Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.12.2006 (aktuelle Fassung)

§ 2 Nds.SeilbVO - Versicherungssummen für die Haftpflichtversicherung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Seilbahnverordnung
Redaktionelle Abkürzung
Nds.SeilbVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
94000

1Die Mindesthöhe der Versicherungssumme für die Haftpflichtversicherung (§ 19 NESG) ergibt sich für Personenschäden durch Vervielfachung der Höchstzahl der zulässigerweise mit der Seilbahn gleichzeitig zu befördernden Fahrgäste mit 50.000 Euro. 2Es darf jedoch eine Versicherungssumme

1.für Standseilbahnen von 1.500.000 Euro,
2.für Seilschwebebahnen von 1.500.000 Euro und
3.für Schleppliftevon 1.000.000 Euro

je Schadenereignis nicht unterschritten werden. 3Für Sach- und Vermögensschäden insgesamt beträgt die Mindesthöhe ein Zehntel der Mindesthöhe nach den Sätzen 1 und 2.