilbVO - Mitteilungspflicht

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Seilbahnverordnung
Redaktionelle Abkürzung
Nds.SeilbVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
94000

Der Betreiber einer Seilbahn hat der Aufsichtsbehörde das Ausscheiden eines Mitglieds der Betriebsleitung unverzüglich mitzuteilen.