§ 1 Nds.SeilbVO - Mitteilungspflicht
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Seilbahnverordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- Nds.SeilbVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 94000
Der Betreiber einer Seilbahn hat der Aufsichtsbehörde das Ausscheiden eines Mitglieds der Betriebsleitung unverzüglich mitzuteilen.