§ 2 Nds.SeilbVO - Versicherungssummen für die Haftpflichtversicherung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Seilbahnverordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- Nds.SeilbVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 94000
1Die Mindesthöhe der Versicherungssumme für die Haftpflichtversicherung (§ 19 NESG) ergibt sich für Personenschäden durch Vervielfachung der Höchstzahl der zulässigerweise mit der Seilbahn gleichzeitig zu befördernden Fahrgäste mit 50.000 Euro. 2Es darf jedoch eine Versicherungssumme
1. | für Standseilbahnen | von 1.500.000 Euro, |
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2. | für Seilschwebebahnen | von 1.500.000 Euro und |
3. | für Schlepplifte | von 1.000.000 Euro |
je Schadenereignis nicht unterschritten werden. 3Für Sach- und Vermögensschäden insgesamt beträgt die Mindesthöhe ein Zehntel der Mindesthöhe nach den Sätzen 1 und 2.