§ 6 Nds.SeilbVO - Voraussetzungen für die Anerkennung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Seilbahnverordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- Nds.SeilbVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 94000
(1) Als sachverständige Stelle im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 3 NESG kann eine Einrichtung anerkannt werden, wenn
- 1.
sie über Gutachterinnen oder Gutachter verfügt, die
- a)
ein Hochschulstudium abgeschlossen haben, und zwar in ihrer Gesamtheit in den Fachrichtungen Maschinenbau, Elektrotechnik, Geologie und Bauingenieurwesen, und
- b)
einschlägige berufliche Erfahrungen mit Seilbahnen oder gleichartigen Anlagen oder Bauten besitzen,
- 2.
sie über die erforderliche technische Ausrüstung verfügt und
- 3.
Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit nicht bestehen.
(2) Als sachverständige Stelle im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 NESG kann eine Einrichtung anerkannt werden, wenn
- 1.sie über mindestens eine Prüferin oder einen Prüfer verfügt, die oder der ein Hochschulstudium in der Fachrichtung Maschinenbau abgeschlossen hat und einschlägige berufliche Erfahrungen mit Seilbahnen oder gleichartigen Anlagen besitzt,
- 2.sie über die erforderliche technische Ausrüstung verfügt und
- 3.Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit nicht bestehen.