Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.12.2006 (aktuelle Fassung)

§ 4 Nds.SeilbVO - Betriebsbuch

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Seilbahnverordnung
Redaktionelle Abkürzung
Nds.SeilbVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
94000

1Es ist ein Betriebsbuch zu führen. 2Darin sind

  1. 1.
    die für die Sicherheit des Seilbahnbetriebes erforderlichen Überprüfungen, insbesondere die Ergebnisse der Prüfungen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 und Feststellungen der Betriebssicherheit nach § 3 Abs. 1 Satz 4, und
  2. 2.
    alle die Anlage und den Betrieb betreffenden Vorkommnisse, die die Sicherheit betreffen,

einzutragen.