§ 4 Nds.SeilbVO - Betriebsbuch
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Seilbahnverordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- Nds.SeilbVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 94000
1Es ist ein Betriebsbuch zu führen. 2Darin sind
- 1.die für die Sicherheit des Seilbahnbetriebes erforderlichen Überprüfungen, insbesondere die Ergebnisse der Prüfungen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 und Feststellungen der Betriebssicherheit nach § 3 Abs. 1 Satz 4, und
- 2.alle die Anlage und den Betrieb betreffenden Vorkommnisse, die die Sicherheit betreffen,
einzutragen.