Nds.SeilbVO,NI - Niedersächsische Seilbahnverordnung

Niedersächsische Seilbahnverordnung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Seilbahnverordnung
Redaktionelle Abkürzung
Nds.SeilbVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
94000

Vom 14. November 2006 (Nds. GVBl. S. 533 - VORIS 94000 -)

Aufgrund des § 26 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 des Niedersächsischen Gesetzes über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG) vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 658) wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Seilbahnbetrieb
Mitteilungspflicht1
Versicherungssummen für die Haftpflichtversicherung2
Betriebskontrolle3
Betriebsbuch4
Anforderungen an das Betriebspersonal5
Zweiter Abschnitt
Anerkennung von sachverständigen Stellen
Voraussetzungen für die Anerkennung6
Anerkennungsverfahren7
Bekanntmachung von Anerkennungen8
Dritter Abschnitt
Schlussvorschrift
Inkrafttreten9

§§ 1 - 5, Erster Abschnitt - Seilbahnbetrieb

§ 1 Nds.SeilbVO - Mitteilungspflicht

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Seilbahnverordnung
Redaktionelle Abkürzung
Nds.SeilbVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
94000

Der Betreiber einer Seilbahn hat der Aufsichtsbehörde das Ausscheiden eines Mitglieds der Betriebsleitung unverzüglich mitzuteilen.

§ 2 Nds.SeilbVO - Versicherungssummen für die Haftpflichtversicherung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Seilbahnverordnung
Redaktionelle Abkürzung
Nds.SeilbVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
94000

1Die Mindesthöhe der Versicherungssumme für die Haftpflichtversicherung (§ 19 NESG) ergibt sich für Personenschäden durch Vervielfachung der Höchstzahl der zulässigerweise mit der Seilbahn gleichzeitig zu befördernden Fahrgäste mit 50.000 Euro. 2Es darf jedoch eine Versicherungssumme

1.für Standseilbahnen von 1.500.000 Euro,
2.für Seilschwebebahnen von 1.500.000 Euro und
3.für Schleppliftevon 1.000.000 Euro

je Schadenereignis nicht unterschritten werden. 3Für Sach- und Vermögensschäden insgesamt beträgt die Mindesthöhe ein Zehntel der Mindesthöhe nach den Sätzen 1 und 2.

§ 3 Nds.SeilbVO - Betriebskontrolle

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Seilbahnverordnung
Redaktionelle Abkürzung
Nds.SeilbVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
94000

(1) 1Die Betriebsleitung hat sicherzustellen, dass täglich vor Aufnahme des Betriebes geprüft wird, ob die Anlage betriebssicher ist. 2Im Rahmen der Prüfung sind mit der Seilbahn zwei vollständige Umläufe oder Berg- und Talfahrten ohne Fahrgäste durchzuführen. 3Wenn ein Mangel festgestellt wird, der die Betriebssicherheit beeinträchtigen kann, darf der Betrieb nicht aufgenommen werden. 4Nach Beseitigung des Mangels darf der Betrieb erst dann aufgenommen werden, wenn nach einer weiteren Prüfung nach Satz 2 ein Mitglied der Betriebsleitung die Betriebssicherheit der Anlage festgestellt hat.

(2) Die Betriebsleitung hat sicherzustellen, dass Betriebsanlagen und Fahrzeuge, die ganz oder teilweise selbsttätig arbeiten oder fernbedient werden, während des Betriebes im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse auf einwandfreie Funktion überwacht werden.