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  • ab 01.12.2006 (aktuelle Fassung)

§ 3 Nds.SeilbVO - Betriebskontrolle

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Seilbahnverordnung
Redaktionelle Abkürzung
Nds.SeilbVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
94000

(1) 1Die Betriebsleitung hat sicherzustellen, dass täglich vor Aufnahme des Betriebes geprüft wird, ob die Anlage betriebssicher ist. 2Im Rahmen der Prüfung sind mit der Seilbahn zwei vollständige Umläufe oder Berg- und Talfahrten ohne Fahrgäste durchzuführen. 3Wenn ein Mangel festgestellt wird, der die Betriebssicherheit beeinträchtigen kann, darf der Betrieb nicht aufgenommen werden. 4Nach Beseitigung des Mangels darf der Betrieb erst dann aufgenommen werden, wenn nach einer weiteren Prüfung nach Satz 2 ein Mitglied der Betriebsleitung die Betriebssicherheit der Anlage festgestellt hat.

(2) Die Betriebsleitung hat sicherzustellen, dass Betriebsanlagen und Fahrzeuge, die ganz oder teilweise selbsttätig arbeiten oder fernbedient werden, während des Betriebes im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse auf einwandfreie Funktion überwacht werden.