Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.12.2006 (aktuelle Fassung)

§ 6 Nds.SeilbVO - Voraussetzungen für die Anerkennung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Seilbahnverordnung
Redaktionelle Abkürzung
Nds.SeilbVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
94000

(1) Als sachverständige Stelle im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 3 NESG kann eine Einrichtung anerkannt werden, wenn

  1. 1.

    sie über Gutachterinnen oder Gutachter verfügt, die

    1. a)

      ein Hochschulstudium abgeschlossen haben, und zwar in ihrer Gesamtheit in den Fachrichtungen Maschinenbau, Elektrotechnik, Geologie und Bauingenieurwesen, und

    2. b)

      einschlägige berufliche Erfahrungen mit Seilbahnen oder gleichartigen Anlagen oder Bauten besitzen,

  2. 2.

    sie über die erforderliche technische Ausrüstung verfügt und

  3. 3.

    Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit nicht bestehen.

(2) Als sachverständige Stelle im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 NESG kann eine Einrichtung anerkannt werden, wenn

  1. 1.
    sie über mindestens eine Prüferin oder einen Prüfer verfügt, die oder der ein Hochschulstudium in der Fachrichtung Maschinenbau abgeschlossen hat und einschlägige berufliche Erfahrungen mit Seilbahnen oder gleichartigen Anlagen besitzt,
  2. 2.
    sie über die erforderliche technische Ausrüstung verfügt und
  3. 3.
    Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit nicht bestehen.