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Abschnitt 21 VGO - 21. Erkennungsdienstliche Maßnahmen

Bibliographie

Titel
Vollzugsgeschäftsordnung (VGO)
Amtliche Abkürzung
VGO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34300

(1) Bei der Erstaufnahme - gegebenenfalls bei einer dieser vorausgehenden Annahme - einer Person zum Vollzug einer Freiheitsentziehung ist die Person zu beschreiben, sind von ihr Lichtbilder (Brustbilder) aufzunehmen und können ihr Finger- und Handflächenabdrücke abgenommen werden. Mit der Beschreibung der Person (Vordruck 12: Personenbeschreibung) sind Bedienstete des Krankenpflegedienstes oder andere geeignete Bedienstete zu beauftragen. Die Personenbeschreibung ist zu ergänzen, wenn sich äußerliche körperliche Merkmale entscheidend verändert haben oder neue hinzugekommen sind.

(2) Angefertigte Lichtbilder sind zu den Personalakten zu nehmen.

(3) Negative von Lichtbildern sind in einem besonderen Umschlag in der Tasche des Schnellhefters aufzubewahren; der Tag der Lichtbildaufnahme ist auf dem Umschlag zu vermerken. Die Lichtbilder sind nach Ablauf von jeweils drei Jahren zu erneuern. Neue Lichtbilder sind auch dann anzufertigen, wenn das Aussehen der Person sich entscheidend verändert hat. In diesen Fällen beginnt die Frist nach Satz 2 von Neuem. Früher angefertigte Lichtbilder sind aufzubewahren.

(4) Gefangene, die nicht dem Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes oder des Niedersächsischen Justizvollzugsgesetzes unterfallen, sind bei der erkennungsdienstlichen Behandlung und bei der Entlassung darüber zu belehren, dass sie nach der Entlassung aus dem Vollzug verlangen können, dass etwa gewonnene erkennungsdienstliche Unterlagen vernichtet werden, sobald die Vollstreckung der richterlichen Entscheidung, die dem Vollzug zugrunde gelegen hat, abgeschlossen ist. Sie sind bei der erkennungsdienstlichen Behandlung ferner darauf hinzuweisen, dass dies nicht gilt, wenn sie bei der Entlassung dem Anwendungsbereich des Niedersächsischen Justizvollzugsgesetzes unterfallen und dass dies bezüglich der Lichtbilder und der Beschreibung von körperlichen Merkmalen nicht gilt, wenn sie bei der Entlassung dem Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes unterfallen sollten. Bei Freiheitsentziehungen, für die das Strafvollzugsgesetz anwendbar ist, erfolgt die Belehrung entsprechend Satz 1 nur dann und insoweit, als es sich um erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 86 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 StVollzG handelt.